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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 17<br />

nach Ansicht des BFH nicht unangemessen und damit missbräuchlich sein, denn es<br />

stehe dem Steuerpflichtigen im Grundsatz frei, seine Verhältnisse im Rahmen des<br />

<strong>recht</strong>lich Zulässigen so einzurichten, dass sich für ihn eine möglichst geringe<br />

Steuerbelastung ergibt. Der Ankauf der Besserungsanwartschaft durch den<br />

Neugesellschafter war nicht nur kurzfristiger Natur, sondern auf Dauer angelegt. Für ihn<br />

bestand bei Abschluss des Geschäfts die Aussicht, dass die GmbH wieder solvent werden<br />

und sodann die Forderung wieder aufleben und von der GmbH bedient werden würde.<br />

Diese Möglichkeit zu nutzen, sei wirtschaftlich vernünftig, weshalb unter diesem<br />

Gesichtspunkt nicht von einem Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden konnte.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 (I R 23/11), veröffentlicht am 10. September 2012<br />

Keine Mineralölsteuerbefreiung für Vercharterer von<br />

Flugzeugen<br />

Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, und ein eigenes Flugzeug<br />

flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im<br />

Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkflugverkehr zur Verfügung<br />

stellt, steht für das auf diesen Flügen verbrauchte Mineralöl kein Anspruch auf<br />

Befreiung von der Mineralölsteuer zu. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in<br />

einer Entscheidung vom 17. Juli 2012.<br />

Im entschiedenen Fall hält, verwaltet und verchartert die Klägerin Flugzeuge und<br />

betreibt alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Ein ihr von einem anderen<br />

Unternehmen aufgrund eines Leasing-Vertrags zur Verfügung gestelltes Flugzeug<br />

verchartert sie an Unternehmen und Personen. Vertraglich schuldet sie dabei nicht den<br />

Transport von Personen oder Waren gegenüber den Charterern, sondern lediglich die<br />

Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und vollgetankten Flugzeugs nebst<br />

eines Piloten. Vor diesem Hintergrund kommt eine Mineralölsteuerentlastung nach<br />

Ansicht der obersten Finanzrichter nicht in Betracht. Richterliche Begründung: das<br />

Unternehmen selbst erbringt keine Luftfahrt-Dienstleistungen und ist nicht Verwender<br />

des Mineralöls. Verwender ist vielmehr der Charterer, der während des<br />

Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 17. Juli 2012, VII R 26/09 (veröffentlicht am 10.Oktober 2012)<br />

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf<br />

Personenbeförderungen im Nahverkehr (EuGH-<br />

Vorlage)<br />

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen dem Europäischen Gerichtshof Fragen<br />

bezüglich der Anwendung unterschiedlicher Umsatzsteuersätze für die Beförderung<br />

von Personen mit Taxen und Mietwagen im Nahverkehr vorgelegt.<br />

In beiden Fällen hatten Mietwagenunternehmer, die über keine Taxilizenz verfügen, für<br />

Beförderungstrecken von nicht mehr als 50 km bzw. innerhalb einer Gemeinde den<br />

ermäßigten Steuersatz beantragt. Sie waren der Ansicht, die Umsatzsteuer müsse<br />

wettbewerbsneutral ausgestaltet sein und insofern auch Mietwagenunternehmern der<br />

ermäßigte Steuersatz gewährt werden. Das Finanzamt hielt sich an den Wortlaut des<br />

einschlägigen § 12 Abs. 2 Nr. 10 (b) Umsatzsteuergesetz (UStG): Da ein Mietwagen<br />

begrifflich kein Taxi ist, wurden die entsprechenden Einsprüche abgewiesen. Das<br />

Finanzgericht hatte entschieden, dass eine Ausdehnung auf Mietwagenunternehmer<br />

verfassungs<strong>recht</strong>lich nicht geboten sei, gleichwohl eine nicht ge<strong>recht</strong>fertigte<br />

Ungleichbehandlung für grundsätzlich möglich erachtet. Der Bundesfinanzhof will nun<br />

vom EuGH näheres dazu wissen. Im Kern geht es dabei um die Beantwortung der Frage,<br />

ob Taxileistungen und Mietwagenleistungen sich so ähnlich sind, dass die<br />

unterschiedliche gesetzliche Regelung im UStG dem unions<strong>recht</strong>lichen Neutralitätsgebot<br />

widerspricht. Unter unions<strong>recht</strong>lichen Gesichtspunkten ist es den Mitgliedstaaten<br />

nämlich gestattet, konkrete und spezifische Aspekte einer bestimmten Kategorie von

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