steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 11<br />
Der zweite Fall (Urteil VI R 27/11) war ähnlich gelagert und betraf Mitarbeiterrabatte<br />
beim Neuwagenerwerb. Auch hier entschied der BFH, dass ein üblicher, auch Dritten<br />
eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.<br />
Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen,<br />
dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu<br />
einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich<br />
einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt<br />
hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist<br />
danach der vom Arbeitgeber geforderte Endpreis am Abgabeort. Wenn deshalb der<br />
Arbeitgeber nach den geschäftlichen Gepflogenheiten üblicherweise einen niedrigeren<br />
Preis fordert -sei dies in der Form eines speziellen eigenen “Hauspreises”, oder durch<br />
einen eigens ausgewiesenen Rabatt-, ist dieser und nicht die unverbindliche<br />
Preisempfehlung der maßgebende Endpreis.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 (VI R 30/11 und VI R 27/11), veröffentlicht am 7.<br />
November 2012<br />
Keine Aufrechnung bei Umsatzsteuerberichtigung<br />
während des Insolvenzverfahrens<br />
Für die Frage, wann eine Aufrechnung insolvenz<strong>recht</strong>lich unzulässig ist kommt es<br />
darauf an, wann der materiell-<strong>recht</strong>liche Berichtigungstatbestand verwirklicht wird.<br />
Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden<br />
ist. Mit diesem Urteil ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung.<br />
Gerät ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht für das Finanzamt oftmals nur dann<br />
eine Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung<br />
zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betreffenden<br />
Unternehmens aufrechnen kann. Eine Aufrechnung ist nach der Insolvenzordnung<br />
jedoch nicht mehr möglich, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach<br />
Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist. Eine Aufrechnung war bislang<br />
dann zulässig, wenn der Anspruch zwar erst während des Insolvenzverfahrens<br />
entstanden war, aber auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten<br />
Steuerfestsetzung beruhte, wie dies bei einer Umsatzsteuer-Berichtigung wegen<br />
Uneinbringlichkeit des Entgelts regelmäßig der Fall ist. Diese besondere Verknüpfung<br />
von Umsatzsteuerfestsetzung und -berichtigung hat der Bundesfinanzhof nunmehr<br />
aufgegeben: Der materiell-<strong>recht</strong>liche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2<br />
Umsatzsteuergesetz müsse schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten<br />
sein – nur dann sei eine Aufrechnung möglich.<br />
Im entschiedenen Fall wurde eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu Gunsten des<br />
insolventen Unternehmers deshalb erforderlich, weil nach Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens dessen Geschäftspartner ebenfalls in Insolvenz geraten und das von<br />
diesem geschuldete Leistungsentgelt uneinbringlich geworden war. Gegen den dadurch<br />
ausgelösten Umsatzsteuererstattungsanspruch des Unternehmers darf das Finanzamt<br />
Insolvenzforderungen nicht verrechnen. Es gehe – so der BFH in seiner Begründung –<br />
nicht um die Festsetzung einer Steuer zu Lasten der Insolvenzmasse, sondern um die<br />
Berichtigung einer Steuerfestsetzung mit dem Ziel einer Verringerung der festgesetzten<br />
nachinsolvenzlichen Steuerschuld. Dies kann durch Abgabe einer entsprechenden<br />
Steuererklärung mit Festsetzungswirkung ebenso bewirkt werden, wie im<br />
Insolvenzverfahren ein Erstattungsbescheid über vorinsolvenzliche<br />
Umsatzsteuerguthaben ergehen könnte, weil eine solche Anmeldung nicht den Bestand<br />
der Forderungen zu Lasten der Gläubigergemeinschaft verändert.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 (VII R 29/11), veröffentlicht am 31. Oktober 2012