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Beschwerde an den EGMR

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Es sei – so das BVerfG weiter - nicht zu verkennen, dass die gewählte Form der<br />

Meinungsäußerung, insbesondere mit ihren persönlichen Angriffen geeignet<br />

gewesen sei, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr empfindlich zu stören. Das<br />

Grundrecht der freien Meinungsäußerung werde in seiner grundsätzlichen<br />

Bedeutung offensichtlich nicht verletzt, wenn derartiges Vergehen nicht<br />

zugelassen, sondern als Dienstvergehen bewertet werde.<br />

Dabei hat das BVerfG allerdings völlig verk<strong>an</strong>nt, dass es in einem<br />

demokratischen politischen System nicht nur wünschenswert und für die<br />

Strukturen des nationalen Militärs förderlich ist, dass auch Militär<strong>an</strong>gehörige wie<br />

der <strong>Beschwerde</strong>führer sich kritisch mit dem Verhalten der Bundeswehr<br />

ausein<strong>an</strong>dersetzen, sondern dass dies bei einer Situation wie dem Irak-Krieg<br />

geradezu erforderlich ist. Denn diese Situation war unter <strong>an</strong>derem dadurch<br />

gekennzeichnet ist, dass der überwiegende Teil der deutschen öffentlichen<br />

Meinung diesen Krieg als einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg <strong>an</strong>gesehen<br />

hat, und dies seine einhellige Bestätigung durch die deutsche<br />

Völkerrechtswissenschaft und sogar hinsichtlich der deutschen Beteiligung <strong>an</strong><br />

dem Irak-Krieg - wie dargelegt - durch das Bundesverwaltungsgericht f<strong>an</strong>d.<br />

In einer solchen Situation von dem <strong>Beschwerde</strong>führer zu verl<strong>an</strong>gen, sogar<br />

außerdienstlich und in einem kaum öffentlichkeitswirksamen Rahmen, der<br />

Zeitschrift „Ossietzky“, mit seiner kritischen Meinung aufgrund der vom BVerfG<br />

geforderten Funktionsfähigkeit der Bundeswehr hinter dem Berg zu halten, die –<br />

wie das BVerfG festgestellt hat – gerade keine Menschenwürdeverletzung und<br />

keine Schmähkritik zum Ausdruck brachte, bedeutet letzten Endes, allein schon<br />

verbales kritisches Verhalten durch blin<strong>den</strong> Gehorsam ersetzen zu wollen.<br />

Die Grenzen der freien Meinungsäußerung sind in diesen politisch wie militärisch<br />

höchst bris<strong>an</strong>ten Situationen wie <strong>den</strong> umschriebenen von gänzlich <strong>an</strong>derem<br />

Gewicht, als in jenen, in <strong>den</strong>en die Bundeswehr als demokratische Institution<br />

ihren verfassungsgemäßen Frie<strong>den</strong>s- und Verteidigungsauftrag zweifelsfrei<br />

wahrnimmt. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr k<strong>an</strong>n sich –<br />

die Zulässigkeit dieses Begriffes hier insoweit unterstellt - immer nur darauf<br />

beziehen, dass dadurch die Tätigkeit der Bundeswehr im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der<br />

L<strong>an</strong>desverteidigung gestört wird, nicht aber darauf, dass die Unterstützung der<br />

Bundeswehr für einen völkerrechtswidrigen Angriff – selbst wenn eine Beteiligung<br />

<strong>an</strong> diesem von der Bundeswehr nicht eingest<strong>an</strong><strong>den</strong> wird – in aller Deutlichkeit

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