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Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit ...

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§ 8 PartGG - Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft<br />

(2) Waren nur einzelne Partner <strong>mit</strong> der<br />

Bearbeitung eines Auftrages befasst, so haften<br />

nur sie gemäß Abs. 1 S. 1 für berufliche<br />

Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen<br />

sind Bearbeitungsbeiträge <strong>von</strong><br />

untergeordneter Bedeutung.<br />

• Zentraler Vorteil für die <strong>interprofessionelle</strong><br />

<strong>Zusammenarbeit</strong><br />

• Vorteil für neu eintretende Partner<br />

22.05.2009 28

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