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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 16<br />

können, in denen der Gesellschafter selbst keine Objekte veräußert, und andererseits<br />

nach der Rechtsprechung keine Unterscheidung zwischen vermögensverwaltenden und<br />

gewerblich tätigen Personengesellschaften vorzunehmen ist, dann sei eine<br />

zusammenfassende Würdigung auch dann möglich, wenn der Gesellschafter – wie hier –<br />

sowohl an vermögensverwaltenden als auch mitunternehmerischen<br />

Personengesellschaften beteiligt ist.<br />

Die Teilhaber einer Grundstücksgemeinschaft bzw. grundstückshandelnden Gesellschaft<br />

unterlägen – so der BFH – dem Mehrheitsprinzip und können über die betreffenden<br />

Gegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, ein Verkauf gegen den Willen der Klägerin<br />

war zudem ausgeschlossen. Im Übrigen machten die Richter darauf aufmerksam, dass es<br />

der Klägerin offensichtlich nur darum gegangen sei, neben einem bestehenden<br />

Grundstückshandel der OHG weitere Objekte – ohne Einbeziehung in den<br />

Grundstückshandel – im Privatvermögen in engem zeitlichen Zusammenhang zum<br />

jeweiligen Erwerb ohne Auslösung einer Steuerbelastung veräußern zu können. Auch<br />

schon insofern führe die sog. Vermutungsäußerung zur Ablehnung der Revision.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 22. August 2012 (X R 24/11), veröffentlicht am 17. Oktober 2012<br />

Abtretung eines Besserungsscheins bei Veräußerung<br />

eines GmbH-Mantels nicht missbräuchlich<br />

Die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung ist auch dann<br />

steuerlich abzugsfähig, wenn der frühere Gesellschafter wegen Wertlosigkeit gegen<br />

Besserungsschein auf seine Forderung verzichtet und die Besserungsanwartschaft<br />

daraufhin im Zusammenhang mit der Veräußerung des sog. GmbH-Mantels an einen<br />

der Erwerber veräußert hatte und später der Besserungsfall eingetreten war.<br />

Der Fall: Nachdem eine GmbH ihren ursprünglichen Geschäftszweck grundlegend<br />

geändert hatte, stellte sie ihren Geschäftsbetrieb noch im selben Jahr weitgehend ein.<br />

Später verzichtete deren alleiniger Gesellschafter wegen der nur noch geringfügigen<br />

wirtschaftlichen Betätigung auf seine Forderung unter der auflösenden Bedingung, dass<br />

diese im Besserungsfall wieder aufleben sollte. Die GmbH verbuchte infolgedessen in<br />

diesem Jahr einen entsprechenden außerordentlichen Ertrag. Kurze Zeit darauf löste der<br />

Gesellschafter die GmbH auf und bestellte sich zum Liquidator. Im folgenden Jahr teilte<br />

er den GmbH-Anteil in zwei Anteile und übertrug jeweils einen davon auf zwei neue<br />

Gesellschafter für einen symbolischen Kaufpreis von 1 DM. Diese beschlossen die<br />

Fortsetzung der GmbH und die Verschmelzung einer weiteren GmbH, an der sie<br />

ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren, auf die übernommene GmbH, die daraufhin<br />

erneut ihren Unternehmensgegenstand änderte. Im Zuge dessen veräußerte der<br />

Altgesellschafter auch seine Besserungsanwartschaft zum Kaufpreis von 5.000 DM an<br />

einen der neuen Gesellschafter. Die GmbH wurde profitabel und erzielte im Streitjahr<br />

einen Gewinn, worauf sie den Besserungsschein an den Neu-Gesellschafter<br />

(gewinnmindernd) bediente. Das Finanzamt beurteilte das Wiederaufleben der<br />

Gesellschafterforderung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem<br />

Gesellschafterwechsel als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Das Finanzgericht sah<br />

darin einen Gestaltungsmissbrauch und hatte dies auf die im Streitjahr 2001 geltende<br />

Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz gestützt, die ihrem<br />

Wortlaut nach den Verlustabzug von der „Identität“ der Körperschaft abhängig machte<br />

und nach Meinung des Gerichts auch andere Formen der “Verlustkonservierung”<br />

erfasse. Die Missbräuchlichkeit ergebe sich daraus, dass sich der aus der<br />

Wiedereinbuchung der Forderung ergebende Aufwand unter die Abzugsbeschränkung<br />

falle. Dieser Analogie stimmte der Bundesfinanzhof allerdings nicht zu, denn die<br />

Passivierung einer Verbindlichkeit sei davon strikt zu unterscheiden.<br />

Das wirtschaftliche Ziel der Vertragsparteien lag vor allem darin, im Zusammenhang mit<br />

dem Anteilserwerb einerseits die GmbH von ihrer im Falle der wirtschaftlichen<br />

Gesundung drohenden Inanspruchnahme durch den Altgesellschafter zu entlasten und<br />

andererseits die bis dahin wertlose Besserungsanwartschaft bestmöglich zu verwerten.<br />

Dafür standen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder ein entgeltlicher Verzicht<br />

des Altgesellschafters auf die Besserungsanwartschaft oder deren entgeltlicher Erwerb<br />

durch die Neu-Gesellschafter. Dass hier der letztgenannte Weg gewählt wurde, könne

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