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steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...

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Rechtsprechung<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 4<br />

Fundstelle<br />

BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012 (IV D 2 – S 7100-b/11/10002): Vorliegen einer<br />

Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) bei Vermietung wesentlicher Grundlagen<br />

Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beim<br />

Sponsoring<br />

Das Bundesfinanzministerium hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings<br />

aus Sicht des Leistungsempfängers Stellung genommen: Nicht jede Sponsoringzahlung<br />

ist auf Basis eines Leistungsaustausches erfolgt und damit umsatzsteuerbar und<br />

umsatzsteuerpflichtig.<br />

Sponsoring wird zumeist von Unternehmen (dem Sponsor) zum Zweck der<br />

Kommunikationspolitik und des Marketings betrieben. Ziel ist, auf das eigene<br />

Unternehmen, vornehmlich im Zusammenhang mit einem medienwirksamen Ereignis,<br />

aufmerksam zu machen. Sponsoring ist Teil der unternehmensbezogenen Werbung oder<br />

Öffentlichkeitsarbeit, mit dem Ziel der Absatzförderung für Produkte und<br />

Dienstleistungen, für die dem Produktnutzen ein „Erlebnisnutzen“ hinzugefügt werden<br />

soll. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung<br />

zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem<br />

Art und Umfang der gegenseitigen Leistungen geregelt sind.<br />

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum entgeltlichen Leistungsaustausch beim<br />

Sponsoring aus Sicht des Empfängers in einem Schreiben Stellung genommen und dabei<br />

die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der vergangenen Jahre zu diesem Thema<br />

zusammengefasst. Danach kann es an einem steuerbaren Leistungsaustausch fehlen,<br />

wenn die Zahlung lediglich allgemeiner Natur ist, beispielsweise bei bloßer Nennung des<br />

Sponsors auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auf<br />

dessen Internetseite. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als<br />

Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen<br />

der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der<br />

Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen<br />

Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und der zu einem Verbrauch im Sinn des<br />

gemeinsamen Mehrwertsteuer<strong>recht</strong>s führt.<br />

Fundstelle<br />

BMF-Schreiben vom 13. November 2012 (IV D 2 – S 7100/08/10007 :003):<br />

Umsatzsteuer<strong>recht</strong>liche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des<br />

Leistungsempfängers<br />

Bundesverfassungsgericht: Steuerpflichtige müssen auf<br />

Fortbestand einer steuer<strong>recht</strong>lichen Regelung<br />

vertrauen können<br />

Die rückwirkende Änderung des Steuer<strong>recht</strong>s für einen noch laufenden Veranlagungs-<br />

oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkunge nicht per se unzulässig.<br />

Sie stehen nach Ansicht der Verfassungsrichter den Fällen echter Rückwirkung<br />

allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den<br />

Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit.<br />

Im <strong>aktuell</strong> entschiedenen Fall ging es um die im Dezember 2001 im<br />

Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag beschlossene Regelung, die neue<br />

gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift für Streubesitzdividenden bereits für das<br />

gesamte Jahr 2001 gelten zu lassen – also auch für den Zeitraum vor Veröffentlichung<br />

der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum<br />

Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes. Fazit der Verfassungshüter: Die<br />

angegriffene Regelung stellt einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in den<br />

Vertrauensschutz auf den Fortbestand geltenden Rechts dar.

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