steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 18<br />
Dienstleistungen mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen. Der<br />
Neutralitätsgrundsatz verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb<br />
stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich<br />
zu behandeln. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dienen sowohl Taxen als auch<br />
Mietwagen mit Fahrergestellung der Personenbeförderung, was für eine<br />
Vergleichbarkeit der Leistungen spricht. Andererseits bestehen hinsichtlich der<br />
Bedingungen der Personenbeförderung – auch im Falle einer Sondervereinbarung<br />
zwischen dem örtlichen Taxigewerbe und Großkunden – wesentliche Unterschiede, so<br />
etwa bei der Festlegung der Fahrpreise sowie der Betriebs- und Beförderungspflicht. Zu<br />
berücksichtigen sei auch – so der BFH abschließend – die bislang hierzu ergangene<br />
EuGH-Rechtsprechung, nach der es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner<br />
Leistungen ankomme, sondern auf ihren Kontext.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 2012 (XI R 39/10 und XI R 22/10), veröffentlicht am<br />
10. September 2012<br />
Bundesfinanzhof zweifelt Verfassungsmäßigkeit des<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an<br />
Der Bundesfinanzhof legt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.<br />
Januar 2009 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der<br />
Verfassungsmäßigkeit vor. Die monierten Vorschriften führten – so die obersten<br />
Finanzrichter – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden,<br />
das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die<br />
diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in<br />
ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und<br />
folgerichtige Besteuerung verletzt würden.<br />
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19<br />
Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Jahr 2009<br />
geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz<br />
verfassungswidrig ist. Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre<br />
2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich<br />
Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den<br />
Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 Euro. Unter<br />
Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30<br />
Prozent setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest. Einspruch<br />
und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 4.680 Euro begehrte,<br />
blieben erfolglos. Der Kläger war der Meinung, der für Steuerentstehungszeitpunkte<br />
nach dem 31.Dezember 2009 für steuerpflichtige Erwerbe in der Steuerklasse II<br />
vorgesehene Steuersatz von 15 Prozent sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch in<br />
seinem Fall anzuwenden. Das Finanzgericht wies die Klage des Erben ab. Und auch der<br />
Bundesfinanzhof teilt nicht die Ansicht des Klägers, die auf Steuerentstehungszeitpunkte<br />
im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a.<br />
Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei<br />
verfassungswidrig. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter ist der Gesetzgeber von<br />
Verfassungswegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als<br />
Erwerber der Steuerklasse III. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz beziehe sich nur auf die Familie<br />
als Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren<br />
Sinn wie etwa Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern.<br />
Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der<br />
auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den<br />
allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen<br />
Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite<br />
über das verfassungs<strong>recht</strong>lich ge<strong>recht</strong>fertigte Maß hinausgingen.<br />
Im Einzelnen stützt der BFH seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:<br />
Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von<br />
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an<br />
Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stelle eine nicht durch ausreichende