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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 21<br />

Kein Splittingtarif nach Freizügigkeitsabkommen mit<br />

der Schweiz<br />

Vor dem Europäischen Gerichtshof geht es um die Frage, ob es den Bestimmungen des<br />

Freizügigkeitsabkommens der EG mit der Schweiz entspricht, wenn die deutsche<br />

Finanzverwaltung einem in Deutschland arbeitenden Ehepaar wegen deren<br />

Wohnsitzes in der Schweiz die Anwendung des Splitting-Verfahrens verweigert. Der<br />

Generalanwalt sieht in seinem Plädoyer keinen Verstoß gegen das Abkommen.<br />

Die Eheleute gingen beide in Deutschland einer selbständigen Beschäftigung nach und<br />

galten als Grenzgänger im Sinne des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz. Dieses<br />

Abkommen sieht für diesen Personenkreis die gleichen steuerlichen und sozialen<br />

Vergünstigungen vor, wie für inländische Personen, die einer selbständigen Tätigkeit<br />

nachgehen. Ihren Wohnsitz hatten die Eheleute im August 2007 in die Schweiz verlegt.<br />

Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2008 wählten sie die Zusammenveranlagung<br />

unter Anwendung des Splittingtarifs. Mit Hinweis auf § 1a Abs. 1 EStG lehnte das<br />

Finanzamt dies ab: Zwar erfüllten beide die Voraussetzungen der fiktiven<br />

unbeschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 3 EStG, aber nicht die Voraussetzungen des §<br />

1a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Ehegattensplitting), da sie ihren Wohnsitz außerhalb der EU bzw.<br />

des EWR haben. Für die Anwendung des Splittingtarifs kommt es nicht auf die<br />

Staatsangehörigkeit, sondern auf den Wohnsitz in der EU/EWR an. Der Wohnsitz in der<br />

Schweiz schließe somit das Ehegattensplitting aus.<br />

In seinen Schlussanträgen empfiehlt der Generalanwalt keinen Verstoß des § 1a Abs. 1<br />

Nr. 2 EStG gegen das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz festzustellen. Er begründet<br />

dies insbesondere damit, dass es nach seinem Wortlaut nur vor Diskriminierungen von<br />

Personen fremder Staatsangehörigkeit schütze: Da die Eheleute als Selbständige in dem<br />

Mitgliedstaat erwerbstätig sind, dessen Staatsangehörige sie sind, stehen ihnen keine<br />

Rechte aus den Bestimmungen dieses Abkommens zu. Der Generalanwalt legt das<br />

Freizügigkeitsabkommen insofern eng aus: Betroffen seien nur Staatsangehörige einer<br />

Vertragspartei, die sich zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet einer<br />

anderen Vertragspartei niederlassen wollen. Da die Eheleute jedoch deutsche<br />

Staatsangehörige sind und auch hier selbständig tätig sind (wo sie auch der Besteuerung<br />

unterliegen) könne – wörtlich gesprochen – von einer Diskriminierung “seitens der<br />

Behörden einer Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen einer anderen<br />

Vertragspartei” keine Rede sein. Der Fall, dass lediglich der Wohnsitz in das<br />

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (hier: die Schweiz) verlegt wird, dort aber nicht die<br />

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beabsichtigt ist, falle nicht in den<br />

Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens.<br />

Fundstelle<br />

EuGH-Schlussanträge vom 18. Oktober 2012 (C-425/11), Ettwein<br />

Erstattung von ausländischer Mehrwertsteuer trotz<br />

dortiger Niederlassung möglich<br />

Wie ist der Begriff der festen Niederlassung, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt<br />

werden, unions<strong>recht</strong>lich auszulegen? Der Europäische Gerichtshof hat jetzt der<br />

beantragten Vorsteuererstattung zweier ausländischer Unternehmer zugestimmt, die<br />

zwar über eine feste Niederlassung in Schweden verfügten, aber dort tatsächlich selbst<br />

keine steuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen ausführten.<br />

Die miteinander verbundenen Rechtssachen betreffen einen deutschen Autohersteller<br />

(C-318/11), der seine Fahrzeuge in Schweden unter winterlichen Bedingungen testete<br />

und eine dänische Gesellschaft mit einer Forschungsabteilung in Stockholm (C-319/11).<br />

Beiden gemeinsam ist die zu klärende Frage, ob einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der in<br />

einem anderen Mitgliedstaat selbst keine steuerbaren Umsätze bewirkt, der<br />

Vorsteuerabzug allein wegen Bestehens einer festen Niederlassung verweigert werden<br />

kann.<br />

Der deutsche Autohersteller beschäftigte kein eigenes Personal in Schweden, das<br />

Testpersonal und auch die dabei verwendete technische Ausrüstung wurden speziell für<br />

die Tests eingeflogen. Die notwendigen Räumlichkeiten wurden von seiner schwedischen

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