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steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...

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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 10<br />

mit erotischen oder pornografischen Inhalten anzusehen. Die Nutzer, die die<br />

Internetseite der Klägerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines<br />

Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH<br />

weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische<br />

Unternehmen stellte überdies eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer nebst<br />

Einwahlplattform zur Verfügung, über die Nutzer mit Hilfe eines sog. Webdialers über<br />

ihre Telefonrechnungen Gebühren für die bezogenen kostenpflichtigen Internetangebote<br />

entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die<br />

Klägerin aus. Die Klägerin behandelte die vorbezeichneten Umsätze in der Folge als<br />

nicht steuerbar. Das Unternehmen war der Ansicht, dass mit einer Internetseite, die<br />

einladend auf eine andere verweise bzw. auf eine andere Internetseite weiterleite,<br />

gegenüber dem Nutzer keine Leistungen erbracht würden.<br />

Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Richterliche Begründung:<br />

Der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbiete, sei<br />

vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkaufe. So wie<br />

dieser umsatzsteuer<strong>recht</strong>lich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen sei, sei der<br />

Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen<br />

kostenpflichtigen Leistungen erbracht habe. Es gelte: Der Kunde, der in einem Laden<br />

Waren kauft, will grundsätzlich nur mit dem Ladeninhaber in Geschäftsbeziehungen<br />

treten. Entsprechendes gilt für den Nutzer, der über das Internet eine kostenpflichtige<br />

Leistung abruft und über seine Telefonrechnung bezahlt. Auch ihm sind etwaige<br />

Vereinbarungen zwischen dem Betreiber der von ihm aufgerufenen, die Leistungen<br />

anbietenden Internetseite und einem Dritten weder bekannt noch für ihn von Interesse.<br />

Das bedeutet: Bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das<br />

Außenverhältnis wesentlich. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger<br />

Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gebe, dass er für einen anderen<br />

tätig werde, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handele, und der Kunde,<br />

der dies erkannt habe, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden<br />

erkläre, kann dessen Vermittlereigenschaft nach Ansicht des Gerichts<br />

umsatzsteuer<strong>recht</strong>lich anerkannt werden.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 15. Mai 2012 (XI R 16/10), veröffentlicht am 7. November 2012<br />

Nicht jeder Arbeitnehmerrabatt ist steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn<br />

Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden<br />

Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn. Maßgeblicher Endpreis ist der am Ende der Verkaufsverhandlungen als<br />

letztes Angebot stehende Preis.<br />

In zwei zeitgleichen Urteilen hat der Bundesfinanzhof zur Rabattgewährung seitens des<br />

Arbeitgebers und zur Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils Stellung<br />

genommen. Die Fälle betrafen bei einem Automobilhersteller beschäftigte<br />

Arbeitnehmer. Beiden gemeinsam war auch die Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3<br />

Einkommensteuergesetz (EStG): Danach bestimmt sich der durch einen Personalrabatt<br />

veranlasste geldwerte Vorteil nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach<br />

dem Angebotspreis. Der BFH entschied aber (in beiden Fällen zugunsten des<br />

Arbeitnehmers), dass auf den tatsächlichen Endpreis abzustellen ist – ein üblicher, auch<br />

Dritten eingeräumter höherer Rabatt kann infolge dessen beim Arbeitnehmer nicht zu<br />

steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.<br />

Der Urteilsfall VI R 30/09 betraf Jahreswagenrabatte, wobei der Arbeitgeber in<br />

Anlehnung an die herrschende Verwaltungsauffassung als Endpreis den Preis zugrunde<br />

legte, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis<br />

gewährten durchschnittlichen Preisnachlasses ergab. Der Arbeitnehmer machte geltend,<br />

dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Rabatt über den auch fremden Dritten<br />

gewährten Preisnachlass hinausgehe. Der BFH schloss sich dem an. Entscheidend, so die<br />

Richter, sei der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des<br />

Händlers steht, er umfasse daher auch Rabatte. Die genannten Endpreise seien keine<br />

typisierten und pauschalierten Werte, wie etwa der “inländische Listenpreis”, sie<br />

bestimmen sich vielmehr nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr.

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