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Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...

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Der <strong>interprofessionelle</strong> Beratungskonzern<br />

§ 59e BRAO<br />

(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

können nur Rechtsanwälte und<br />

Angehörige der in § 59a Abs. 1 S. 1, Abs. 3<br />

genannten Berufe sein.<br />

Als zulässig wird eine Holding in Form einer<br />

GbR angesehen (doppelstöckige Gesellschaft).<br />

22.05.2009 24

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