steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 20<br />
Das Finanzamt erhöhte die Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters um die<br />
anteilig zu den übernommenen Verbindlichkeiten aufzudeckenden stillen Reserven.<br />
Nach Dafürhalten des BFH ergab sich im vorliegenden Fall jedoch kein Gewinn im<br />
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, weil der Buchwert des Grundstücks<br />
(1.026.000 Euro) höher als das erzielte Entgelt war. Auch eine Entnahme lag dem<br />
Grunde nach nicht vor. Denn das übertragene Wirtschaftsgut hat das Betriebsvermögen<br />
nicht verlassen, zu dem es vor der Übertragung gehörte (das Betriebsvermögen einer<br />
Personengesellschaft umfasst sowohl das Gesamthandsvermögen als auch das<br />
Sonderbetriebsvermögen). Wechselt ein Wirtschaftsgut durch eine Transaktion von<br />
einem Teil des Betriebsvermögens der Personengesellschaft in einen anderen Teil<br />
desselben Betriebsvermögens, kann der Vorgang folglich nicht als eine Entnahme<br />
angesehen werden. Dies entspricht insoweit ständiger BFH-Rechtsprechung. Denn die<br />
Entnahme setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut den Bereich des Betriebs verlässt. Wird<br />
der betriebliche Funktionszusammenhang aber – wie hier – nicht gelöst, fehlt es an<br />
einer Entnahme. Anders als bei einem von einer einzelnen Person unterhaltenen Betrieb<br />
ist deshalb bei einer Personengesellschaft ein zivil<strong>recht</strong>licher Rechtsträgerwechsel ohne<br />
gleichzeitige Entnahme denkbar. Auch die Anwendung der durch die Verwaltung<br />
vertretenen sog. Trennungstheorie lies der BFH aufgrund der im Streitfall vorliegenden<br />
Gegebenheiten nicht zu.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 19. September 2012 (IV R 11/12), veröffentlicht am 10. Oktober 2012<br />
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung<br />
trotz fehlender USt-IdNr. möglich<br />
Zwar kann die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung von der Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers<br />
abhängig machen – sie darf sie aber nicht generell verweigern, wenn der Lieferer die<br />
Steuerpflicht des Erwerbers nachweisen kann und glaubhaft macht, dass dieser<br />
bezüglich der fraglichen Lieferung auch als solcher gehandelt hatte.<br />
Der Fall betraf den Verkauf von Maschinen einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft<br />
an eine US-Gesellschaft, die in der EU nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert war.<br />
Die Gegenstände wurden von Deutschland direkt nach Finnland geliefert, die Rechnung<br />
erging unter Angabe der USt-IDNr. des finnischen Unternehmens ohne Mehrwertsteuer.<br />
Das deutsche Finanzamt versagte die Steuerfreiheit, weil die deutsche Gesellschaft nicht<br />
die USt-IDNr. der US-Gesellschaft angegeben hatte. Da der Fall zwei<br />
aufeinanderfolgende Lieferungen betrifft, aber nur eine innergemeinschaftliche<br />
Beförderung durchgeführt wurde, sei es entscheidend – so der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) – ob letztere tatsächlich der ersten Lieferung zugerechnet werden kann. Dies<br />
war möglich, denn das US-Unternehmen hatte gegenüber dem deutschen Verkäufer vor<br />
der Beförderung der Maschinen nach Finnland erklärt, dass die Gegenstände bereits an<br />
ein finnisches Unternehmen weiterverkauft worden seien.<br />
Der Lieferer muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die<br />
innergemeinschaftliche Lieferung zur genauen Erhebung der Mehrwertsteuer im<br />
Empfängerland vorliegen und dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer<br />
Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Er muss ferner hinreichend belegen,<br />
dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist und bei dem betreffenden Vorgang als solcher<br />
gehandelt hat. Dies alles könne nicht allein von der Einhaltung formeller Pflichten<br />
abhängig gemacht werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das<br />
deutsche Unternehmen hatte die US-Gesellschaft um deren IDNr. befragt und anstelle<br />
dessen die USt-IDNr. des Zweiterwerbers erhalten. Der Ort, an dem der Erwerber<br />
ansässig ist, ist unbedeutend, denn die Eigenschaft des Empfängers als Steuerpflichtiger,<br />
die Eigentumsübertragung und die physische Verbringung von einem Mitgliedstaaten in<br />
einen anderen sind für die Annahme eines inngemeinschaftlichen Erwerbs allein<br />
ausreichend.<br />
Fundstelle<br />
EuGH-Urteil vom 27. September 2012 (C-587/10), VSTR