steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 10<br />
mit erotischen oder pornografischen Inhalten anzusehen. Die Nutzer, die die<br />
Internetseite der Klägerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines<br />
Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH<br />
weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische<br />
Unternehmen stellte überdies eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer nebst<br />
Einwahlplattform zur Verfügung, über die Nutzer mit Hilfe eines sog. Webdialers über<br />
ihre Telefonrechnungen Gebühren für die bezogenen kostenpflichtigen Internetangebote<br />
entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die<br />
Klägerin aus. Die Klägerin behandelte die vorbezeichneten Umsätze in der Folge als<br />
nicht steuerbar. Das Unternehmen war der Ansicht, dass mit einer Internetseite, die<br />
einladend auf eine andere verweise bzw. auf eine andere Internetseite weiterleite,<br />
gegenüber dem Nutzer keine Leistungen erbracht würden.<br />
Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Richterliche Begründung:<br />
Der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbiete, sei<br />
vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkaufe. So wie<br />
dieser umsatzsteuer<strong>recht</strong>lich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen sei, sei der<br />
Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen<br />
kostenpflichtigen Leistungen erbracht habe. Es gelte: Der Kunde, der in einem Laden<br />
Waren kauft, will grundsätzlich nur mit dem Ladeninhaber in Geschäftsbeziehungen<br />
treten. Entsprechendes gilt für den Nutzer, der über das Internet eine kostenpflichtige<br />
Leistung abruft und über seine Telefonrechnung bezahlt. Auch ihm sind etwaige<br />
Vereinbarungen zwischen dem Betreiber der von ihm aufgerufenen, die Leistungen<br />
anbietenden Internetseite und einem Dritten weder bekannt noch für ihn von Interesse.<br />
Das bedeutet: Bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das<br />
Außenverhältnis wesentlich. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger<br />
Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gebe, dass er für einen anderen<br />
tätig werde, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handele, und der Kunde,<br />
der dies erkannt habe, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden<br />
erkläre, kann dessen Vermittlereigenschaft nach Ansicht des Gerichts<br />
umsatzsteuer<strong>recht</strong>lich anerkannt werden.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 15. Mai 2012 (XI R 16/10), veröffentlicht am 7. November 2012<br />
Nicht jeder Arbeitnehmerrabatt ist steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn<br />
Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden<br />
Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn. Maßgeblicher Endpreis ist der am Ende der Verkaufsverhandlungen als<br />
letztes Angebot stehende Preis.<br />
In zwei zeitgleichen Urteilen hat der Bundesfinanzhof zur Rabattgewährung seitens des<br />
Arbeitgebers und zur Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils Stellung<br />
genommen. Die Fälle betrafen bei einem Automobilhersteller beschäftigte<br />
Arbeitnehmer. Beiden gemeinsam war auch die Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3<br />
Einkommensteuergesetz (EStG): Danach bestimmt sich der durch einen Personalrabatt<br />
veranlasste geldwerte Vorteil nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach<br />
dem Angebotspreis. Der BFH entschied aber (in beiden Fällen zugunsten des<br />
Arbeitnehmers), dass auf den tatsächlichen Endpreis abzustellen ist – ein üblicher, auch<br />
Dritten eingeräumter höherer Rabatt kann infolge dessen beim Arbeitnehmer nicht zu<br />
steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.<br />
Der Urteilsfall VI R 30/09 betraf Jahreswagenrabatte, wobei der Arbeitgeber in<br />
Anlehnung an die herrschende Verwaltungsauffassung als Endpreis den Preis zugrunde<br />
legte, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis<br />
gewährten durchschnittlichen Preisnachlasses ergab. Der Arbeitnehmer machte geltend,<br />
dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Rabatt über den auch fremden Dritten<br />
gewährten Preisnachlass hinausgehe. Der BFH schloss sich dem an. Entscheidend, so die<br />
Richter, sei der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des<br />
Händlers steht, er umfasse daher auch Rabatte. Die genannten Endpreise seien keine<br />
typisierten und pauschalierten Werte, wie etwa der “inländische Listenpreis”, sie<br />
bestimmen sich vielmehr nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr.