steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 9<br />
Externe Anlageberatung umsatzsteuerfrei?<br />
In seinen Schlussanträgen sieht der Generalanwalt die Anlageberatung, die ein<br />
externer Berater an eine Kapitalanlagegesellschaft für das von ihr verwaltete<br />
Sondervermögen erbringt, als einen unter die EU-Richtlinie fallenden<br />
umsatzsteuerbefreiten Tatbestand, vorausgesetzt, die Leistungen werden nicht nur<br />
gelegentlich oder punktuell erbracht.<br />
Von der Steuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen erfasst sind<br />
insbesondere die Leistungen einer Kapitalanlagegesellschaft, die Investmentvermögen<br />
für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und der Vertragsbedingungen<br />
verwaltet. Eine GmbH, die unter anderem im Bereich des Portfoliomanagements tätig<br />
war, beriet auf Basis vertraglicher Vereinbarungen Kapitalanlagegesellschaften<br />
unverbindlich über bestimmte Anlagemöglichkeiten für deren verwaltetes<br />
Fondsvermögen. Die Investitionsentscheidung traf letztlich immer die<br />
Kapitalanlagegesellschaft. Die Vorinstanzen bewerteten die strittigen Leistungen<br />
gegenüber der auftraggebenden Kapitalanlagegesellschaft als steuerpflichtige<br />
Finanzberatungsleistungen, denn für eine umfassende Beratungsleistung komme eine<br />
Steuerbefreiung dann nicht in Betracht, wenn die letzte Entscheidung durch die beratene<br />
Kapitalanlagegesellschaft getroffen wird.<br />
Der Bundesfinanzhof hatte daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um<br />
Vorabentscheidung gebeten und gefragt, ob ein außenstehender Verwalter nur dann<br />
spezifische (und insofern steuerbefreite) Leistungen erbringt, wenn er eine verwaltende<br />
Tätigkeit ausübt, bei der er selbst die Anlageentscheidungen für das Sondervermögen<br />
trifft. Wenn dieser Auslegung zuzustimmen wäre, so der BFH, wäre die bloße Erteilung<br />
von Anlageempfehlungen eines außenstehenden Verwalters nicht hinreichend spezifisch<br />
und somit nicht steuerfrei.<br />
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 4. Mai 2006 (C-169/04, Abbey National<br />
plc) kann die EU-<strong>recht</strong>liche Befreiung unter Umständen auch dann greifen, wenn die<br />
Leistungen ein eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung der<br />
Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Es ist unerheblich von wem die<br />
„Verwaltung“ ausgeübt wird. Das Kriterium der Steuerbefreiung für die Verwaltung von<br />
Sondervermögen werde durch die Art der Dienstleistung und nicht durch den Erbringer<br />
oder Empfänger der Leistung definiert. Dies alles greift auch der Generalanwalt in<br />
seinem Plädoyer auf: Er ist der Ansicht, dass die unions<strong>recht</strong>lichen Bestimmungen dahin<br />
auszulegen sind, dass eine von einem Außenstehenden erbrachte Beratungs- und<br />
Informationsleistung im Hinblick auf die Verwaltung eines Sondervermögens sowie den<br />
An- und Verkauf von Aktiva eine spezifische und eigenständige Tätigkeit der<br />
(steuerbefreiten) „Verwaltung“ darstellt, sofern die Autonomie und Kontinuität der<br />
Leistung gegenüber den tatsächlich von der Leistungsempfängerin ausgeführten<br />
Tätigkeiten festgestellt werden kann; dies zu prüfen, sei aber Sache des nationalen<br />
Gerichts. Von einer Kontinuität – so der Generalanwalt – sei auszugehen, wenn die (von<br />
der GmbH) erbrachten Dienstleistungen kontinuierlich und mit einer gewissen<br />
Vorhersehbarkeit erbracht werden. Wenn sich herausstellt, dass die Beratungs- und<br />
Informationsdienstleistungen ausschließlich von der GmbH oder auch von anderen<br />
Außenstehenden erbracht wurden, und zwar nicht nur gelegentlich und punktuell, stehe<br />
fest, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die hinreichend autonom ist.<br />
Fundstelle<br />
EuGH-Schlussanträge vom 8. November 2012 (C-275/11), GfBk<br />
Umsatzsteuer<strong>recht</strong>liche Leistungsbeziehungen:<br />
Weiterleiten auf andere Internetseiten<br />
Ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft,<br />
kostenpflichtige Bilder und Videos zu beziehen, ist umsatzsteuer<strong>recht</strong>lich Leistender.<br />
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Nutzer hierzu auf<br />
Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger<br />
Weise kenntlich gemacht wird.<br />
Im <strong>aktuell</strong> entschiedenen Fall betrieb die inländische Klägerin eine Internetseite. Sie<br />
verschaffte Internetnutzern dabei die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos