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Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...

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Vereinbarungen zwischen <strong>Rechtsanwälten</strong> und anwaltlichen<br />

sowie berufsfremden Kooperationspartnern<br />

• Ein zentraler Vorteil gegenüber der Sozietät besteht in<br />

der fehlenden Beschränkung der Kooperationspartner<br />

auf die sozietätsfähigen Berufe (BGH v. 25.7.05)<br />

§ 56 V StBerG schließt allerdings weiterhin<br />

Kooperationen <strong>mit</strong> Gewerbetreibenden aus, erlaubt<br />

also nur die Kooperation <strong>mit</strong> den Freien Berufen.<br />

• Anwendungsgebiete ergeben sich etwa im Bereich der<br />

<strong>Zusammenarbeit</strong> <strong>mit</strong> Angehörigen der psychosozialen<br />

Berufe (Mediation), <strong>mit</strong> Unternehmensberatern<br />

oder Versicherungsmathematikern<br />

(betriebliche Altersversorgung).<br />

22.05.2009 40

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