Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...
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Vereinbarungen zwischen <strong>Rechtsanwälten</strong> und anwaltlichen<br />
sowie berufsfremden Kooperationspartnern<br />
• Ein zentraler Vorteil gegenüber der Sozietät besteht in<br />
der fehlenden Beschränkung der Kooperationspartner<br />
auf die sozietätsfähigen Berufe (BGH v. 25.7.05)<br />
§ 56 V StBerG schließt allerdings weiterhin<br />
Kooperationen <strong>mit</strong> Gewerbetreibenden aus, erlaubt<br />
also nur die Kooperation <strong>mit</strong> den Freien Berufen.<br />
• Anwendungsgebiete ergeben sich etwa im Bereich der<br />
<strong>Zusammenarbeit</strong> <strong>mit</strong> Angehörigen der psychosozialen<br />
Berufe (Mediation), <strong>mit</strong> Unternehmensberatern<br />
oder Versicherungsmathematikern<br />
(betriebliche Altersversorgung).<br />
22.05.2009 40