Beschwerde an den EGMR
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Es sei – so das BVerfG weiter - nicht zu verkennen, dass die gewählte Form der<br />
Meinungsäußerung, insbesondere mit ihren persönlichen Angriffen geeignet<br />
gewesen sei, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr empfindlich zu stören. Das<br />
Grundrecht der freien Meinungsäußerung werde in seiner grundsätzlichen<br />
Bedeutung offensichtlich nicht verletzt, wenn derartiges Vergehen nicht<br />
zugelassen, sondern als Dienstvergehen bewertet werde.<br />
Dabei hat das BVerfG allerdings völlig verk<strong>an</strong>nt, dass es in einem<br />
demokratischen politischen System nicht nur wünschenswert und für die<br />
Strukturen des nationalen Militärs förderlich ist, dass auch Militär<strong>an</strong>gehörige wie<br />
der <strong>Beschwerde</strong>führer sich kritisch mit dem Verhalten der Bundeswehr<br />
ausein<strong>an</strong>dersetzen, sondern dass dies bei einer Situation wie dem Irak-Krieg<br />
geradezu erforderlich ist. Denn diese Situation war unter <strong>an</strong>derem dadurch<br />
gekennzeichnet ist, dass der überwiegende Teil der deutschen öffentlichen<br />
Meinung diesen Krieg als einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg <strong>an</strong>gesehen<br />
hat, und dies seine einhellige Bestätigung durch die deutsche<br />
Völkerrechtswissenschaft und sogar hinsichtlich der deutschen Beteiligung <strong>an</strong><br />
dem Irak-Krieg - wie dargelegt - durch das Bundesverwaltungsgericht f<strong>an</strong>d.<br />
In einer solchen Situation von dem <strong>Beschwerde</strong>führer zu verl<strong>an</strong>gen, sogar<br />
außerdienstlich und in einem kaum öffentlichkeitswirksamen Rahmen, der<br />
Zeitschrift „Ossietzky“, mit seiner kritischen Meinung aufgrund der vom BVerfG<br />
geforderten Funktionsfähigkeit der Bundeswehr hinter dem Berg zu halten, die –<br />
wie das BVerfG festgestellt hat – gerade keine Menschenwürdeverletzung und<br />
keine Schmähkritik zum Ausdruck brachte, bedeutet letzten Endes, allein schon<br />
verbales kritisches Verhalten durch blin<strong>den</strong> Gehorsam ersetzen zu wollen.<br />
Die Grenzen der freien Meinungsäußerung sind in diesen politisch wie militärisch<br />
höchst bris<strong>an</strong>ten Situationen wie <strong>den</strong> umschriebenen von gänzlich <strong>an</strong>derem<br />
Gewicht, als in jenen, in <strong>den</strong>en die Bundeswehr als demokratische Institution<br />
ihren verfassungsgemäßen Frie<strong>den</strong>s- und Verteidigungsauftrag zweifelsfrei<br />
wahrnimmt. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr k<strong>an</strong>n sich –<br />
die Zulässigkeit dieses Begriffes hier insoweit unterstellt - immer nur darauf<br />
beziehen, dass dadurch die Tätigkeit der Bundeswehr im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der<br />
L<strong>an</strong>desverteidigung gestört wird, nicht aber darauf, dass die Unterstützung der<br />
Bundeswehr für einen völkerrechtswidrigen Angriff – selbst wenn eine Beteiligung<br />
<strong>an</strong> diesem von der Bundeswehr nicht eingest<strong>an</strong><strong>den</strong> wird – in aller Deutlichkeit