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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 14<br />

insbesondere die Herstellung, die Be- und Verarbeitung sowie die Konfektionierung von<br />

Möbelelementen aller Art. Am 12. September 2003 meldete sich die Klägerin beim<br />

zuständigen Finanzamt an und gab als Beginn der gewerblichen Tätigkeit den 1. Januar<br />

2004 an. Noch in 2003 stellte sie einen Vertriebsleiter sowie einen Betriebsleiter ein und<br />

schloss einen Mietvertrag für ein Objekt ab, das von der Vermieterin vor Inbetriebnahme<br />

noch durch Baumaßnahmen herzurichten war. Am selben Tag gab sie ihre<br />

gewerbe<strong>recht</strong>liche Anmeldung ab, in der sie den Beginn ihrer Tätigkeit auf den 1.<br />

September des Streitjahres datierte. Die steuerliche Folge dieses Engagements: Mit<br />

Gewerbesteuermessbescheid 2003 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag<br />

für 2003 auf 0 Euro fest und lehnte die Feststellung eines vortragsfähigen<br />

Gewerbeverlustes in Höhe von 107.687 kurzerhand ab.<br />

Nach erfolglosem Einspruch machte die GmbH in ihrer dagegen erhobenen Klage<br />

geltend, dass sie sich auch schon im Streitjahr 2003 am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr beteiligt habe. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass bei ihr entstehende<br />

Veräußerungsgewinne nach Einfügung des § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der<br />

für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) der Gewerbesteuer unterlägen. Insoweit<br />

werde sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, ohne dass sachliche Gründe dafür<br />

erkennbar seien, dass sie die Anlaufkosten abweichend von der Rechtslage bei<br />

Kapitalgesellschaften nicht abziehen dürfe. Das Finanzgericht gab der Klage statt.<br />

Anders beurteilte indes der Bundesfinanzhof den Sachverhalt. Betriebsausgaben, die vor<br />

Aufnahme der werbenden Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft entstanden seien, sind<br />

nach Auffassung der obersten Finanzrichter auch dann nicht bei der Ermittlung des<br />

Gewerbeertrags zu berücksichtigen, wenn die unmittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />

nicht natürliche Personen sind. Nach § 2 Abs.1 Gewerbesteuergesetz unterliegt der<br />

Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Zur Erläuterung: Während die<br />

Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge beginnend mit<br />

der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung des Betriebs erfasst, ist Gegenstand der<br />

Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche<br />

Leistungen entstandene Gewinn. Der von der Vorinstanz angeführte Paragraf § 7 Satz 2<br />

GewStG greift nach Ansicht der BFH-Richter auch nicht. Die Vorschrift besagt, dass<br />

Veräußerungs- oder Aufgabegewinne bei Mitunternehmerschaften zum Gewerbeertrag<br />

gehören, soweit sie auf eine nicht natürliche Person als unmittelbar beteiligten<br />

Mitunternehmer entfallen. Sie betrifft dem eindeutigen Wortlaut nach nur<br />

Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Die Vorinstanz hatte daraus abgeleitet, dass<br />

korrespondierend dazu auch vorbereitende Betriebsausgaben bei der Ermittlung des<br />

Gewerbeertrags berücksichtigt werden müssten. Dem schloss sich der BFH jedoch nicht<br />

an. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze können – so ist es in der<br />

Urteilsbegründung nachzulesen – nicht auf Mitunternehmerschaften übertragen<br />

werden, auch wenn daran nur Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt sind.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 30. August 2012, IV R 54/10 (veröffentlicht am 24. Oktober 2012)<br />

Reinvestition aus gewerblichem Veräußerungsgewinn<br />

auf Wirtschaftsgut eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

Nach einer <strong>aktuell</strong>en Entscheidung des Bundesfinanzhofs können nicht der<br />

Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines<br />

Gewerbebetriebs unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt auf<br />

Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen werden.<br />

Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger mit dem Betrieb eines Campingplatzes auf<br />

einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

Daneben erzielte er mit einem weiteren Betrieb Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft. Anfang 1996 veräußerte er den Campingplatz einschließlich des<br />

Anlagevermögens. Den erzielten Veräußerungsgewinn erklärte er in Höhe eines<br />

Teilbetrags als laufenden Gewinn und bildete hinsichtlich des verbleibenden Gewinns<br />

eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz, die er auf seinen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb übertrug. Hintergrund: Nach § 6b EStG können Steuerpflichtige, die ihren<br />

Gewinn wie im Streitfall durch Bestandsvergleich ermitteln, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen bei der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden im

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