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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 20<br />

Das Finanzamt erhöhte die Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters um die<br />

anteilig zu den übernommenen Verbindlichkeiten aufzudeckenden stillen Reserven.<br />

Nach Dafürhalten des BFH ergab sich im vorliegenden Fall jedoch kein Gewinn im<br />

Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, weil der Buchwert des Grundstücks<br />

(1.026.000 Euro) höher als das erzielte Entgelt war. Auch eine Entnahme lag dem<br />

Grunde nach nicht vor. Denn das übertragene Wirtschaftsgut hat das Betriebsvermögen<br />

nicht verlassen, zu dem es vor der Übertragung gehörte (das Betriebsvermögen einer<br />

Personengesellschaft umfasst sowohl das Gesamthandsvermögen als auch das<br />

Sonderbetriebsvermögen). Wechselt ein Wirtschaftsgut durch eine Transaktion von<br />

einem Teil des Betriebsvermögens der Personengesellschaft in einen anderen Teil<br />

desselben Betriebsvermögens, kann der Vorgang folglich nicht als eine Entnahme<br />

angesehen werden. Dies entspricht insoweit ständiger BFH-Rechtsprechung. Denn die<br />

Entnahme setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut den Bereich des Betriebs verlässt. Wird<br />

der betriebliche Funktionszusammenhang aber – wie hier – nicht gelöst, fehlt es an<br />

einer Entnahme. Anders als bei einem von einer einzelnen Person unterhaltenen Betrieb<br />

ist deshalb bei einer Personengesellschaft ein zivil<strong>recht</strong>licher Rechtsträgerwechsel ohne<br />

gleichzeitige Entnahme denkbar. Auch die Anwendung der durch die Verwaltung<br />

vertretenen sog. Trennungstheorie lies der BFH aufgrund der im Streitfall vorliegenden<br />

Gegebenheiten nicht zu.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 19. September 2012 (IV R 11/12), veröffentlicht am 10. Oktober 2012<br />

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung<br />

trotz fehlender USt-IdNr. möglich<br />

Zwar kann die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung von der Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers<br />

abhängig machen – sie darf sie aber nicht generell verweigern, wenn der Lieferer die<br />

Steuerpflicht des Erwerbers nachweisen kann und glaubhaft macht, dass dieser<br />

bezüglich der fraglichen Lieferung auch als solcher gehandelt hatte.<br />

Der Fall betraf den Verkauf von Maschinen einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft<br />

an eine US-Gesellschaft, die in der EU nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert war.<br />

Die Gegenstände wurden von Deutschland direkt nach Finnland geliefert, die Rechnung<br />

erging unter Angabe der USt-IDNr. des finnischen Unternehmens ohne Mehrwertsteuer.<br />

Das deutsche Finanzamt versagte die Steuerfreiheit, weil die deutsche Gesellschaft nicht<br />

die USt-IDNr. der US-Gesellschaft angegeben hatte. Da der Fall zwei<br />

aufeinanderfolgende Lieferungen betrifft, aber nur eine innergemeinschaftliche<br />

Beförderung durchgeführt wurde, sei es entscheidend – so der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) – ob letztere tatsächlich der ersten Lieferung zugerechnet werden kann. Dies<br />

war möglich, denn das US-Unternehmen hatte gegenüber dem deutschen Verkäufer vor<br />

der Beförderung der Maschinen nach Finnland erklärt, dass die Gegenstände bereits an<br />

ein finnisches Unternehmen weiterverkauft worden seien.<br />

Der Lieferer muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die<br />

innergemeinschaftliche Lieferung zur genauen Erhebung der Mehrwertsteuer im<br />

Empfängerland vorliegen und dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer<br />

Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Er muss ferner hinreichend belegen,<br />

dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist und bei dem betreffenden Vorgang als solcher<br />

gehandelt hat. Dies alles könne nicht allein von der Einhaltung formeller Pflichten<br />

abhängig gemacht werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das<br />

deutsche Unternehmen hatte die US-Gesellschaft um deren IDNr. befragt und anstelle<br />

dessen die USt-IDNr. des Zweiterwerbers erhalten. Der Ort, an dem der Erwerber<br />

ansässig ist, ist unbedeutend, denn die Eigenschaft des Empfängers als Steuerpflichtiger,<br />

die Eigentumsübertragung und die physische Verbringung von einem Mitgliedstaaten in<br />

einen anderen sind für die Annahme eines inngemeinschaftlichen Erwerbs allein<br />

ausreichend.<br />

Fundstelle<br />

EuGH-Urteil vom 27. September 2012 (C-587/10), VSTR

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