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steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...

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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 9<br />

Externe Anlageberatung umsatzsteuerfrei?<br />

In seinen Schlussanträgen sieht der Generalanwalt die Anlageberatung, die ein<br />

externer Berater an eine Kapitalanlagegesellschaft für das von ihr verwaltete<br />

Sondervermögen erbringt, als einen unter die EU-Richtlinie fallenden<br />

umsatzsteuerbefreiten Tatbestand, vorausgesetzt, die Leistungen werden nicht nur<br />

gelegentlich oder punktuell erbracht.<br />

Von der Steuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen erfasst sind<br />

insbesondere die Leistungen einer Kapitalanlagegesellschaft, die Investmentvermögen<br />

für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und der Vertragsbedingungen<br />

verwaltet. Eine GmbH, die unter anderem im Bereich des Portfoliomanagements tätig<br />

war, beriet auf Basis vertraglicher Vereinbarungen Kapitalanlagegesellschaften<br />

unverbindlich über bestimmte Anlagemöglichkeiten für deren verwaltetes<br />

Fondsvermögen. Die Investitionsentscheidung traf letztlich immer die<br />

Kapitalanlagegesellschaft. Die Vorinstanzen bewerteten die strittigen Leistungen<br />

gegenüber der auftraggebenden Kapitalanlagegesellschaft als steuerpflichtige<br />

Finanzberatungsleistungen, denn für eine umfassende Beratungsleistung komme eine<br />

Steuerbefreiung dann nicht in Betracht, wenn die letzte Entscheidung durch die beratene<br />

Kapitalanlagegesellschaft getroffen wird.<br />

Der Bundesfinanzhof hatte daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um<br />

Vorabentscheidung gebeten und gefragt, ob ein außenstehender Verwalter nur dann<br />

spezifische (und insofern steuerbefreite) Leistungen erbringt, wenn er eine verwaltende<br />

Tätigkeit ausübt, bei der er selbst die Anlageentscheidungen für das Sondervermögen<br />

trifft. Wenn dieser Auslegung zuzustimmen wäre, so der BFH, wäre die bloße Erteilung<br />

von Anlageempfehlungen eines außenstehenden Verwalters nicht hinreichend spezifisch<br />

und somit nicht steuerfrei.<br />

Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 4. Mai 2006 (C-169/04, Abbey National<br />

plc) kann die EU-<strong>recht</strong>liche Befreiung unter Umständen auch dann greifen, wenn die<br />

Leistungen ein eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung der<br />

Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Es ist unerheblich von wem die<br />

„Verwaltung“ ausgeübt wird. Das Kriterium der Steuerbefreiung für die Verwaltung von<br />

Sondervermögen werde durch die Art der Dienstleistung und nicht durch den Erbringer<br />

oder Empfänger der Leistung definiert. Dies alles greift auch der Generalanwalt in<br />

seinem Plädoyer auf: Er ist der Ansicht, dass die unions<strong>recht</strong>lichen Bestimmungen dahin<br />

auszulegen sind, dass eine von einem Außenstehenden erbrachte Beratungs- und<br />

Informationsleistung im Hinblick auf die Verwaltung eines Sondervermögens sowie den<br />

An- und Verkauf von Aktiva eine spezifische und eigenständige Tätigkeit der<br />

(steuerbefreiten) „Verwaltung“ darstellt, sofern die Autonomie und Kontinuität der<br />

Leistung gegenüber den tatsächlich von der Leistungsempfängerin ausgeführten<br />

Tätigkeiten festgestellt werden kann; dies zu prüfen, sei aber Sache des nationalen<br />

Gerichts. Von einer Kontinuität – so der Generalanwalt – sei auszugehen, wenn die (von<br />

der GmbH) erbrachten Dienstleistungen kontinuierlich und mit einer gewissen<br />

Vorhersehbarkeit erbracht werden. Wenn sich herausstellt, dass die Beratungs- und<br />

Informationsdienstleistungen ausschließlich von der GmbH oder auch von anderen<br />

Außenstehenden erbracht wurden, und zwar nicht nur gelegentlich und punktuell, stehe<br />

fest, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die hinreichend autonom ist.<br />

Fundstelle<br />

EuGH-Schlussanträge vom 8. November 2012 (C-275/11), GfBk<br />

Umsatzsteuer<strong>recht</strong>liche Leistungsbeziehungen:<br />

Weiterleiten auf andere Internetseiten<br />

Ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft,<br />

kostenpflichtige Bilder und Videos zu beziehen, ist umsatzsteuer<strong>recht</strong>lich Leistender.<br />

Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Nutzer hierzu auf<br />

Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger<br />

Weise kenntlich gemacht wird.<br />

Im <strong>aktuell</strong> entschiedenen Fall betrieb die inländische Klägerin eine Internetseite. Sie<br />

verschaffte Internetnutzern dabei die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos

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