Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...
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§ 59a BRAO - Berufliche <strong>Zusammenarbeit</strong><br />
(1) Rechtsanwälte dürfen sich <strong>mit</strong> Mitgliedern<br />
einer Rechtsanwaltskammer und der<br />
Patentanwaltskammer <strong>mit</strong> Steuerberatern,<br />
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern<br />
und vereidigten Buchprüfern in einer<br />
Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufs-<br />
ausübung im Rahmen der eigenen<br />
beruflichen Befugnisse verbinden.<br />
22.05.2009 11