steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 14<br />
insbesondere die Herstellung, die Be- und Verarbeitung sowie die Konfektionierung von<br />
Möbelelementen aller Art. Am 12. September 2003 meldete sich die Klägerin beim<br />
zuständigen Finanzamt an und gab als Beginn der gewerblichen Tätigkeit den 1. Januar<br />
2004 an. Noch in 2003 stellte sie einen Vertriebsleiter sowie einen Betriebsleiter ein und<br />
schloss einen Mietvertrag für ein Objekt ab, das von der Vermieterin vor Inbetriebnahme<br />
noch durch Baumaßnahmen herzurichten war. Am selben Tag gab sie ihre<br />
gewerbe<strong>recht</strong>liche Anmeldung ab, in der sie den Beginn ihrer Tätigkeit auf den 1.<br />
September des Streitjahres datierte. Die steuerliche Folge dieses Engagements: Mit<br />
Gewerbesteuermessbescheid 2003 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag<br />
für 2003 auf 0 Euro fest und lehnte die Feststellung eines vortragsfähigen<br />
Gewerbeverlustes in Höhe von 107.687 kurzerhand ab.<br />
Nach erfolglosem Einspruch machte die GmbH in ihrer dagegen erhobenen Klage<br />
geltend, dass sie sich auch schon im Streitjahr 2003 am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr beteiligt habe. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass bei ihr entstehende<br />
Veräußerungsgewinne nach Einfügung des § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der<br />
für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) der Gewerbesteuer unterlägen. Insoweit<br />
werde sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, ohne dass sachliche Gründe dafür<br />
erkennbar seien, dass sie die Anlaufkosten abweichend von der Rechtslage bei<br />
Kapitalgesellschaften nicht abziehen dürfe. Das Finanzgericht gab der Klage statt.<br />
Anders beurteilte indes der Bundesfinanzhof den Sachverhalt. Betriebsausgaben, die vor<br />
Aufnahme der werbenden Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft entstanden seien, sind<br />
nach Auffassung der obersten Finanzrichter auch dann nicht bei der Ermittlung des<br />
Gewerbeertrags zu berücksichtigen, wenn die unmittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />
nicht natürliche Personen sind. Nach § 2 Abs.1 Gewerbesteuergesetz unterliegt der<br />
Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Zur Erläuterung: Während die<br />
Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge beginnend mit<br />
der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung des Betriebs erfasst, ist Gegenstand der<br />
Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche<br />
Leistungen entstandene Gewinn. Der von der Vorinstanz angeführte Paragraf § 7 Satz 2<br />
GewStG greift nach Ansicht der BFH-Richter auch nicht. Die Vorschrift besagt, dass<br />
Veräußerungs- oder Aufgabegewinne bei Mitunternehmerschaften zum Gewerbeertrag<br />
gehören, soweit sie auf eine nicht natürliche Person als unmittelbar beteiligten<br />
Mitunternehmer entfallen. Sie betrifft dem eindeutigen Wortlaut nach nur<br />
Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Die Vorinstanz hatte daraus abgeleitet, dass<br />
korrespondierend dazu auch vorbereitende Betriebsausgaben bei der Ermittlung des<br />
Gewerbeertrags berücksichtigt werden müssten. Dem schloss sich der BFH jedoch nicht<br />
an. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze können – so ist es in der<br />
Urteilsbegründung nachzulesen – nicht auf Mitunternehmerschaften übertragen<br />
werden, auch wenn daran nur Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt sind.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 30. August 2012, IV R 54/10 (veröffentlicht am 24. Oktober 2012)<br />
Reinvestition aus gewerblichem Veräußerungsgewinn<br />
auf Wirtschaftsgut eines land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betriebs<br />
Nach einer <strong>aktuell</strong>en Entscheidung des Bundesfinanzhofs können nicht der<br />
Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines<br />
Gewerbebetriebs unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt auf<br />
Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen werden.<br />
Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger mit dem Betrieb eines Campingplatzes auf<br />
einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
Daneben erzielte er mit einem weiteren Betrieb Einkünfte aus Land- und<br />
Forstwirtschaft. Anfang 1996 veräußerte er den Campingplatz einschließlich des<br />
Anlagevermögens. Den erzielten Veräußerungsgewinn erklärte er in Höhe eines<br />
Teilbetrags als laufenden Gewinn und bildete hinsichtlich des verbleibenden Gewinns<br />
eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz, die er auf seinen landwirtschaftlichen<br />
Betrieb übertrug. Hintergrund: Nach § 6b EStG können Steuerpflichtige, die ihren<br />
Gewinn wie im Streitfall durch Bestandsvergleich ermitteln, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen bei der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden im