18.10.2012 Aufrufe

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bankrecht<br />

Unternehmen benötigen bei Darlehensaufnahme<br />

und -weitergabe in großem Umfang<br />

eine Erlaubnis nach dem KWG<br />

BGH 11.7.2006, VI ZR 340/04<br />

Unternehmen, die von ihren Kunden und Mitarbeitern in großem<br />

Umfang Darlehen (hier: in Höhe von rund zwei Millionen Euro)<br />

aufnehmen und diese an Schwestergesellschaften weiterleiten,<br />

benötigen für diese „bankmäßige“ Tätigkeit eine Erlaubnis nach<br />

§ 32 Abs.1 S.2 KWG. Betreibt ein Unternehmen Bankgeschäfte<br />

ohne diese Erlaubnis, machen sich dessen vertretungsberichtigte<br />

Organe gemäß §§ 54 KWG, 14 Abs.1 Nr.1 StGB strafbar und<br />

haften einem Darlehensgeber gegebenenfalls auf Rückzahlung<br />

der Darlehenssumme. § 32 Abs.1 S.2 KWG stellt insofern ein<br />

Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs.2 BGB dar.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beklagte ist der Geschäftsführer der J.K. GmbH. Diese nahm<br />

von 150 Kunden und Mitarbeitern der Gesellschaft Darlehen zu<br />

einem Zinssatz von acht bis neun Prozent auf. Die Darlehen in<br />

Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro leitete die J.K. GmbH<br />

an ihre Schwestergesellschaften weiter. Durch diese Finanzierung<br />

erzielten die Schwesterunternehmen Zinsvorteile von zwei<br />

bis drei Prozent im Vergleich zu einem bankmäßig aufgenommenen<br />

Kontokorrentkredit.<br />

Die Klägerin hatte der J.K. GmbH ebenfalls ein Darlehen in Höhe<br />

von rund 5.000 Euro auf die Dauer von einem Jahr gewährt. Als<br />

die J.K. GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geriet, nahm die<br />

Klägerin den beklagten Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz<br />

in Höhe der Darlehensforderung nebst Zinsen in<br />

Anspruch. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs.2 BGB<br />

in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG einen Anspruch auf Zahlung<br />

von Schadensersatz in Höhe der Darlehensforderung nebst Zinsen.<br />

Die J.K. GmbH ist als Kreditinstitut im Sinn von §1 Abs.1<br />

S.1 KWG anzusehen, weil sie in einem Unfang Bankgeschäfte<br />

betrieben hat, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb erfordern. Sie hat von 150 Personen mehr als<br />

zwei Millionen Euro als Darlehen aufgenommen. Dies spricht<br />

für einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der nur im Rahmen<br />

eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs zu bewältigen ist.<br />

Die J.K. GmbH unterlag somit dem Erlaubnisvorbehalt des §<br />

32 Abs.1 S.2 KWG. Hiernach benötigen Unternehmen, die in<br />

Deutschland in größerem Umfang Finanzdienstleistungen erbringen<br />

wollen, eine schriftliche Erlaubnis. Bei dieser Vorschrift<br />

handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs.2<br />

BGB, da die Kontrolle der an den Finanzmärkten tätigen Anbieter<br />

die Sicherheit von Geldanlagen und damit auch den Schutz<br />

eines jeden Anlegers bezweckt. Erbringt ein Unternehmen ohne<br />

diese Erlaubnis Finanzdienstleistungen, machen sich dessen vertretungsberichtigte<br />

Organe gemäß §§ 54 KWG, 14 Abs.1 Nr.1<br />

StGB strafbar.<br />

Im Streitfall haftet der Beklagte daher als Geschäftsführer der J.<br />

K. GmbH gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54<br />

KWG, 14 Abs.1 Nr.1 StGB auf Ersatz der verlorenen Einlagen<br />

der Klägerin in Höhe der streitbefangenen Darlehensforderung.<br />

Denn der Beklagte war als Alleingeschäftsführer dafür verantwortlich,<br />

dass die von ihm vertretene J. K. GmbH gemäß § 32<br />

KWG die Bankgeschäfte betrieben und Gelder in Form von Darlehen<br />

insbesondere von der Klägerin aufgenommen hat.<br />

Linkhinweis:<br />

- Die Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

Wettbewerbsrecht<br />

und Gewerblicher<br />

Rechtsschutz<br />

Beschränkung des Primärrechtsschutzes<br />

gegen die öffentliche Auftragsvergabe auf<br />

Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte<br />

ist verfassungsgemäß<br />

BVerfG 13.10.2006, 1 BvR 1160/03<br />

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber<br />

den Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen<br />

vom Erreichen bestimmter Schwellenwerte abhängig gemacht<br />

macht. Er hat damit zulässigerweise berücksichtigt, dass Vergaben<br />

unterhalb der Schwellenwerte ein Massenphänomen darstellen<br />

und ein effektiver Primärrechtsschutz gegen solche Vergaben<br />

die Verwaltungsarbeit erheblich beeinträchtigen würde.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beschwerdeführerin hatte sich an einer öffentlichen Ausschreibung<br />

für Verkehrssicherungsmaßnahmen auf einer Autobahn<br />

beteiligt. Die Auftragssumme lag unter fünf Millionen<br />

Euro.<br />

Nachdem ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhalten hatte,<br />

verlangte die Beschwerdeführerin von der Vergabekammer<br />

die Nachprüfung der Vergabe. Die Kammer wies den Antrag als<br />

unzulässig zurück. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Der<br />

Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil das Nachprüfungsverfahren<br />

gemäß §§ 97 ff. GWB erst ab einer bestimmten Auftragssumme<br />

Anwendung finde. Dieser Schwellenwert werde vorliegend<br />

nicht erreicht.<br />

Mit ihrer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde machte<br />

die Beschwerdeführerin geltend, dass es gegen den allgemeinen<br />

Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs.3 GG und den<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG verstoße, wenn<br />

erst bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte Primärrechtsschutz<br />

gegen die Vergabeentscheidungen gewährt werde. Die<br />

Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der<br />

Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen<br />

unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen<br />

Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.<br />

Er hat zulässigerweise berücksichtigt, dass es sich bei Vergaben<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!