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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 22<br />

Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt, ebenso die entsprechenden Teststrecken und<br />

andere damit zusammenhängende Dienstleistungen. Sowohl das deutsche als auch das<br />

dänische Unternehmen übten in Schweden selbst keine mehrwertsteuerpflichtige<br />

Tätigkeit aus und hatten bei den dortigen Steuerbehörden die Erstattung der Vor<strong>steuern</strong><br />

beantragt, die sie für dort in Anspruch genommene Leistungen entrichtet hatten. Die<br />

Anträge wurden mit dem Hinweis abgelehnt, die Unternehmen hätten jeweils eine feste<br />

Niederlassung in Schweden, mittels derer sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen hätten<br />

ausführen können. Dass dies de facto aber nicht geschah, hielten die Steuerbehörden für<br />

irrelevant.<br />

Der Europäische Gerichtshof vertrat jedoch die gegenteilige Auffassung: Die bloße<br />

Möglichkeit, vom Ort der Niederlassung steuerbare Umsätze ausführen zu können<br />

genügt nicht. Für den Ausschluss eines Mehrwertsteuererstattungsanspruchs müssen<br />

steuerbare Umsätze auch tatsächlich bewirkt werden. Diese Auslegung, so der EuGH,<br />

entspreche dem Ziel der anwendbaren EU-Richtlinien, nämlich dem Steuerpflichtigen<br />

die Möglichkeit einer Erstattung der entrichteten Vorsteuer einzuräumen, wenn er<br />

mangels von ihm bewirkter steuerbarer Umsätze im Mitgliedstaat der Erstattung diese<br />

Vorsteuer nicht von geschuldeter Mehrwertsteuer abziehen kann. Im Falle des deutschen<br />

Autohersteller werde dieses Ergebnis auch nicht durch dessen schwedische<br />

Tochtergesellschaft in Frage gestellt, so der EuGH abschließend, deren Zweck habe<br />

nämlich nahezu ausschließlich darin bestanden, verschiedene Dienstleistungen im<br />

Zusammenhang mit den durchgeführten Test zu erbringen.<br />

Fundstelle<br />

EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2012 (verbundene Rechtssachen C-318/11 und C-319/11),<br />

Daimler AG/Widex A/S<br />

EuGH zur Vorsteueraufteilung nach Umsätzen<br />

Der Europäische Gerichtshof hält es grundsätzlich für denkbar, dass bei Aufteilung der<br />

Vor<strong>steuern</strong> auch ein anderer als der unions<strong>recht</strong>lich in Artikel 17 Abs. 5 der Sechsten<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Umsatzschlüssel angewendet werden darf, hat<br />

dies allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und die nationalen Gerichte in<br />

die Pflicht genommen.<br />

Der EuGH hatte über die Frage des Aufteilungsschlüssels der bei Errichtung eines<br />

Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke angefallenen Vor<strong>steuern</strong> zu befinden.<br />

Ausgangspunkt war eine Vorlage des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2010. Als<br />

Aufteilungsmaßstab käme einerseits ein Flächenschlüssel, nach der bisherigen<br />

Rechtsprechung des BFH aber auch die für Steuerpflichtige oft günstigere Höhe der<br />

Mietumsätze (Umsatzschlüssel) in Frage. Ab 2004 darf eine Aufteilung nach dem<br />

Umsatzschlüssel aber nur noch dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche<br />

Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel<br />

stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, ist eine Anwendung des<br />

Umsatzschlüssels de facto ausgeschlossen.<br />

Gemeinschafts<strong>recht</strong>lich ist der Umsatzsteuerschlüssel als Regelaufteilungsmethode<br />

vorgesehen. Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 5 der Sechsten<br />

EG-Richtlinie zwar nationale Regelungen treffen, welche die Anwendbarkeit dieser<br />

Methode einschränken. Unklar bleibe aber, so der BFH in seiner Vorlagefrage, ob die<br />

Einschränkungen, die der deutsche Gesetzgeber getroffen hat, nicht zu weit gehen. Die<br />

Finanzverwaltung hat sich bislang darauf berufen, der deutsche Gesetzgeber habe von<br />

seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und statt des Umsatzschlüssels andere<br />

Aufteilungsmethoden vorgezogen. Die Vorlagefrage des BFH erklärt sich u.a. vor dem<br />

Hintergrund, dass das oberste Steuergericht in seinen Entscheidungen immer wieder die<br />

Auffassung vertritt, dass der Umsatzschlüssel ein sachge<strong>recht</strong>er, wirtschaftlicher<br />

Zuordnungsmaßstab sei.<br />

Der EuGH schloss jetzt in seinem Urteil Ausnahmen von dem Umsatzschlüssel nicht<br />

kategorisch aus. Tenor: Die Sechste Richtlinie verbietet es nicht, dass die Mitgliedstaaten<br />

eine andere Aufteilungsmethode oder einen anderen Aufteilungsschlüssel als die<br />

Umsatzmethode, namentlich die im Vorlageverfahren in Rede stehende<br />

Flächenmethode, anwenden – vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet<br />

eine genauere Bestimmung des Pro-rata-Satzes. Sofern sich also eine präzisere Methode<br />

zur Bestimmung des zulässigen Vorsteuerabzugs ergibt, die durch eine größere

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