steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 17<br />
nach Ansicht des BFH nicht unangemessen und damit missbräuchlich sein, denn es<br />
stehe dem Steuerpflichtigen im Grundsatz frei, seine Verhältnisse im Rahmen des<br />
<strong>recht</strong>lich Zulässigen so einzurichten, dass sich für ihn eine möglichst geringe<br />
Steuerbelastung ergibt. Der Ankauf der Besserungsanwartschaft durch den<br />
Neugesellschafter war nicht nur kurzfristiger Natur, sondern auf Dauer angelegt. Für ihn<br />
bestand bei Abschluss des Geschäfts die Aussicht, dass die GmbH wieder solvent werden<br />
und sodann die Forderung wieder aufleben und von der GmbH bedient werden würde.<br />
Diese Möglichkeit zu nutzen, sei wirtschaftlich vernünftig, weshalb unter diesem<br />
Gesichtspunkt nicht von einem Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden konnte.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 (I R 23/11), veröffentlicht am 10. September 2012<br />
Keine Mineralölsteuerbefreiung für Vercharterer von<br />
Flugzeugen<br />
Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, und ein eigenes Flugzeug<br />
flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im<br />
Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkflugverkehr zur Verfügung<br />
stellt, steht für das auf diesen Flügen verbrauchte Mineralöl kein Anspruch auf<br />
Befreiung von der Mineralölsteuer zu. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in<br />
einer Entscheidung vom 17. Juli 2012.<br />
Im entschiedenen Fall hält, verwaltet und verchartert die Klägerin Flugzeuge und<br />
betreibt alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Ein ihr von einem anderen<br />
Unternehmen aufgrund eines Leasing-Vertrags zur Verfügung gestelltes Flugzeug<br />
verchartert sie an Unternehmen und Personen. Vertraglich schuldet sie dabei nicht den<br />
Transport von Personen oder Waren gegenüber den Charterern, sondern lediglich die<br />
Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und vollgetankten Flugzeugs nebst<br />
eines Piloten. Vor diesem Hintergrund kommt eine Mineralölsteuerentlastung nach<br />
Ansicht der obersten Finanzrichter nicht in Betracht. Richterliche Begründung: das<br />
Unternehmen selbst erbringt keine Luftfahrt-Dienstleistungen und ist nicht Verwender<br />
des Mineralöls. Verwender ist vielmehr der Charterer, der während des<br />
Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 17. Juli 2012, VII R 26/09 (veröffentlicht am 10.Oktober 2012)<br />
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf<br />
Personenbeförderungen im Nahverkehr (EuGH-<br />
Vorlage)<br />
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen dem Europäischen Gerichtshof Fragen<br />
bezüglich der Anwendung unterschiedlicher Umsatzsteuersätze für die Beförderung<br />
von Personen mit Taxen und Mietwagen im Nahverkehr vorgelegt.<br />
In beiden Fällen hatten Mietwagenunternehmer, die über keine Taxilizenz verfügen, für<br />
Beförderungstrecken von nicht mehr als 50 km bzw. innerhalb einer Gemeinde den<br />
ermäßigten Steuersatz beantragt. Sie waren der Ansicht, die Umsatzsteuer müsse<br />
wettbewerbsneutral ausgestaltet sein und insofern auch Mietwagenunternehmern der<br />
ermäßigte Steuersatz gewährt werden. Das Finanzamt hielt sich an den Wortlaut des<br />
einschlägigen § 12 Abs. 2 Nr. 10 (b) Umsatzsteuergesetz (UStG): Da ein Mietwagen<br />
begrifflich kein Taxi ist, wurden die entsprechenden Einsprüche abgewiesen. Das<br />
Finanzgericht hatte entschieden, dass eine Ausdehnung auf Mietwagenunternehmer<br />
verfassungs<strong>recht</strong>lich nicht geboten sei, gleichwohl eine nicht ge<strong>recht</strong>fertigte<br />
Ungleichbehandlung für grundsätzlich möglich erachtet. Der Bundesfinanzhof will nun<br />
vom EuGH näheres dazu wissen. Im Kern geht es dabei um die Beantwortung der Frage,<br />
ob Taxileistungen und Mietwagenleistungen sich so ähnlich sind, dass die<br />
unterschiedliche gesetzliche Regelung im UStG dem unions<strong>recht</strong>lichen Neutralitätsgebot<br />
widerspricht. Unter unions<strong>recht</strong>lichen Gesichtspunkten ist es den Mitgliedstaaten<br />
nämlich gestattet, konkrete und spezifische Aspekte einer bestimmten Kategorie von