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ermittelt. Denn der Kläger kann nicht gleichzeitig die Berücksichtigung<br />
des vollen marktüblichen Händlerrabatts und den<br />
Abzug des Bewertungsabschlags und die Berücksichtigung des<br />
Rabattfreibetrags verlangen, sondern muss zwischen den beiden<br />
gesetzlich vorgesehenen Bewertungsmethoden wählen.<br />
Während sich die Besteuerung von Einnahmen, die nicht in Geld<br />
bestehen, nach § 8 Abs.2 EStG nach dem günstigsten Preis am<br />
Markt und damit nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten<br />
Endpreis richtet, enthält § 8 Abs.3 EStG eine Sonderregelung<br />
für die verbilligte Überlassung eigener Produkte des Arbeitgebers<br />
an den Arbeitnehmer. Berechnungsgrundlage ist danach der<br />
Preis, zu dem die betreffende Ware im allgemeinen Geschäftsverkehr<br />
– ohne Preisnachlässe - angeboten wird. Von diesem<br />
Betrag sind ein Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent<br />
des Angebotspreises und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1.080<br />
Euro abzuziehen.<br />
Die mit dem Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag gemäß<br />
§ 8 Abs.3 EStG beabsichtigte Begünstigung kann verfehlt werden,<br />
wenn der Angebotspreis und der günstigste Preis am Markt<br />
stark voneinander abweichen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer<br />
die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach<br />
der Regelung des § 8 Abs.2 EStG oder der des § 8 Abs.3 EStG<br />
bewerten zu lassen.<br />
Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war<br />
die Sache zurückzuverweisen. Es fehlen Feststellungen dazu,<br />
ob der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung des üblichen<br />
Händlerrabatts in Höhe von 9,54 Prozent (§ 8 Abs.2 EStG) oder<br />
unter Abzug des Bewertungsabschlags und Rabattfreibetrags (§<br />
8 Abs.3 EStG) zu ermitteln ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass<br />
im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des<br />
Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse<br />
des Abgabeorts maßgebend sind, an welchem der Arbeitgeber<br />
oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte<br />
allgemein anbietet.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BFH veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 16