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Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin war bei dem beklagten Land auf Grund mehrerer<br />

befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 15.1.2001 als Angestellte<br />

in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt.<br />

Die Klägerin wurde aus Haushaltsmitteln des Landes bezahlt.<br />

Grundlage hierfür war die haushaltsrechtliche Festlegung von<br />

Mittel für befristete Arbeitsverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen<br />

im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle in der<br />

Deutschen Zentralbibliothek für Medizin.<br />

Der letzte befristete Arbeitsvertrag der Klägerin lief am<br />

30.4.2004 aus. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass<br />

es an einem Sachgrund für die Befristung fehle und sie deshalb<br />

unbefristet weiterbeschäftigt werden müsse. Ihre hierauf gerichtete<br />

Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf<br />

unbefristete Weiterbeschäftigung. Die vereinbarte Befristung des<br />

Arbeitsverhältnisses war mangels Rechtfertigung durch einen<br />

sachlichen Grund im Sinn von § 14 Abs.1 TzBfG unwirksam.<br />

Als Sachgrund für die Befristung kommt vorliegend nur eine so<br />

genannte Haushaltsbefristung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.7 TzBfG<br />

in Betracht. Hiernach kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden,<br />

wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird,<br />

die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt<br />

sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Dieser Befristungsgrund<br />

setzt eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel<br />

für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten und<br />

eine Beschäftigung entsprechend dieser Zweckbestimmung voraus.<br />

Im Streitfall ist die Klägerin zwar aus Haushaltsmitteln vergütet<br />

worden, die haushaltsrechtlich auch gerade für befristete<br />

Beschäftigungen bei der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin<br />

vorgesehen waren. Die Haushaltsmittel sollten aber nur<br />

für Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im<br />

Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle ausgegeben werden.<br />

Die Klägerin ist nicht entsprechend dieser haushaltsrechtlichen<br />

Zweckbestimmung beschäftigt worden.<br />

Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen<br />

rechtfertigt nicht in jedem Fall eine<br />

standortübergreifende Sozialauswahl<br />

BAG 18.10.2006, 2 AZR 676/05<br />

Sollen mehrere Niederlassungen zusammengelegt werden, so<br />

sind nur dann die Arbeitnehmer aller betroffenen Standorte in die<br />

Sozialauswahl einzubeziehen, wenn sie miteinander vergleichbar<br />

sind. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber sie einseitig von<br />

der einen Niederlassung in die andere versetzen kann. Insoweit<br />

reicht es nicht aus, dass er erst anlässlich der Zusammenlegung<br />

Änderungskündigungen mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung<br />

in der anderen Niederlassung ausspricht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die 45 Jahre alte, ledige Klägerin war bei der Beklagten als Leiterin<br />

der Niederlassung A. beschäftigt. Die Beklagte entschied,<br />

ihre 125 Kilometer von A. entfernte Niederlassung in B. aufzugeben,<br />

und bot den in B. beschäftigten Arbeitnehmern im Wege<br />

der Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung in der Niederlassung<br />

A. an. Dieses Angebot nahmen vier Arbeitnehmer<br />

an, darunter auch der 38-jährige Leiter der Niederlassung B., der<br />

verheiratet ist und ein Kind hat.<br />

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der<br />

Klägerin betriebsbedingt zum 31.12.2004 und begründete die<br />

Kündigung damit, dass die Position des Niederlassungsleiters<br />

nunmehr doppelt besetzt und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig<br />

sei als der ehemalige Leiter der Niederlassung B.<br />

Mit ihrer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte<br />

die Klägerin geltend, dass die Arbeitnehmer der Niederlassung<br />

A. nicht in eine Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern aus<br />

der Niederlassung B. einzubeziehen seien. Beide Standorte seien<br />

schon auf Grund ihrer räumlichen Entfernung als eigenständige<br />

Betriebe anzusehen. ArbG und LAG gaben der Klage statt. Auf<br />

die Revision der Beklagten hob das BAG die Vorentscheidungen<br />

auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />

an das LAG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die<br />

Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin rechtmäßig<br />

ist.<br />

Sollen Arbeitsplätze abgebaut werden, so sind nur die Arbeitnehmer<br />

in die Sozialauswahl einzubeziehen, die miteinander vergleichbar<br />

sind. Die Vergleichbarkeit beurteilt sich zwar in erster<br />

Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Sie ist aber auch<br />

zwischen solchen Arbeitnehmern nicht gegeben, die der Arbeitgeber<br />

nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann.<br />

Der Arbeitgeber kann eine Vergleichbarkeit nicht dadurch herbeiführen,<br />

dass er erst anlässlich der Zusammenlegung mehrerer<br />

Niederlassungen den Arbeitnehmern der einen Niederlassung<br />

im Wege der Änderungskündigung Arbeitsplätze in der anderen<br />

Niederlassung anbietet.<br />

Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte die Klägerin nur<br />

dann in die Sozialauswahl einbeziehen, wenn sie den Niederlassungsleiter<br />

B. einseitig nach A. versetzen konnte. Das LAG wird<br />

deshalb im zweiten Rechtszug klären müssen, wie der Arbeitsvertrag<br />

mit dem ehemaligen Niederlassungsleiter in B. im Hinblick<br />

auf eine Versetzbarkeit nach A. auszulegen ist.<br />

Sozialrecht<br />

Regierungskoalition will Renteneintrittsalter<br />

schrittweise auf 67 Jahre anheben<br />

Die Regierungskoalition hat sich am 24.10.2006 darauf verständigt,<br />

das Renteneintrittsalter bis zum Jahr 2029 schrittweise<br />

auf 67 Jahre anzuheben. Eine Ausnahme ist für Versicherte mit<br />

45 Pflichtbeitragsjahren vorgesehen, die weiterhin mit 65 Jahren<br />

abschlagsfrei in Rente gehen können. Alle anderen müssen<br />

bei einem vorzeitigen Rentenbeginn zwischen dem 63. und 67.<br />

Lebensjahr Abschläge in Kauf nehmen.<br />

Die wichtigsten Punkte der geplanten Neuregelung im Überblick:<br />

-Regelaltersgrenze:<br />

Die Regelaltersgrenze soll ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2029<br />

schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Die neue<br />

Regelaltersgrenze von 67 Jahren soll erstmals für Geburtstags-<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7

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