Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...
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<strong>Die</strong> Haftung in der <strong>interprofessionelle</strong>n Sozietät<br />
• <strong>Die</strong> erwerbsgerichtete GbR ist heute als selbst rechtsfähige<br />
Einheit anerkannt<br />
• Der Mandatsvertrag wird <strong>mit</strong> der <strong>interprofessionelle</strong>n<br />
Sozietät und nicht nur <strong>mit</strong> den jeweils berufsrechtlich<br />
erfüllungsberechtigten Gesellschaftern geschlossen<br />
�Alle Gesellschafter haften danach unabhängig<br />
<strong>von</strong> ihrer Berufsqualifikation für Schäden aus<br />
fehlerhafter Mandatsbearbeitung<br />
• Risiken für neu eintretende Gesellschafter (§ 130 HGB)<br />
• Der IX. Senat des BGH setzt für Altfälle seine abweichende<br />
Rechtsprechung fort (BGH DStR 2009, 1002) und findet<br />
nunmehr eine Lösung über ein unterstelltes Einzelmandat.<br />
22.05.2009 20