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BFH hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit<br />

der Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale<br />

– BMF soll Stellung nehmen<br />

BFH 21.9.2006, VI R 81/04<br />

Der VI. Senat des BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken<br />

gegen die Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete<br />

und deshalb das Bundesfinanzministerium (BMF) zum<br />

Verfahrensbeitritt aufgefordert. Das BMF soll zu einer Reihe von<br />

Fragen Stellung nehmen, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls<br />

auf Grund welcher Erfahrungswerte der Gesetzgeber von<br />

einem jährlichen Erwerbsaufwand eines Abgeordneten in Höhe der<br />

steuerfreien Kostenpauschale von derzeit 43.764 Euro ausgehe.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass sie als<br />

„normale“ Steuerzahler gegenüber Abgeordneten bei der Besteuerung<br />

ihrer Einkommen benachteiligt würden. Es bestünden gewichtige<br />

verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Steuerfreiheit der<br />

Abgeordnetenpauschale gemäß §§ 3 Nr.12 EStG, 12 AbgG.<br />

Der VI. Senat des BFH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken<br />

und hat deshalb das BMF gemäß § 122 Abs.2 S.3 FGO zum<br />

Verfahrensbeitritt aufgefordert. Er stützt sich dabei vor allem<br />

auf eine Entscheidung des BVerfG vom 11.11.1998 (Az.: 2 BvL<br />

10/95). Danach sei eine steuerfreie Aufwandspauschale lediglich<br />

dann mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 GG vereinbar,<br />

wenn gewährleistet sei, dass die Steuerfreiheit nur Bezüge zum<br />

Ausgleich von einkommensteuerlich absetzbarem, wirklich entstandenem<br />

und auch sachlich angemessenem Erwerbsaufwand<br />

erfasse. Dies sei bei der steuerfreien Kostenpauschale für Abgeordnete<br />

fraglich.<br />

Der BFH hat das BMF gebeten, im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben zu einer Reihe von Fragen Stellung<br />

zu nehmen.<br />

Die wichtigsten Fragen an das BMF im Überblick:<br />

- 1. Ob und gegebenenfalls auf Grund welcher Erfahrungswerte<br />

geht der Gesetzgeber von einem jährlichen Erwerbsaufwand<br />

eines Abgeordneten in Höhe der steuerfreien Kostenpauschale<br />

von derzeit 43.764 Euro aus?<br />

- 2. Das AbgG sieht auf Nachweis weitere Kostenerstattungen<br />

vor, zum Beispiel Flug- und Fahrtkostenerstattungen. Welche<br />

Arten von Kosten sollen durch die steuerfreie Kostenpauschale<br />

abgedeckt werden?<br />

- 3. Aus welchem Grund wird die steuerfreie Kostenpauschale<br />

für Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Kostenpauschalen<br />

den allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst, während<br />

zum Beispiel die Grundpauschale für Arbeitnehmer sogar von<br />

ehemals 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt wurde?<br />

- 4. Warum werden mit der Kostenpauschale auch Kosten für<br />

Repräsentation und Einladungen abgegolten, obwohl solche<br />

Aufwendungen für andere Steuerpflichtige nur beschränkt<br />

abziehbar sind?<br />

- 5. Aus welchem Grund ist eine Privilegierung von Abgeordneten<br />

bei der einkommensteuerlichen Behandlung des Verpflegungsmehraufwands<br />

im Rahmen doppelter Haushaltsführung<br />

und Auswärtstätigkeit gerechtfertigt?<br />

- 6. Warum sind bei Abgeordneten private Vorteile aus ihrem<br />

Recht zur kostenlosen Nutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen<br />

Bahn steuerfrei, während Steuerpflichtige, die nicht<br />

Abgeordnete sind, solche Vorteile versteuern müssen?<br />

- 7. Aus welchem Grund wird die Pauschale auch in Fällen der<br />

Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit in ungekürzter Höhe<br />

gewährt, obgleich bei diesen Gelegenheiten typischerweise<br />

kein Erwerbsaufwand anfällt?<br />

- 8. Muss es Steuerpflichtigen möglich sein, einen gleichheitswidrigen<br />

Begünstigungsausschluss überprüfen zu lassen und<br />

kann dabei von Bedeutung sein, dass die gleichheitswidrig<br />

begünstigte Gruppe als Gesetzgeber diese Begünstigung selbst<br />

für sich geschaffen hat?<br />

Linkhinweise:<br />

- Für den auf den Webseiten des BFH veröffentlichten Volltext<br />

dieses Beschlusses klicken Sie bitte hier.<br />

- Die auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Entscheidung<br />

des BVerfG vom 11.11.1998 (Az.: 2 BvL 10/95) finden<br />

Sie hier.<br />

Besteuerung von Arbeitgeber-Rabatten:<br />

Arbeitnehmer können zwischen zwei<br />

Bewertungsmethoden wählen<br />

BFH 5.9.2006, VI R 41/02<br />

Bei der verbilligten Überlassung eigener Produkte des Arbeitgebers<br />

(hier: Jahreswagen) können die Arbeitnehmer zwischen<br />

zwei Bewertungsmethoden wählen. Der geldwerte Vorteil richtet<br />

sich entweder gemäß § 8 Abs.2 EStG nach dem günstigsten<br />

Preis am Markt oder gemäß § 8 Abs.3 EStG nach dem nicht um<br />

marktübliche Nachlässe gekürzten Angebotspreis, von dem ein<br />

Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent und ein Rabattfreibetrag<br />

von bis zu 1.080 Euro abzuziehen ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger war im Streitjahr 1996 bei einem Automobilhersteller<br />

beschäftigt. Er erwarb von seinem Arbeitgeber einen fabrikneuen<br />

PKW, dessen Listenpreis 45.853 DM betrug, zum Preis<br />

von 34.707 DM.<br />

Der Arbeitgeber ging von einem durchschnittlichen Händlerrabatt<br />

von 9,54 Prozent auf den Listenpreis des PKW aus und nahm an,<br />

Endpreis im Sinn von § 8 Abs.3 S.1 EStG sei der um die Hälfte<br />

eines durchschnittlichen Händlerrabatts, also um 4,77 Prozent<br />

geminderte Listenpreis. Diesen Betrag kürzte er um einen Bewertungsabschlag<br />

von vier Prozent und gemäß § 8 Abs.3 S.2 EStG<br />

um einen noch verbliebenen anteiligen Rabattfreibetrag. Den nach<br />

dieser Berechnung ermittelten geldwerten Vorteil in Höhe von<br />

5.049 DM unterwarf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug.<br />

Das Finanzamt folgte dieser Berechnung und setzte bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

des Klägers entsprechend Arbeitslohn<br />

an. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage rügte der Kläger<br />

die Halbierung des durchschnittlichen Händlerrabatts auf 4,77<br />

Prozent. Ausgangspunkte der Berechnung müsse vielmehr der<br />

um 9,54 Prozent gekürzte Listenpreis sein, von dem dann der<br />

Bewertungsabschlag von vier Prozent und der Rabattfreibetrag<br />

abzuziehen seien.<br />

Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts<br />

hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur<br />

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Das FG hat den in der verbilligten Überlassung des Jahreswagens<br />

an den Kläger liegenden geldwerten Vorteil nicht zutreffend<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 15

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