18.10.2012 Aufrufe

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

zu klären, ob die X.GmbH noch über eine die Verfahrenskosten<br />

deckende Masse verfügt. Der Sachverständige kam zu dem<br />

Schluss, dass nicht ausreichend Masse vorhanden sei. Daraufhin<br />

lehnte das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse ab.<br />

Die Antragstellerin beantragte beim Insolvenzgericht, ihr eine<br />

Kopie des Sachverständigengutachtens zu übersenden. Dies<br />

lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin<br />

gemäß § 299 Abs.2 ZPO lediglich das Recht auf Akteneinsicht<br />

in der Geschäftsstelle des Gerichts habe. Ein Recht auf<br />

Fertigung von Abschriften und Auszügen stehe nur den Parteien,<br />

das heiße im eröffneten Insolvenzverfahren den Insolvenzgläubigern<br />

zu. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Das Insolvenzgericht durfte den Antrag der Antragstellerin nicht<br />

ohne weiteres unter Berufung auf § 299 Abs.2 ZPO ablehnen.<br />

Die Auffassung des Gerichts, Akteneinsicht könne im Fall des §<br />

299 Abs.2 InsO ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts<br />

gewährt werden, ist nicht haltbar. Das Gericht hätte<br />

seine Entscheidung vielmehr unter Berücksichtigung der Interessen<br />

der Antragstellerin abwägen müssen.<br />

Gerade in Insolvenzsachen kann der grundsätzlich bestehende<br />

Anspruch des Gläubigers dadurch unterlaufen werden, dass dessen<br />

Sitz sehr weit vom Gericht entfernt liegt. Versagt das Gericht<br />

einem solchen Gläubiger die Zusendung der Akten, würde dies<br />

letztlich auf eine Rechtsversagung hinauslaufen, weil ein wirtschaftlich<br />

denkender Gläubiger nicht bereit sein wird, erhebliche<br />

Fahrt und Personalkosten aufzuwenden, um Akteneinsicht<br />

zu nehmen. Aus diesem Grund muss das Insolvenzgericht eingehend<br />

Kosten und Nutzen der Kopie und Versendung einer Akte<br />

überprüfen.<br />

Berufsrecht<br />

BRAK-Statistik: <strong>Anwalt</strong>sdichte in Deutschland<br />

nimmt weiter zu<br />

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 19.10.2005<br />

Zahlen zur aktuellen <strong>Anwalt</strong>sdichte in Deutschland veröffentlicht.<br />

Danach ist die <strong>Anwalt</strong>sdichte im Jahr 2005 im Vergleich<br />

zum Vorjahr um 4,7 Prozent gestiegen. Im bundesweiten Durchschnitt<br />

kommt auf 622 Einwohner ein Rechtsanwalt. Spitzenreiter<br />

ist die Stadt Frankfurt am Main mit 97 Einwohnern pro<br />

Rechtsanwalt kommt. Die geringste <strong>Anwalt</strong>sdichte weisen weiterhin<br />

die neuen Bundesländer auf.<br />

Die <strong>Anwalt</strong>sdichte in den einzelnen Bundesländern<br />

Die höchste <strong>Anwalt</strong>sdichte weist Hamburg auf (234 Einwohner<br />

pro Rechtsanwalt), gefolgt von Berlin (332), Hessen (387)<br />

und Bremen (417). Nordrhein-Westfalen liegt mit 564 Einwohnern<br />

pro Rechtsanwalt im Mittelfeld, während Sachsen-Anhalt<br />

mit 1.431 Einwohnern pro <strong>Anwalt</strong> die geringste <strong>Anwalt</strong>sdichte<br />

aufweist. Auch in den anderen neuen Bundesländern liegt die<br />

<strong>Anwalt</strong>sdichte jeweils über 1.000 Einwohner pro <strong>Anwalt</strong>.<br />

Die <strong>Anwalt</strong>sdichte in den einzelnen Stadtstaaten und Ballungszentren<br />

Spitzenreiter Frankfurt am Main mit 97 Einwohnern pro Rechts-<br />

anwalt wird gefolgt von Düsseldorf (117), München (124), Stuttgart<br />

(233), Hamburg (234) und Hannover (287). Unter einer<br />

<strong>Anwalt</strong>sdichte von 400 liegen die Städte Berlin (332), Nürnberg<br />

(385) und Bremen (363). Leipzig hat eine <strong>Anwalt</strong>sdichte von<br />

411, Essen eine <strong>Anwalt</strong>sdichte von 413, Dresden von 446, Köln<br />

von 472 und Dortmund von 541.<br />

Insgesamt weist Deutschland mit durchschnittlich 622 Einwohnern<br />

pro Rechtsanwalt eine vergleichsweise hohe <strong>Anwalt</strong>sdichte<br />

auf. So entfällt beispielsweise in Frankreich nur ein <strong>Anwalt</strong> auf<br />

fast 1.500 Einwohner.<br />

Verwaltungs- und<br />

Verfassungsrecht<br />

Subventionierte Buslinien müssen nicht<br />

öffentlich ausgeschrieben werden<br />

BVerwG 19.10.2006, 3 C 33.05<br />

Die Vergabe von Buslinien im öffentlichen Nahverkehr, die nur<br />

mit öffentlichen Zuschüssen betrieben werden können, muss<br />

nicht nach Europarecht ausgeschrieben werden. Der deutsche<br />

Gesetzgeber hat insoweit wirksam von einer im Gemeinschaftsrecht<br />

vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht.<br />

Für eine wirksame Linienverkehrsgenehmigung kommt es auch<br />

nicht darauf an, ob die Subventionierung der Buslinien nach dem<br />

EU-Recht zulässig ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin betreibt ein privates Busunternehmen. Der beklagte<br />

Landkreis war über Jahrzehnte Inhaber der Genehmigung zum<br />

Betrieb von drei öffentlich bezuschussten Buslinien, hatte die<br />

Betriebsführung allerdings der Klägerin übertragen.<br />

1997 gründete der Landkreis eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter<br />

er ist. Er übertrug der GmbH die Linienverkehrsgenehmigungen<br />

und lehnte einen entsprechenden Antrag der Klägerin ab.<br />

Dies begründete er damit, dass der GmbH als langjährigen Linienbetreiberin<br />

das so genannte Altunternehmerprivileg zustehe.<br />

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />

dass sie auf Grund ihrer langjährigen Betriebsführerschaft<br />

gegenüber der erst 1997 gegründeten GmbH bei der Auftragsvergabe<br />

hätte bevorzugt werden müssen. Außerdem hätte der Landkreis<br />

die Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen nach Europarecht<br />

öffentlich ausschreiben müssen. VG und OVG wiesen die<br />

Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte<br />

Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Landkreis hat den Antrag der Klägerin auf Übertragung<br />

der Linienverkehrsgenehmigungen zu Unrecht abgelehnt. Dies<br />

ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass er die Vergabe der<br />

Buslinien nicht öffentlich ausgeschrieben hat. Hierzu war er entgegen<br />

der Auffassung der Klägerin nicht europarechtlich verpflichtet.<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit wirksam von<br />

einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Die Wirksamkeit der Auftragsvergabe hängt auch nicht davon<br />

ab, ob die Subventionierung der Buslinien mit den EU-Vorschriften<br />

über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar ist. Diese<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!