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Prüfung ist gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen speziellen<br />
Verfahren zu klären.<br />
Die Klägerin hat dennoch einen Anspruch auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen.<br />
Denn der Landkreis konnte sich hinsichtlich<br />
der Auftragsvergabe an die von ihm gegründete GmbH<br />
nicht auf das so genannte Altunternehmerprivileg berufen. Da<br />
der Landkreis den Betrieb der Linien jahrelang der Klägerin<br />
übertragen hat, gibt es keinen Grund für einen Besitzstandsschutz<br />
der GmbH.<br />
Das Land Berlin hat gegen den Bund keinen<br />
Anspruch auf Sanierungshilfe<br />
BVerfG 19.10.2006, 2 BvF 3/03<br />
Ergänzungszuweisungen des Bundes an ein Land gemäß Art.<br />
107 Abs.2 S.3 GG kommen nur bei einer extremen Haushaltsnotlage<br />
in Betracht. Das Land muss in diesem Fall in seiner Existenz<br />
gefährdet sein und alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der<br />
Abhilfe ausgeschöpft haben, so dass eine Bundeshilfe als einziger<br />
Ausweg verbleibt. Diese Voraussetzungen sind beim Land<br />
Berlin nicht erfüllt. Insbesondere auf der Ausgabenseite des Landes<br />
bestehen noch erhebliche Einsparpotentiale.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Das Land Berlin hat sich im Wege des abstrakten Normenkontrollantrags<br />
gegen § 11 Abs.6 des Finanzausgleichsgesetzes<br />
(FAG) und Art. 5 § 11 des Solidarfortführungsgesetzes (SFG)<br />
gewandt. Hiernach standen für die Jahre 1999 bis 2004 lediglich<br />
Bremen und dem Saarland Bundesergänzungszuweisungen<br />
zu und sind von 2005 an keine Sanierungshilfen an Länder in<br />
Haushaltsnotlagen mehr vorgesehen.<br />
Der Berliner Senat machte geltend, dass sich das Land Berlin<br />
spätestens seit dem Jahr 2002 in einer extremen Haushaltsnotlage<br />
befinde und daher gemäß Art. 107 Abs.2 S.3 GG einen<br />
Anspruch auf Sanierungshilfen habe. Die Zins-Steuer-Relation<br />
liege im Jahr 2002 mit 20,8 Prozent annähernd doppelt so hoch<br />
wie der Länderdurchschnitt. Außerdem habe die Kreditfinanzierungsquote<br />
Berlins 2001 mit 15,1 Prozent ungefähr das Doppelte<br />
des Landesdurchschnitts ausgemacht und sei 2003 auf 20,2%<br />
gestiegen.<br />
Der Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Berlin hat gegen den Bund keinen Anspruch auf Bundesergänzungszuweisungen<br />
gemäß Art. 107 Abs.2 S.3 GG. Diese Sanierungshilfen<br />
unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.<br />
Sie sind nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die<br />
Haushaltsnotlage eines Landes im Vergleich zu den übrigen Ländern<br />
als extrem zu bewerten ist und ein solches Ausmaß erreicht<br />
haben, dass ohne fremde Hilfe die Existenz des Landes gefährdet<br />
ist. Hierfür muss das Land alle ihm verfügbaren Möglichkeiten<br />
der Abhilfe ausgeschöpft haben.<br />
Ob eine extreme Haushaltsnotlage vorliegt, beurteilt sich nach<br />
den Kreditfinanzierungsquoten der jeweiligen Haushalte, der<br />
Zins-Steuer-Quote und einer Primärsaldenbetrachtung, bei der<br />
die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen den Kernausgaben<br />
des Landes gegenübergestellt werden. In Berlin lag die Kreditfinanzierungsquote<br />
in den vergangenen Jahren zwar deutlich über<br />
dem Doppelten des Länderdurchschnitts. Die Zins-Steuer-Quoten<br />
waren jedoch im Vergleich zu Bremen und zum Saarland nicht<br />
extrem hoch. Auch die Primärsalden Berlins weisen keine extreme<br />
Abweichung von denen in den anderen Bundesländern auf.<br />
Außerdem hat Berlin seine Sparpotentiale noch nicht hinreichend<br />
ausgeschöpft. Das gilt insbesondere für die Ausgabenseite, da<br />
Berlin in den Bereichen Hochschulen, Wissenschaft, Kultur, Sport<br />
und Erholung sowie dem Wohnungswesen erheblich höhere Ausgaben<br />
zu verzeichnen hat als beispielsweise Hamburg. Daneben<br />
könnte Berlin auch die Einnahmeseite deutlich verbessern, zum<br />
Beispiel durch die Veräußerung des landeseigenen Wohnungsbestands.<br />
Schon hierdurch könnten zusätzliche Einnahmen in Höhe<br />
von rund fünf Milliarden Euro erzielt werden.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BVerfG veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Strafrecht und OWi<br />
Arbeitgeber können sich bei Vorlage einer<br />
E 101-Bescheinigung nicht wegen des<br />
Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
strafbar machen<br />
BGH 24.10.2006, 1 StR 44/06<br />
Arbeitgeber machen sich nicht wegen des Nichtabführens von<br />
Sozialversicherungsbeiträgen strafbar, wenn sie eine so genannte<br />
E 101-Bescheinigung vorweisen können. Hiernach unterfallen<br />
Beschäftigte den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen<br />
des Herkunftsstaats, wenn der Sozialversicherungsträger dieses<br />
Herkunftsstaats die Entsendung bestätigt. Die E 101-Bescheinigung<br />
entfaltet eine absolute Bindungswirkung, so dass deutsches<br />
Sozialversicherungsrecht unanwendbar ist. Dies gilt selbst dann,<br />
wenn die Bescheinigung durch Manipulation oder Täuschung<br />
erschlichen wurde.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Angeklagten hatten in Deutschland ein Bauunternehmen<br />
betrieben und hierfür portugiesische Arbeitnehmer beschäftigt.<br />
Diese wurden allerdings zum Schein bei portugiesischen Bauunternehmen<br />
angestellt, die ebenfalls pro forma in die Bauaufträge<br />
des Unternehmens der Angeklagten eintraten. Durch diese<br />
angeblichen Arbeitsverhältnisse erweckten die Angeklagten den<br />
Anschein einer Entsendung und führten keine Sozialversicherungsbeiträge<br />
an den deutschen Sozialversicherungsträger ab.<br />
Die Angeklagten waren allerdings im Besitz einer so genannten<br />
E 101-Bescheinigung. Hiernach unterfallen Beschäftigte den<br />
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaats,<br />
wenn der Sozialversicherungsträger dieses Herkunftsstaats<br />
die Entsendung bestätigt. Eine solche Bestätigung hatte<br />
der betreffende portugiesische Sozialversicherungsträger für die<br />
Beschäftigten der Angeklagten ausgestellt.<br />
Das LG verurteilte die Angeklagten wegen Nichtabführens von<br />
Sozialversicherungsbeiträgen in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe.<br />
Auf die Revision der Angeklagten hob der BGH das Urteil<br />
des LG auf und sprach die Angeklagten frei.<br />
27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 13