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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 15<br />

Wirtschaftsjahr des Verkaufs grundsätzlich eine den steuerlichen Gewinn mindernde<br />

Rücklage bilden und bis zur Höhe dieser Rücklage einen Betrag von den Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten der in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder<br />

hergestellten Wirtschaftsgüter abziehen. Hierzu führt die einschlägige Vorschrift im<br />

Einkommensteuergesetz weiter aus, dass der Abzug einer sogenannten 6b-Rücklage<br />

nicht zulässig ist, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines<br />

Gewerbebetriebs entstanden ist. Im entschiedenen Fall versagte die Finanzverwaltung<br />

genau aus diesem Grund die Bildung und Übertragung der begehrten Rücklage und<br />

erfasste stattdessen einen tarifbegünstigten Gewinn. Anders beurteilten das zuständige<br />

Finanzgericht und der Bundesfinanzhof den Fall. Danach spreche zwar der Wortlaut des<br />

§ 6b EStG, wonach eine Rücklagenübertragung bei Gewinnen ausscheide, die bei der<br />

Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden seien, für die<br />

Auffassung der Finanzverwaltung. Der Wortlaut der Norm gehe aber nach Ansicht der<br />

Richter über ihren erkennbaren Gesetzeszweck hinaus. Die Regelung solle nämlich nur<br />

verhindern, dass ein gewerblicher Veräußerungsgewinn endgültig der Gewerbesteuer<br />

entzogen werde. Da der bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs im<br />

Ganzen erzielte Gewinn wie im Streitfall nicht dem Gewerbeertrag hinzurechnen sei und<br />

damit auch nicht der Gewerbesteuer durch die Übertragung stiller Reserven unterliege,<br />

könne die Gewerbesteuer durch die Übertragung stiller Reserven auf<br />

Ersatzwirtschaftsgüter auch nicht verloren gehen. Fazit der Richter: Gewinne, die aus<br />

der Veräußerung eines Gewerbebetriebs resultieren und nicht der Gewerbesteuer<br />

unterliegen, werden vom Übertragungsverbot nach § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 30. August 2012, IV R 28/09 (veröffentlicht am 24. Oktober 2012)<br />

Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften und<br />

Gemeinschaften beim Gesellschafter gewerblich<br />

Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert hat,<br />

sondern Grundstücksgeschäfte ausschließlich über eine gewerblich tätige<br />

Personengesellschaft und eine vermögensverwaltende Grundstücksgemeinschaft<br />

durchführt, kann er mittels Zurechnung aller Grundstücksverkäufe einen gewerblichen<br />

Grundstückshandel betreiben. Dies entschied der BFH in einer <strong>aktuell</strong> veröffentlichten<br />

Entscheidung.<br />

Die Klägerin sowie ein weiterer Beteiligter waren zu je 50 % Gesellschafter einer OHG,<br />

die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb. Ferner waren sie beide zu<br />

Bruchteilen je zur Hälfte an sechs weiteren Objekten beteiligt. Eines dieser Objekte<br />

wurde nach umfangreichen Umbaumaßnahmen als Gewerbeobjekt veräußert, die<br />

übrigen wurden langfristig gehalten. Das Finanzamt hatte ursprünglich hinsichtlich der<br />

Veräußerung dieses Objekts einen gewerblichen Grundstückshandel der<br />

Grundstücksgemeinschaft angenommen. Mit dem damals eingelegten Rechtsmittel war<br />

die Klägerin in 2008 vor dem Bundesfinanzhof zunächst erfolgreich. Das Finanzamt<br />

nahm daraufhin jedoch das zuvor ruhende Einspruchsverfahren wieder auf und setzte<br />

nun Einkünfte aus einem in eigener Person (der Klägerin) unterhaltenen gewerblichen<br />

Grundstückshandel an. Begründung: Zwar sei die Grundstücksgemeinschaft lediglich<br />

vermögensverwaltend tätig geworden. Auf der Ebene der Beteiligten, die über die OHG<br />

und die Grundstücksgemeinschaft insgesamt 15 Objekte innerhalb von fünf Jahren<br />

veräußert hätten, müssten die Einkünfte umqualifiziert werden. Erneut wurde der<br />

Rechtsweg beschritten. Der Einwand der Klägerin, sie und der weitere Beteiligte hätten<br />

eine klare Trennung zwischen der betrieblichen und der privaten Sphäre, blieb jedoch<br />

diesmal in allen gerichtlichen Instanzen erfolglos. Mit seinem jetzigen Urteil hat der<br />

BFH die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel weiter verschärft.<br />

Der BFH entschied aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände und hielt eine<br />

Zusammenrechnung aller Aktivitäten der Personengesellschaft und der<br />

Grundstücksgemeinschaft für geboten. Dabei könne weder zwischen<br />

vermögensverwaltend und gewerblich tätigen Personengesellschaften noch zwischen<br />

Gesamthands-Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften differenziert<br />

werden. Wenn Grundstücksgeschäfte, die vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften tätigen, bei der Besteuerung des Gesellschafters auch in solchen<br />

Fällen als zu einem gewerblichen Grundstückshandel gehörig umqualifiziert werden

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