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Vertriebserfolg 2013 - Das eMagazin

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RECHT | <strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2013</strong><br />

Illegale Versicherungsvermittlung:<br />

Tchibo zieht vor den<br />

Bundesgerichtshof<br />

Nachdem das Oberlandesgericht<br />

(OLG) Hamburg die Berufung der<br />

Tchibo Direct GmbH und des Versicherers<br />

Asstel gegen das Urteil<br />

der Vorinstanz wegen illegaler<br />

Versicherungsvermittlung Ende<br />

letzten Jahres zurückgewiesen<br />

hatte (vgl. Pressemitteilung vom<br />

12.12.2012), geht der Hamburger<br />

Kaffeeröster nun gemeinsam mit<br />

dem Versicherer Asstel in Revision<br />

vor den Bundesgerichtshof (Az.:<br />

I ZR 7/13). Mit Blick auf die nun<br />

vorliegenden Urteilsgründe des<br />

OLG Hamburg räumen Experten<br />

der Revision der Tchibo Direct<br />

GmbH und des Versicherers Asstel<br />

nur geringe Chancen ein. <strong>Das</strong><br />

berichtet der bei ’markt intern’ in<br />

Düsseldorf erscheinende Brancheninformationsdienst’versicherungstip’.<br />

<strong>Das</strong> OLG Hamburg hatte Tchibo<br />

verboten, über ihr Internetportal<br />

Versicherungen zu vermitteln<br />

und Finanzdienstleistungen anzubieten,<br />

ohne hierfür eine gesetzliche<br />

Genehmigung zu besitzen<br />

(Az. 408 O 95/09). Kläger ist der<br />

Düsseldorfer Wettbewerbsverein<br />

Wirtschaft im Wettbewerb e.V.<br />

(WiW), der von seinen Mitgliedern<br />

dem Brancheninformationsdienst<br />

‘versicherungstip’ und dem<br />

Berliner 'AfW – Bundesverband<br />

Finanzdienstleistung' eingeschaltet<br />

wurde. Grund der Klage war<br />

die Tchibo-Homepage, auf der<br />

bis Januar 2011 neben klassischen<br />

Versicherungen auch Finanzprodukte<br />

per Mausklick angeboten<br />

wurden.<br />

Die Schlüsselfrage des Rechtsstreits,<br />

ob Tchibo nur als Tippgeber<br />

oder aber als erlaubnispflichtiger<br />

Versicherungsvermittler<br />

aufgetreten ist, beantworten<br />

die Hamburger Richter deutlich:<br />

„Davon, dass [Tchibo] als Tippgeber<br />

ohne konkreten inhaltlichen<br />

Bezug zu einem Versicherungsprodukt<br />

nur pauschal jemanden<br />

empfiehlt, kann nach Sachlage<br />

keine Rede sein. Vielmehr zielt ihr<br />

Handeln gerade auf die Willens-<br />

Quelle: © Fineas - Fotolia.com<br />

bildung zum Abschluss eines spezifischen<br />

Versicherungsvertrages<br />

ab, den sie auf ihren Angebotsseiten<br />

konkret anpreist.“ Nach<br />

Auffassung des Senats ist der Wille<br />

von Tchibo „erkennbar darauf<br />

gerichtet, dass der Verbraucher<br />

einen spezifischen Versicherungsvertrag<br />

abschließt“. Daran ändere<br />

auch nichts, dass Tchibo informiere:<br />

„Vermittelt durch die Asstel<br />

ProKunde Versicherungskonzepte<br />

GmbH“. Denn dieser könne<br />

Tchibo, so die Richter, auch einen<br />

Versicherungsvertrag vermitteln,<br />

jedenfalls sei „ein derart gestuftes<br />

Verhältnis von Versicherungs-<br />

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