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zu klären, ob die X.GmbH noch über eine die Verfahrenskosten<br />
deckende Masse verfügt. Der Sachverständige kam zu dem<br />
Schluss, dass nicht ausreichend Masse vorhanden sei. Daraufhin<br />
lehnte das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse ab.<br />
Die Antragstellerin beantragte beim Insolvenzgericht, ihr eine<br />
Kopie des Sachverständigengutachtens zu übersenden. Dies<br />
lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin<br />
gemäß § 299 Abs.2 ZPO lediglich das Recht auf Akteneinsicht<br />
in der Geschäftsstelle des Gerichts habe. Ein Recht auf<br />
Fertigung von Abschriften und Auszügen stehe nur den Parteien,<br />
das heiße im eröffneten Insolvenzverfahren den Insolvenzgläubigern<br />
zu. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Das Insolvenzgericht durfte den Antrag der Antragstellerin nicht<br />
ohne weiteres unter Berufung auf § 299 Abs.2 ZPO ablehnen.<br />
Die Auffassung des Gerichts, Akteneinsicht könne im Fall des §<br />
299 Abs.2 InsO ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts<br />
gewährt werden, ist nicht haltbar. Das Gericht hätte<br />
seine Entscheidung vielmehr unter Berücksichtigung der Interessen<br />
der Antragstellerin abwägen müssen.<br />
Gerade in Insolvenzsachen kann der grundsätzlich bestehende<br />
Anspruch des Gläubigers dadurch unterlaufen werden, dass dessen<br />
Sitz sehr weit vom Gericht entfernt liegt. Versagt das Gericht<br />
einem solchen Gläubiger die Zusendung der Akten, würde dies<br />
letztlich auf eine Rechtsversagung hinauslaufen, weil ein wirtschaftlich<br />
denkender Gläubiger nicht bereit sein wird, erhebliche<br />
Fahrt und Personalkosten aufzuwenden, um Akteneinsicht<br />
zu nehmen. Aus diesem Grund muss das Insolvenzgericht eingehend<br />
Kosten und Nutzen der Kopie und Versendung einer Akte<br />
überprüfen.<br />
Berufsrecht<br />
BRAK-Statistik: <strong>Anwalt</strong>sdichte in Deutschland<br />
nimmt weiter zu<br />
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 19.10.2005<br />
Zahlen zur aktuellen <strong>Anwalt</strong>sdichte in Deutschland veröffentlicht.<br />
Danach ist die <strong>Anwalt</strong>sdichte im Jahr 2005 im Vergleich<br />
zum Vorjahr um 4,7 Prozent gestiegen. Im bundesweiten Durchschnitt<br />
kommt auf 622 Einwohner ein Rechtsanwalt. Spitzenreiter<br />
ist die Stadt Frankfurt am Main mit 97 Einwohnern pro<br />
Rechtsanwalt kommt. Die geringste <strong>Anwalt</strong>sdichte weisen weiterhin<br />
die neuen Bundesländer auf.<br />
Die <strong>Anwalt</strong>sdichte in den einzelnen Bundesländern<br />
Die höchste <strong>Anwalt</strong>sdichte weist Hamburg auf (234 Einwohner<br />
pro Rechtsanwalt), gefolgt von Berlin (332), Hessen (387)<br />
und Bremen (417). Nordrhein-Westfalen liegt mit 564 Einwohnern<br />
pro Rechtsanwalt im Mittelfeld, während Sachsen-Anhalt<br />
mit 1.431 Einwohnern pro <strong>Anwalt</strong> die geringste <strong>Anwalt</strong>sdichte<br />
aufweist. Auch in den anderen neuen Bundesländern liegt die<br />
<strong>Anwalt</strong>sdichte jeweils über 1.000 Einwohner pro <strong>Anwalt</strong>.<br />
Die <strong>Anwalt</strong>sdichte in den einzelnen Stadtstaaten und Ballungszentren<br />
Spitzenreiter Frankfurt am Main mit 97 Einwohnern pro Rechts-<br />
anwalt wird gefolgt von Düsseldorf (117), München (124), Stuttgart<br />
(233), Hamburg (234) und Hannover (287). Unter einer<br />
<strong>Anwalt</strong>sdichte von 400 liegen die Städte Berlin (332), Nürnberg<br />
(385) und Bremen (363). Leipzig hat eine <strong>Anwalt</strong>sdichte von<br />
411, Essen eine <strong>Anwalt</strong>sdichte von 413, Dresden von 446, Köln<br />
von 472 und Dortmund von 541.<br />
Insgesamt weist Deutschland mit durchschnittlich 622 Einwohnern<br />
pro Rechtsanwalt eine vergleichsweise hohe <strong>Anwalt</strong>sdichte<br />
auf. So entfällt beispielsweise in Frankreich nur ein <strong>Anwalt</strong> auf<br />
fast 1.500 Einwohner.<br />
Verwaltungs- und<br />
Verfassungsrecht<br />
Subventionierte Buslinien müssen nicht<br />
öffentlich ausgeschrieben werden<br />
BVerwG 19.10.2006, 3 C 33.05<br />
Die Vergabe von Buslinien im öffentlichen Nahverkehr, die nur<br />
mit öffentlichen Zuschüssen betrieben werden können, muss<br />
nicht nach Europarecht ausgeschrieben werden. Der deutsche<br />
Gesetzgeber hat insoweit wirksam von einer im Gemeinschaftsrecht<br />
vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht.<br />
Für eine wirksame Linienverkehrsgenehmigung kommt es auch<br />
nicht darauf an, ob die Subventionierung der Buslinien nach dem<br />
EU-Recht zulässig ist.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin betreibt ein privates Busunternehmen. Der beklagte<br />
Landkreis war über Jahrzehnte Inhaber der Genehmigung zum<br />
Betrieb von drei öffentlich bezuschussten Buslinien, hatte die<br />
Betriebsführung allerdings der Klägerin übertragen.<br />
1997 gründete der Landkreis eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter<br />
er ist. Er übertrug der GmbH die Linienverkehrsgenehmigungen<br />
und lehnte einen entsprechenden Antrag der Klägerin ab.<br />
Dies begründete er damit, dass der GmbH als langjährigen Linienbetreiberin<br />
das so genannte Altunternehmerprivileg zustehe.<br />
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />
dass sie auf Grund ihrer langjährigen Betriebsführerschaft<br />
gegenüber der erst 1997 gegründeten GmbH bei der Auftragsvergabe<br />
hätte bevorzugt werden müssen. Außerdem hätte der Landkreis<br />
die Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen nach Europarecht<br />
öffentlich ausschreiben müssen. VG und OVG wiesen die<br />
Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte<br />
Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Landkreis hat den Antrag der Klägerin auf Übertragung<br />
der Linienverkehrsgenehmigungen zu Unrecht abgelehnt. Dies<br />
ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass er die Vergabe der<br />
Buslinien nicht öffentlich ausgeschrieben hat. Hierzu war er entgegen<br />
der Auffassung der Klägerin nicht europarechtlich verpflichtet.<br />
Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit wirksam von<br />
einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit<br />
Gebrauch gemacht.<br />
Die Wirksamkeit der Auftragsvergabe hängt auch nicht davon<br />
ab, ob die Subventionierung der Buslinien mit den EU-Vorschriften<br />
über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar ist. Diese<br />
27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12