Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin war bei dem beklagten Land auf Grund mehrerer<br />
befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 15.1.2001 als Angestellte<br />
in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt.<br />
Die Klägerin wurde aus Haushaltsmitteln des Landes bezahlt.<br />
Grundlage hierfür war die haushaltsrechtliche Festlegung von<br />
Mittel für befristete Arbeitsverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen<br />
im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle in der<br />
Deutschen Zentralbibliothek für Medizin.<br />
Der letzte befristete Arbeitsvertrag der Klägerin lief am<br />
30.4.2004 aus. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass<br />
es an einem Sachgrund für die Befristung fehle und sie deshalb<br />
unbefristet weiterbeschäftigt werden müsse. Ihre hierauf gerichtete<br />
Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf<br />
unbefristete Weiterbeschäftigung. Die vereinbarte Befristung des<br />
Arbeitsverhältnisses war mangels Rechtfertigung durch einen<br />
sachlichen Grund im Sinn von § 14 Abs.1 TzBfG unwirksam.<br />
Als Sachgrund für die Befristung kommt vorliegend nur eine so<br />
genannte Haushaltsbefristung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.7 TzBfG<br />
in Betracht. Hiernach kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden,<br />
wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird,<br />
die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt<br />
sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Dieser Befristungsgrund<br />
setzt eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel<br />
für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten und<br />
eine Beschäftigung entsprechend dieser Zweckbestimmung voraus.<br />
Im Streitfall ist die Klägerin zwar aus Haushaltsmitteln vergütet<br />
worden, die haushaltsrechtlich auch gerade für befristete<br />
Beschäftigungen bei der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin<br />
vorgesehen waren. Die Haushaltsmittel sollten aber nur<br />
für Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im<br />
Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle ausgegeben werden.<br />
Die Klägerin ist nicht entsprechend dieser haushaltsrechtlichen<br />
Zweckbestimmung beschäftigt worden.<br />
Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen<br />
rechtfertigt nicht in jedem Fall eine<br />
standortübergreifende Sozialauswahl<br />
BAG 18.10.2006, 2 AZR 676/05<br />
Sollen mehrere Niederlassungen zusammengelegt werden, so<br />
sind nur dann die Arbeitnehmer aller betroffenen Standorte in die<br />
Sozialauswahl einzubeziehen, wenn sie miteinander vergleichbar<br />
sind. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber sie einseitig von<br />
der einen Niederlassung in die andere versetzen kann. Insoweit<br />
reicht es nicht aus, dass er erst anlässlich der Zusammenlegung<br />
Änderungskündigungen mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung<br />
in der anderen Niederlassung ausspricht.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die 45 Jahre alte, ledige Klägerin war bei der Beklagten als Leiterin<br />
der Niederlassung A. beschäftigt. Die Beklagte entschied,<br />
ihre 125 Kilometer von A. entfernte Niederlassung in B. aufzugeben,<br />
und bot den in B. beschäftigten Arbeitnehmern im Wege<br />
der Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung in der Niederlassung<br />
A. an. Dieses Angebot nahmen vier Arbeitnehmer<br />
an, darunter auch der 38-jährige Leiter der Niederlassung B., der<br />
verheiratet ist und ein Kind hat.<br />
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der<br />
Klägerin betriebsbedingt zum 31.12.2004 und begründete die<br />
Kündigung damit, dass die Position des Niederlassungsleiters<br />
nunmehr doppelt besetzt und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig<br />
sei als der ehemalige Leiter der Niederlassung B.<br />
Mit ihrer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte<br />
die Klägerin geltend, dass die Arbeitnehmer der Niederlassung<br />
A. nicht in eine Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern aus<br />
der Niederlassung B. einzubeziehen seien. Beide Standorte seien<br />
schon auf Grund ihrer räumlichen Entfernung als eigenständige<br />
Betriebe anzusehen. ArbG und LAG gaben der Klage statt. Auf<br />
die Revision der Beklagten hob das BAG die Vorentscheidungen<br />
auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />
an das LAG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die<br />
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin rechtmäßig<br />
ist.<br />
Sollen Arbeitsplätze abgebaut werden, so sind nur die Arbeitnehmer<br />
in die Sozialauswahl einzubeziehen, die miteinander vergleichbar<br />
sind. Die Vergleichbarkeit beurteilt sich zwar in erster<br />
Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Sie ist aber auch<br />
zwischen solchen Arbeitnehmern nicht gegeben, die der Arbeitgeber<br />
nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann.<br />
Der Arbeitgeber kann eine Vergleichbarkeit nicht dadurch herbeiführen,<br />
dass er erst anlässlich der Zusammenlegung mehrerer<br />
Niederlassungen den Arbeitnehmern der einen Niederlassung<br />
im Wege der Änderungskündigung Arbeitsplätze in der anderen<br />
Niederlassung anbietet.<br />
Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte die Klägerin nur<br />
dann in die Sozialauswahl einbeziehen, wenn sie den Niederlassungsleiter<br />
B. einseitig nach A. versetzen konnte. Das LAG wird<br />
deshalb im zweiten Rechtszug klären müssen, wie der Arbeitsvertrag<br />
mit dem ehemaligen Niederlassungsleiter in B. im Hinblick<br />
auf eine Versetzbarkeit nach A. auszulegen ist.<br />
Sozialrecht<br />
Regierungskoalition will Renteneintrittsalter<br />
schrittweise auf 67 Jahre anheben<br />
Die Regierungskoalition hat sich am 24.10.2006 darauf verständigt,<br />
das Renteneintrittsalter bis zum Jahr 2029 schrittweise<br />
auf 67 Jahre anzuheben. Eine Ausnahme ist für Versicherte mit<br />
45 Pflichtbeitragsjahren vorgesehen, die weiterhin mit 65 Jahren<br />
abschlagsfrei in Rente gehen können. Alle anderen müssen<br />
bei einem vorzeitigen Rentenbeginn zwischen dem 63. und 67.<br />
Lebensjahr Abschläge in Kauf nehmen.<br />
Die wichtigsten Punkte der geplanten Neuregelung im Überblick:<br />
-Regelaltersgrenze:<br />
Die Regelaltersgrenze soll ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2029<br />
schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Die neue<br />
Regelaltersgrenze von 67 Jahren soll erstmals für Geburtstags-<br />
27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7