steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 22<br />
Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt, ebenso die entsprechenden Teststrecken und<br />
andere damit zusammenhängende Dienstleistungen. Sowohl das deutsche als auch das<br />
dänische Unternehmen übten in Schweden selbst keine mehrwertsteuerpflichtige<br />
Tätigkeit aus und hatten bei den dortigen Steuerbehörden die Erstattung der Vor<strong>steuern</strong><br />
beantragt, die sie für dort in Anspruch genommene Leistungen entrichtet hatten. Die<br />
Anträge wurden mit dem Hinweis abgelehnt, die Unternehmen hätten jeweils eine feste<br />
Niederlassung in Schweden, mittels derer sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen hätten<br />
ausführen können. Dass dies de facto aber nicht geschah, hielten die Steuerbehörden für<br />
irrelevant.<br />
Der Europäische Gerichtshof vertrat jedoch die gegenteilige Auffassung: Die bloße<br />
Möglichkeit, vom Ort der Niederlassung steuerbare Umsätze ausführen zu können<br />
genügt nicht. Für den Ausschluss eines Mehrwertsteuererstattungsanspruchs müssen<br />
steuerbare Umsätze auch tatsächlich bewirkt werden. Diese Auslegung, so der EuGH,<br />
entspreche dem Ziel der anwendbaren EU-Richtlinien, nämlich dem Steuerpflichtigen<br />
die Möglichkeit einer Erstattung der entrichteten Vorsteuer einzuräumen, wenn er<br />
mangels von ihm bewirkter steuerbarer Umsätze im Mitgliedstaat der Erstattung diese<br />
Vorsteuer nicht von geschuldeter Mehrwertsteuer abziehen kann. Im Falle des deutschen<br />
Autohersteller werde dieses Ergebnis auch nicht durch dessen schwedische<br />
Tochtergesellschaft in Frage gestellt, so der EuGH abschließend, deren Zweck habe<br />
nämlich nahezu ausschließlich darin bestanden, verschiedene Dienstleistungen im<br />
Zusammenhang mit den durchgeführten Test zu erbringen.<br />
Fundstelle<br />
EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2012 (verbundene Rechtssachen C-318/11 und C-319/11),<br />
Daimler AG/Widex A/S<br />
EuGH zur Vorsteueraufteilung nach Umsätzen<br />
Der Europäische Gerichtshof hält es grundsätzlich für denkbar, dass bei Aufteilung der<br />
Vor<strong>steuern</strong> auch ein anderer als der unions<strong>recht</strong>lich in Artikel 17 Abs. 5 der Sechsten<br />
Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Umsatzschlüssel angewendet werden darf, hat<br />
dies allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und die nationalen Gerichte in<br />
die Pflicht genommen.<br />
Der EuGH hatte über die Frage des Aufteilungsschlüssels der bei Errichtung eines<br />
Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke angefallenen Vor<strong>steuern</strong> zu befinden.<br />
Ausgangspunkt war eine Vorlage des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2010. Als<br />
Aufteilungsmaßstab käme einerseits ein Flächenschlüssel, nach der bisherigen<br />
Rechtsprechung des BFH aber auch die für Steuerpflichtige oft günstigere Höhe der<br />
Mietumsätze (Umsatzschlüssel) in Frage. Ab 2004 darf eine Aufteilung nach dem<br />
Umsatzschlüssel aber nur noch dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche<br />
Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel<br />
stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, ist eine Anwendung des<br />
Umsatzschlüssels de facto ausgeschlossen.<br />
Gemeinschafts<strong>recht</strong>lich ist der Umsatzsteuerschlüssel als Regelaufteilungsmethode<br />
vorgesehen. Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 5 der Sechsten<br />
EG-Richtlinie zwar nationale Regelungen treffen, welche die Anwendbarkeit dieser<br />
Methode einschränken. Unklar bleibe aber, so der BFH in seiner Vorlagefrage, ob die<br />
Einschränkungen, die der deutsche Gesetzgeber getroffen hat, nicht zu weit gehen. Die<br />
Finanzverwaltung hat sich bislang darauf berufen, der deutsche Gesetzgeber habe von<br />
seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und statt des Umsatzschlüssels andere<br />
Aufteilungsmethoden vorgezogen. Die Vorlagefrage des BFH erklärt sich u.a. vor dem<br />
Hintergrund, dass das oberste Steuergericht in seinen Entscheidungen immer wieder die<br />
Auffassung vertritt, dass der Umsatzschlüssel ein sachge<strong>recht</strong>er, wirtschaftlicher<br />
Zuordnungsmaßstab sei.<br />
Der EuGH schloss jetzt in seinem Urteil Ausnahmen von dem Umsatzschlüssel nicht<br />
kategorisch aus. Tenor: Die Sechste Richtlinie verbietet es nicht, dass die Mitgliedstaaten<br />
eine andere Aufteilungsmethode oder einen anderen Aufteilungsschlüssel als die<br />
Umsatzmethode, namentlich die im Vorlageverfahren in Rede stehende<br />
Flächenmethode, anwenden – vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet<br />
eine genauere Bestimmung des Pro-rata-Satzes. Sofern sich also eine präzisere Methode<br />
zur Bestimmung des zulässigen Vorsteuerabzugs ergibt, die durch eine größere