Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...
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Der <strong>interprofessionelle</strong> Beratungskonzern<br />
§ 59e BRAO<br />
(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
können nur Rechtsanwälte und<br />
Angehörige der in § 59a Abs. 1 S. 1, Abs. 3<br />
genannten Berufe sein.<br />
Als zulässig wird eine Holding in Form einer<br />
GbR angesehen (doppelstöckige Gesellschaft).<br />
22.05.2009 24