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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 8<br />

in der Steuerbilanz auszuweisende Posten. Vielmehr sind die Ausgleichsposten<br />

außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers erfolgsneutral als (technische) Korrektur zu<br />

erfassen, die den organschafts<strong>recht</strong>lichen Besonderheiten Rechnung tragen und – zum<br />

Beispiel für den Fall der Veräußerung des Anteils an der Organgesellschaft – eine<br />

ansonsten eintretende Doppel- oder Keinmalbesteuerung verhindern sollen.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 29. August 2012, I R 65/11 (veröffentlicht am 14. November 2012)<br />

Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten<br />

Forderungen aus Genuss<strong>recht</strong>en sind bei Kreditinstituten unabhängig von ihrer<br />

Zugehörigkeit zum Anlagevermögen bei Ermittlung der Dauerschuldzinsen zu<br />

berücksichtigen. Mit der Beantwortung dieser bisher ungeklärten Frage hat sich das<br />

Finanzgericht Baden-Württemberg gegen die allgemein in der Literatur<br />

vorherrschende Meinung gestellt. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der<br />

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.<br />

§ 19 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) ist eine für Kreditinstitute<br />

begünstigende Norm: Sie schließt bestimmte Entgelte und ihnen gleichgestellte Beträge<br />

von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung aus. Nach dem damaligen – für das<br />

Streitjahr 2001 – geltenden Wortlaut sind Dauerschulden nur insoweit anzusetzen, als<br />

u.a. der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs-<br />

und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstige<br />

Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter<br />

und aus Genuss<strong>recht</strong>en das Eigenkapital überschreitet. Den Anlagen nach § 19 Abs. 1<br />

Satz 1 GewStDV – so der Gesetzeswortlaut – sind darüber hinaus noch bestimmte<br />

weitere Forderungen hinzuzurechnen. Das klagende Kreditinstitut hielt börsenfähige<br />

Genussscheine, die es der sogenannten Liquiditätsreserve zuordnete und in seiner Bilanz<br />

im Umlaufvermögen auswies. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die<br />

Genuss<strong>recht</strong>e bei der Ermittlung der Hinzurechnung heranzuziehen seien.<br />

Nach Meinung des Gerichts spricht der damalige Wortlaut des § 19 GewStDV dafür, dass<br />

Forderungen aus Genuss<strong>recht</strong>en unabhängig von ihrem Bilanzausweis bei der<br />

Ermittlung des Betrags der Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen sind. Das Erfordernis<br />

der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen beziehe sich nur auf die „zum Anlagevermögen<br />

gehörenden“ Aktivposten (nämlich die im Gesetz konkret benannten Grundstücke,<br />

Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Unternehmen). Die<br />

nach dem Wort „sowie“ genannten weiteren Anlagen (Forderungen) seien hingegen per<br />

se einzubeziehen. Unabhängig von diesem grammatikalischen Exkurs (zur Bedeutung<br />

des Wortes „sowie“) erscheint der Hinweis des Gerichts auf die Verknüpfung des § 12<br />

KWG in der für 2001 geltenden Fassung mit § 19 GewStDV weitaus erhellender: Die<br />

damalige banken<strong>recht</strong>liche Vorschrift war nämlich hinsichtlich des Begriffs der Anlagen<br />

mit § 19 GewStDV weitaus identisch. Hiernach konnten grundsätzlich auch Gegenstände<br />

des Umlaufvermögens erfasst werden.<br />

Als Schwäche in der Argumentation des Finanzgerichts könnte sich möglicherweise die<br />

Neufassung des § 19 GewStDV durch das Jahressteuergesetz 2009 erweisen: Darin wird<br />

jetzt unisono von Anlagevermögen gesprochen und eine weitere Differenzierung<br />

vermieden. Insofern müsste zumindest ab 2009 davon ausgegangen werden, dass nur<br />

Genuss<strong>recht</strong>e des Anlagevermögens berücksichtigt werden können. Allerdings weist das<br />

Finanzgericht auch auf den Zweck der für Banken geschaffenen begünstigenden<br />

Hinzurechnungsregelungen hin. Danach sollten aus Liquiditätssicherungsgründen nur<br />

Anlagen begünstigt werden (also von der Hinzurechnung freigestellt sein), die sich auf<br />

das Kreditgeschäft selbst beziehen, nicht aber sonstige Anlagen, wie sie auch jedem<br />

anderen Unternehmen offenstehen (beispielsweise Genuss<strong>recht</strong>e).<br />

Fundstelle<br />

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 (3 K 3291/09), Revision<br />

eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: I R 61/12)

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