Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...
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§ 59a BRAO-E<br />
(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf<br />
gemeinschaftlich <strong>mit</strong> Angehörigen<br />
vereinbarer Berufe ausüben. Sie dürfen<br />
auch im Einzelfall einen Auftrag<br />
gemeinsam <strong>mit</strong> Angehörigen vereinbarer<br />
Berufe annehmen oder im Auftrag eines<br />
Angehörigen eines vereinbaren Berufs für<br />
dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen<br />
erbringen. .......<br />
22.05.2009 12