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Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...

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§ 59a BRAO-E<br />

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf<br />

gemeinschaftlich <strong>mit</strong> Angehörigen<br />

vereinbarer Berufe ausüben. Sie dürfen<br />

auch im Einzelfall einen Auftrag<br />

gemeinsam <strong>mit</strong> Angehörigen vereinbarer<br />

Berufe annehmen oder im Auftrag eines<br />

Angehörigen eines vereinbaren Berufs für<br />

dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen<br />

erbringen. .......<br />

22.05.2009 12

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