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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 18<br />

Dienstleistungen mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen. Der<br />

Neutralitätsgrundsatz verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb<br />

stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich<br />

zu behandeln. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dienen sowohl Taxen als auch<br />

Mietwagen mit Fahrergestellung der Personenbeförderung, was für eine<br />

Vergleichbarkeit der Leistungen spricht. Andererseits bestehen hinsichtlich der<br />

Bedingungen der Personenbeförderung – auch im Falle einer Sondervereinbarung<br />

zwischen dem örtlichen Taxigewerbe und Großkunden – wesentliche Unterschiede, so<br />

etwa bei der Festlegung der Fahrpreise sowie der Betriebs- und Beförderungspflicht. Zu<br />

berücksichtigen sei auch – so der BFH abschließend – die bislang hierzu ergangene<br />

EuGH-Rechtsprechung, nach der es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner<br />

Leistungen ankomme, sondern auf ihren Kontext.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 2012 (XI R 39/10 und XI R 22/10), veröffentlicht am<br />

10. September 2012<br />

Bundesfinanzhof zweifelt Verfassungsmäßigkeit des<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an<br />

Der Bundesfinanzhof legt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.<br />

Januar 2009 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der<br />

Verfassungsmäßigkeit vor. Die monierten Vorschriften führten – so die obersten<br />

Finanzrichter – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden,<br />

das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die<br />

diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in<br />

ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und<br />

folgerichtige Besteuerung verletzt würden.<br />

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19<br />

Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Jahr 2009<br />

geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz<br />

verfassungswidrig ist. Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre<br />

2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich<br />

Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den<br />

Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 Euro. Unter<br />

Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30<br />

Prozent setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest. Einspruch<br />

und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 4.680 Euro begehrte,<br />

blieben erfolglos. Der Kläger war der Meinung, der für Steuerentstehungszeitpunkte<br />

nach dem 31.Dezember 2009 für steuerpflichtige Erwerbe in der Steuerklasse II<br />

vorgesehene Steuersatz von 15 Prozent sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch in<br />

seinem Fall anzuwenden. Das Finanzgericht wies die Klage des Erben ab. Und auch der<br />

Bundesfinanzhof teilt nicht die Ansicht des Klägers, die auf Steuerentstehungszeitpunkte<br />

im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a.<br />

Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei<br />

verfassungswidrig. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter ist der Gesetzgeber von<br />

Verfassungswegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als<br />

Erwerber der Steuerklasse III. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz beziehe sich nur auf die Familie<br />

als Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren<br />

Sinn wie etwa Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern.<br />

Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der<br />

auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den<br />

allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen<br />

Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite<br />

über das verfassungs<strong>recht</strong>lich ge<strong>recht</strong>fertigte Maß hinausgingen.<br />

Im Einzelnen stützt der BFH seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:<br />

Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von<br />

Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stelle eine nicht durch ausreichende

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