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ermittelt. Denn der Kläger kann nicht gleichzeitig die Berücksichtigung<br />

des vollen marktüblichen Händlerrabatts und den<br />

Abzug des Bewertungsabschlags und die Berücksichtigung des<br />

Rabattfreibetrags verlangen, sondern muss zwischen den beiden<br />

gesetzlich vorgesehenen Bewertungsmethoden wählen.<br />

Während sich die Besteuerung von Einnahmen, die nicht in Geld<br />

bestehen, nach § 8 Abs.2 EStG nach dem günstigsten Preis am<br />

Markt und damit nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten<br />

Endpreis richtet, enthält § 8 Abs.3 EStG eine Sonderregelung<br />

für die verbilligte Überlassung eigener Produkte des Arbeitgebers<br />

an den Arbeitnehmer. Berechnungsgrundlage ist danach der<br />

Preis, zu dem die betreffende Ware im allgemeinen Geschäftsverkehr<br />

– ohne Preisnachlässe - angeboten wird. Von diesem<br />

Betrag sind ein Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent<br />

des Angebotspreises und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1.080<br />

Euro abzuziehen.<br />

Die mit dem Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag gemäß<br />

§ 8 Abs.3 EStG beabsichtigte Begünstigung kann verfehlt werden,<br />

wenn der Angebotspreis und der günstigste Preis am Markt<br />

stark voneinander abweichen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer<br />

die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach<br />

der Regelung des § 8 Abs.2 EStG oder der des § 8 Abs.3 EStG<br />

bewerten zu lassen.<br />

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war<br />

die Sache zurückzuverweisen. Es fehlen Feststellungen dazu,<br />

ob der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung des üblichen<br />

Händlerrabatts in Höhe von 9,54 Prozent (§ 8 Abs.2 EStG) oder<br />

unter Abzug des Bewertungsabschlags und Rabattfreibetrags (§<br />

8 Abs.3 EStG) zu ermitteln ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass<br />

im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des<br />

Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse<br />

des Abgabeorts maßgebend sind, an welchem der Arbeitgeber<br />

oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte<br />

allgemein anbietet.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 16

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