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Beschwerde an den EGMR

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vorliegen<strong>den</strong> Fall von besonderer Bedeutung, dass die Meinungsäußerungen des<br />

<strong>Beschwerde</strong>führers in einem Presseerzeugnis publiziert wor<strong>den</strong> sind. Nach<br />

Auffassung des <strong>EGMR</strong> kommt der Presse eine unentbehrliche Mittlerfunktion für<br />

die öffentliche Meinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft zu<br />

(Grote/Wenzel, in: EMRK/GG-Konkord<strong>an</strong>zkommentar, Kap. 18, Rn. 133, dortige<br />

Fn. 588 mit entsprechen<strong>den</strong> Nachweisen). Über die Presse mitgeteilte<br />

Meinungsäußerungen dürfen auch ein gewisses Maß <strong>an</strong> Übertreibung oder sogar<br />

Provokationen enthalten, je<strong>den</strong>falls d<strong>an</strong>n, wenn – wie bei <strong>den</strong> Äußerungen des<br />

<strong>Beschwerde</strong>führers der Fall – es sich dabei um die Abgabe von eigenen<br />

Werturteilen h<strong>an</strong>delt (Grote/Wenzel, in: EMRK/GG-Konkord<strong>an</strong>zkommentar, Kap.<br />

18, Rn. 134).<br />

Indem die Äußerungen des <strong>Beschwerde</strong>führers in der Zeitschrift „Ossietzky“<br />

erschienen sind, stehen diese nicht nur unter dem besonderen Schutz der<br />

Pressefreiheit als Ausfluss von Art. 10 Abs. 1 EMRK, sondern der<br />

<strong>Beschwerde</strong>führer hat damit zugleich das Gebot der Zurückhaltung von<br />

Äußerungen im außerdienstlichen Bereich beachtet. Er hat seine Meinung nicht in<br />

einem drucktechnisch weit verbreiteten Massenmedium kundget<strong>an</strong>, sondern –<br />

worauf schon im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der dargelegten Verneinung der<br />

Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr hingewiesen wurde – in einer<br />

Zeitschrift, die je<strong>den</strong>falls hinsichtlich der Verbreitung als Druckerzeugnis nur<br />

eingeschränkt erhältlich ist. Andererseits aber ist die Zeitschrift „Ossietzky“ auch<br />

wiederum nicht so eingeschränkt verbreitet, dass sie für die öffentliche<br />

Meinungsbildung nicht tauglich wäre, sondern ist im Internet zugänglich, ohne,<br />

dass für ihre elektronische Zugänglichkeit keine Werbung erfolgt.<br />

Dazu kommt, dass am Ende des Beitrages des <strong>Beschwerde</strong>führers<br />

unmissverständlich klargestellt wird, dass der Autor Jürgen Rose zwar<br />

Oberstleutn<strong>an</strong>t der Bundeswehr ist, er aber nur seine persönliche Auffassung<br />

vertritt (Anlage 7).<br />

(7) Bei der Ermittlung der Schwere von nachträglichen Eingriffen ist außerdem zu<br />

berücksichtigen, dass zwar die bereits erfolgte Meinungsäußerung nicht mehr<br />

betroffen ist, dass aber S<strong>an</strong>ktionen und dergleichen durch ihre abschreckende<br />

Wirkung („chilling effect“) Auswirkungen auf das künftige<br />

Kommunikationsverhalten zeitigen können, die einer Beschränkung der Freiheit

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