steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 15<br />
Wirtschaftsjahr des Verkaufs grundsätzlich eine den steuerlichen Gewinn mindernde<br />
Rücklage bilden und bis zur Höhe dieser Rücklage einen Betrag von den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten der in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder<br />
hergestellten Wirtschaftsgüter abziehen. Hierzu führt die einschlägige Vorschrift im<br />
Einkommensteuergesetz weiter aus, dass der Abzug einer sogenannten 6b-Rücklage<br />
nicht zulässig ist, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines<br />
Gewerbebetriebs entstanden ist. Im entschiedenen Fall versagte die Finanzverwaltung<br />
genau aus diesem Grund die Bildung und Übertragung der begehrten Rücklage und<br />
erfasste stattdessen einen tarifbegünstigten Gewinn. Anders beurteilten das zuständige<br />
Finanzgericht und der Bundesfinanzhof den Fall. Danach spreche zwar der Wortlaut des<br />
§ 6b EStG, wonach eine Rücklagenübertragung bei Gewinnen ausscheide, die bei der<br />
Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden seien, für die<br />
Auffassung der Finanzverwaltung. Der Wortlaut der Norm gehe aber nach Ansicht der<br />
Richter über ihren erkennbaren Gesetzeszweck hinaus. Die Regelung solle nämlich nur<br />
verhindern, dass ein gewerblicher Veräußerungsgewinn endgültig der Gewerbesteuer<br />
entzogen werde. Da der bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs im<br />
Ganzen erzielte Gewinn wie im Streitfall nicht dem Gewerbeertrag hinzurechnen sei und<br />
damit auch nicht der Gewerbesteuer durch die Übertragung stiller Reserven unterliege,<br />
könne die Gewerbesteuer durch die Übertragung stiller Reserven auf<br />
Ersatzwirtschaftsgüter auch nicht verloren gehen. Fazit der Richter: Gewinne, die aus<br />
der Veräußerung eines Gewerbebetriebs resultieren und nicht der Gewerbesteuer<br />
unterliegen, werden vom Übertragungsverbot nach § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 30. August 2012, IV R 28/09 (veröffentlicht am 24. Oktober 2012)<br />
Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften und<br />
Gemeinschaften beim Gesellschafter gewerblich<br />
Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert hat,<br />
sondern Grundstücksgeschäfte ausschließlich über eine gewerblich tätige<br />
Personengesellschaft und eine vermögensverwaltende Grundstücksgemeinschaft<br />
durchführt, kann er mittels Zurechnung aller Grundstücksverkäufe einen gewerblichen<br />
Grundstückshandel betreiben. Dies entschied der BFH in einer <strong>aktuell</strong> veröffentlichten<br />
Entscheidung.<br />
Die Klägerin sowie ein weiterer Beteiligter waren zu je 50 % Gesellschafter einer OHG,<br />
die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb. Ferner waren sie beide zu<br />
Bruchteilen je zur Hälfte an sechs weiteren Objekten beteiligt. Eines dieser Objekte<br />
wurde nach umfangreichen Umbaumaßnahmen als Gewerbeobjekt veräußert, die<br />
übrigen wurden langfristig gehalten. Das Finanzamt hatte ursprünglich hinsichtlich der<br />
Veräußerung dieses Objekts einen gewerblichen Grundstückshandel der<br />
Grundstücksgemeinschaft angenommen. Mit dem damals eingelegten Rechtsmittel war<br />
die Klägerin in 2008 vor dem Bundesfinanzhof zunächst erfolgreich. Das Finanzamt<br />
nahm daraufhin jedoch das zuvor ruhende Einspruchsverfahren wieder auf und setzte<br />
nun Einkünfte aus einem in eigener Person (der Klägerin) unterhaltenen gewerblichen<br />
Grundstückshandel an. Begründung: Zwar sei die Grundstücksgemeinschaft lediglich<br />
vermögensverwaltend tätig geworden. Auf der Ebene der Beteiligten, die über die OHG<br />
und die Grundstücksgemeinschaft insgesamt 15 Objekte innerhalb von fünf Jahren<br />
veräußert hätten, müssten die Einkünfte umqualifiziert werden. Erneut wurde der<br />
Rechtsweg beschritten. Der Einwand der Klägerin, sie und der weitere Beteiligte hätten<br />
eine klare Trennung zwischen der betrieblichen und der privaten Sphäre, blieb jedoch<br />
diesmal in allen gerichtlichen Instanzen erfolglos. Mit seinem jetzigen Urteil hat der<br />
BFH die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel weiter verschärft.<br />
Der BFH entschied aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände und hielt eine<br />
Zusammenrechnung aller Aktivitäten der Personengesellschaft und der<br />
Grundstücksgemeinschaft für geboten. Dabei könne weder zwischen<br />
vermögensverwaltend und gewerblich tätigen Personengesellschaften noch zwischen<br />
Gesamthands-Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften differenziert<br />
werden. Wenn Grundstücksgeschäfte, die vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften tätigen, bei der Besteuerung des Gesellschafters auch in solchen<br />
Fällen als zu einem gewerblichen Grundstückshandel gehörig umqualifiziert werden