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unterhalb der Schwellenwerte um ein Massenphänomen handelt<br />
und ein effektiver Primärrechtsschutz gegen solche Vergaben zu<br />
erheblichen Verzögerungen bei der Ausführung der Maßnahme<br />
sowie Beeinträchtigungen der Verwaltungsarbeit führen würde.<br />
Der Gesetzgeber durfte vor diesem Hintergrund das öffentliche<br />
Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung für gewichtiger<br />
halten als das Interesse des unterlegenen Bieters an einer Überprüfung<br />
der Vergabeentscheidung vor Abschluss des Vergabeverfahrens.<br />
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es erfolglosen<br />
Bietern auch bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte möglich<br />
ist, nach der Auftragsvergabe deren Rechtswidrigkeit geltend<br />
zu machen und Schadensersatz zu verlangen. Sie haben<br />
lediglich keine effektive Möglichkeit, die Auftragsvergabe zu<br />
verhindern.<br />
Der Hintergrund:<br />
Das Nachprüfungsverfahren zur Durchsetzung des Rechts auf<br />
Einhaltung bestimmter Bestimmungen des Vergaberechts ist im<br />
vierten Teil des GWB (§§ 97 ff. GWB) geregelt und gilt nur für<br />
Aufträge, deren Betrag den jeweils maßgeblichen Schwellenwert<br />
(bei Bauaufträgen fünf Millionen Euro) erreicht oder übersteigt.<br />
Für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des<br />
Bundes oder der Länder zuständig. Gegen deren Entscheidung<br />
kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden, über die die<br />
Vergabesenate der OLG entscheiden.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext des Beschlusses ist auf der Homepage des<br />
BVerfG veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Autowerkstätten dürfen nicht mit 150 Euro<br />
Barvergütung bei Kasko-Abwicklung eines<br />
Schadens werben<br />
OLG Hamm 21.9.2006, 4 U 86/06<br />
Autowerkstätten dürfen ihren Kunden nicht die Zahlung von 150<br />
Euro anbieten, wenn sie ihr Auto bei ihnen reparieren lassen und<br />
den Schaden dann über ihre Kaskoversicherung abwickeln. Das<br />
Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro stellt eine<br />
Teilnahme der Autowerkstätten an einem Betrug zu Lasten der<br />
eintrittsverpflichteten Versicherungen durch ihre Kunden dar.<br />
Dies verstößt gegen § 4 Nr.11 UWG und ist damit wettbewerbswidrig.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Beklagte betreibt eine Autoreparaturwerkstatt. In einer<br />
Anzeige warb sie für eine Schadensabwicklung bei Hagelschäden.<br />
Hierin bot sie den betroffenen Autofahrern bei einer<br />
Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro, die die Kunden über ihre<br />
Kaskoversicherung abwickeln, neben einem kostenlosen Leihfahrzeug,<br />
Tagesterminen und einer Fahrzeugreinigung auch eine<br />
Barzahlung in Höhe von 150 Euro an.<br />
Der Kläger, eine Wettbewerbsvereinigung, hielt diese Werbung<br />
für wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG<br />
in Verbindung mit § 263 StGB, weil dem Kunden ein Vorteil verschafft<br />
werde, der zu Lasten der Versicherung gehe. Der Kläger<br />
verlangte daher von der Beklagten Unterlassung. Seine hierauf<br />
gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beklagte muss die beanstandete Werbung unterlassen. Die<br />
Werbung verstößt gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit<br />
§ 263 StGB. Nach § 4 Nr.11 UWG handelt unlauter, wer einer<br />
gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt<br />
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu<br />
regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung stellt auch § 263<br />
StGB dar. Ein Wettbewerber begeht somit auch einen Wettbewerbsverstoß,<br />
wenn er in betrügerischer Weise auf den Wettbewerb<br />
einwirkt.<br />
Das Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro stellt<br />
eine Teilnahme der Beklagten an einem Betrug zu Lasten der<br />
eintrittsverpflichteten Versicherungen durch ihre Kunden dar.<br />
Denn die Versicherung muss bei der Beschädigung eines Fahrzeugs<br />
die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten - also<br />
regelmäßig den Reparaturaufwand in einer Werkstatt - ersetzen.<br />
Wird dem Geschädigten aber vorab ein Betrag in Höhe von 150<br />
Euro ausbezahlt, ist der Reparaturaufwand um diesen Betrag<br />
geringer. Teilt der Kunde seiner Versicherung nun den Schaden<br />
nicht aber die Barvergütung mit, erliegt sie dem Irrtum, dass der<br />
Kunde den vollen Betrag bezahlen muss. Die Versicherung legt<br />
ihrer Regulierung somit einen überhöhten Preis zugrunde. Die<br />
Beklagte ermöglicht ihren Kunden damit einen Betrug zu Lasten<br />
ihrer Versicherung.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de<br />
- Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.<br />
Zwangsvollstreckung und<br />
Insolvenz<br />
Insolvenzgläubiger können einen Anspruch<br />
auf Zusendung eines Gutachtens haben<br />
OLG Celle 31.8.2006, 4 W 151/06<br />
Insolvenzgerichte dürfen den Antrag von Gläubigern, ihnen die<br />
Kopie eines im Insolvenzeröffnungsverfahren erstellten Gutachtens<br />
zuzusenden, nicht kategorisch mit dem Hinweis darauf<br />
zurückweisen, dass die Akten gemäß § 299 Abs.2 ZPO nur auf<br />
der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden könnten.<br />
Dies kann für Gläubiger, die ihren Sitz weit entfernt vom Insolvenzgericht<br />
haben, eine Rechtsversagung bedeuten, weil ein<br />
wirtschaftlich denkender Gläubiger nicht bereit sein wird, erhebliche<br />
Fahrt- und Personalkosten aufzuwenden, um Akteneinsicht<br />
zu nehmen. Aus diesem Grund müssen Insolvenzgerichte eingehend<br />
Kosten und Nutzen der Kopie und Versendung einer Akte<br />
überprüfen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Antragstellerin ist eine Gläubigerin der X.GmbH, deren<br />
Geschäftsführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen der Gesellschaft gestellt hat. Im<br />
Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Insolvenzgericht<br />
ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um<br />
27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 11