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unterhalb der Schwellenwerte um ein Massenphänomen handelt<br />

und ein effektiver Primärrechtsschutz gegen solche Vergaben zu<br />

erheblichen Verzögerungen bei der Ausführung der Maßnahme<br />

sowie Beeinträchtigungen der Verwaltungsarbeit führen würde.<br />

Der Gesetzgeber durfte vor diesem Hintergrund das öffentliche<br />

Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung für gewichtiger<br />

halten als das Interesse des unterlegenen Bieters an einer Überprüfung<br />

der Vergabeentscheidung vor Abschluss des Vergabeverfahrens.<br />

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es erfolglosen<br />

Bietern auch bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte möglich<br />

ist, nach der Auftragsvergabe deren Rechtswidrigkeit geltend<br />

zu machen und Schadensersatz zu verlangen. Sie haben<br />

lediglich keine effektive Möglichkeit, die Auftragsvergabe zu<br />

verhindern.<br />

Der Hintergrund:<br />

Das Nachprüfungsverfahren zur Durchsetzung des Rechts auf<br />

Einhaltung bestimmter Bestimmungen des Vergaberechts ist im<br />

vierten Teil des GWB (§§ 97 ff. GWB) geregelt und gilt nur für<br />

Aufträge, deren Betrag den jeweils maßgeblichen Schwellenwert<br />

(bei Bauaufträgen fünf Millionen Euro) erreicht oder übersteigt.<br />

Für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des<br />

Bundes oder der Länder zuständig. Gegen deren Entscheidung<br />

kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden, über die die<br />

Vergabesenate der OLG entscheiden.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext des Beschlusses ist auf der Homepage des<br />

BVerfG veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Autowerkstätten dürfen nicht mit 150 Euro<br />

Barvergütung bei Kasko-Abwicklung eines<br />

Schadens werben<br />

OLG Hamm 21.9.2006, 4 U 86/06<br />

Autowerkstätten dürfen ihren Kunden nicht die Zahlung von 150<br />

Euro anbieten, wenn sie ihr Auto bei ihnen reparieren lassen und<br />

den Schaden dann über ihre Kaskoversicherung abwickeln. Das<br />

Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro stellt eine<br />

Teilnahme der Autowerkstätten an einem Betrug zu Lasten der<br />

eintrittsverpflichteten Versicherungen durch ihre Kunden dar.<br />

Dies verstößt gegen § 4 Nr.11 UWG und ist damit wettbewerbswidrig.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte betreibt eine Autoreparaturwerkstatt. In einer<br />

Anzeige warb sie für eine Schadensabwicklung bei Hagelschäden.<br />

Hierin bot sie den betroffenen Autofahrern bei einer<br />

Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro, die die Kunden über ihre<br />

Kaskoversicherung abwickeln, neben einem kostenlosen Leihfahrzeug,<br />

Tagesterminen und einer Fahrzeugreinigung auch eine<br />

Barzahlung in Höhe von 150 Euro an.<br />

Der Kläger, eine Wettbewerbsvereinigung, hielt diese Werbung<br />

für wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG<br />

in Verbindung mit § 263 StGB, weil dem Kunden ein Vorteil verschafft<br />

werde, der zu Lasten der Versicherung gehe. Der Kläger<br />

verlangte daher von der Beklagten Unterlassung. Seine hierauf<br />

gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte muss die beanstandete Werbung unterlassen. Die<br />

Werbung verstößt gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit<br />

§ 263 StGB. Nach § 4 Nr.11 UWG handelt unlauter, wer einer<br />

gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt<br />

ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu<br />

regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung stellt auch § 263<br />

StGB dar. Ein Wettbewerber begeht somit auch einen Wettbewerbsverstoß,<br />

wenn er in betrügerischer Weise auf den Wettbewerb<br />

einwirkt.<br />

Das Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro stellt<br />

eine Teilnahme der Beklagten an einem Betrug zu Lasten der<br />

eintrittsverpflichteten Versicherungen durch ihre Kunden dar.<br />

Denn die Versicherung muss bei der Beschädigung eines Fahrzeugs<br />

die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten - also<br />

regelmäßig den Reparaturaufwand in einer Werkstatt - ersetzen.<br />

Wird dem Geschädigten aber vorab ein Betrag in Höhe von 150<br />

Euro ausbezahlt, ist der Reparaturaufwand um diesen Betrag<br />

geringer. Teilt der Kunde seiner Versicherung nun den Schaden<br />

nicht aber die Barvergütung mit, erliegt sie dem Irrtum, dass der<br />

Kunde den vollen Betrag bezahlen muss. Die Versicherung legt<br />

ihrer Regulierung somit einen überhöhten Preis zugrunde. Die<br />

Beklagte ermöglicht ihren Kunden damit einen Betrug zu Lasten<br />

ihrer Versicherung.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de<br />

- Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.<br />

Zwangsvollstreckung und<br />

Insolvenz<br />

Insolvenzgläubiger können einen Anspruch<br />

auf Zusendung eines Gutachtens haben<br />

OLG Celle 31.8.2006, 4 W 151/06<br />

Insolvenzgerichte dürfen den Antrag von Gläubigern, ihnen die<br />

Kopie eines im Insolvenzeröffnungsverfahren erstellten Gutachtens<br />

zuzusenden, nicht kategorisch mit dem Hinweis darauf<br />

zurückweisen, dass die Akten gemäß § 299 Abs.2 ZPO nur auf<br />

der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden könnten.<br />

Dies kann für Gläubiger, die ihren Sitz weit entfernt vom Insolvenzgericht<br />

haben, eine Rechtsversagung bedeuten, weil ein<br />

wirtschaftlich denkender Gläubiger nicht bereit sein wird, erhebliche<br />

Fahrt- und Personalkosten aufzuwenden, um Akteneinsicht<br />

zu nehmen. Aus diesem Grund müssen Insolvenzgerichte eingehend<br />

Kosten und Nutzen der Kopie und Versendung einer Akte<br />

überprüfen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Antragstellerin ist eine Gläubigerin der X.GmbH, deren<br />

Geschäftsführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der Gesellschaft gestellt hat. Im<br />

Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Insolvenzgericht<br />

ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 11

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