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jahrgänge ab 1964 gelten. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der<br />
Rente soll frühestens mit 63 Jahren möglich sein, ist dann aber<br />
mit einem Rentenabschlag verbunden.<br />
- Sonderregelung bei 45 Pflichtbeitragsjahren:<br />
Wer 45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen kann, soll weiterhin mit<br />
65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.<br />
- Sonderregelung bei verminderter Erwerbsfähigkeit:<br />
Das Referenzalter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente<br />
soll auf 65 Jahre angehoben werden. 63-jährige Versicherte mit<br />
35 Beitragsjahren sollen allerdings bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei<br />
eine Erwerbsminderungsrente beziehen können. Ab<br />
dem Jahr 2024 soll dies nur noch für 63-jährige erwerbsgeminderte<br />
Versicherte mit 40 Beitragsjahren gelten.<br />
- Kinderberücksichtigungszeiten:<br />
Um kindererziehende Elternteile nicht zu benachteiligen, sollen<br />
bei der Berechnung der Pflichtbeitragsjahre auch Kinderberücksichtigungszeiten<br />
bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet<br />
werden.<br />
- Übertragung auf die Beamtenversorgung:<br />
Die beabsichtigten Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
sollen unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit<br />
der beiden Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der<br />
Beamten übertragen werden.<br />
- Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer:<br />
Gleichzeitig sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Beschäftigungsquote<br />
Älterer zu erhöhen. Dies soll unter anderem<br />
durch die „Initiative 50plus“ und durch die Einführung eines<br />
speziellen Kombilohns für ältere Langzeitarbeitslose geschehen.<br />
Außerdem soll die Möglichkeit, ältere Arbeitslose befristet zu<br />
beschäftigen, europarechtskonform erweitert werden.<br />
- Förderung der privaten Altersvorsorge:<br />
Betriebs- und Riesterrente sollen systematisch weiterentwickelt<br />
und gestützt werden, etwa durch die Sicherung bei Insolvenz,<br />
durch die Möglichkeit der Mitnahme sowie durch familienfreundliche<br />
und wohnraumbezogene Regelungen.<br />
Mit dieser Initiative reagiert die Regierungskoalition auf die<br />
Probleme in der Rentenversicherung auf Grund der steigenden<br />
Lebenserwartung und sinkender Geburtszahlen. Ziel ist es, dass<br />
der Beitragssatz 22 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht übersteigen<br />
und gleichzeitig das Rentenniveau 43 Prozent bis zum Jahr 2023<br />
nicht unterschreiten soll. Der Gesetzentwurf soll am 29.11.2006<br />
im Kabinett verabschiedet werden. Im Frühjahr 2007 soll das<br />
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.<br />
Linkhinweise:<br />
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />
(BMAS) hat auf seinen Webseiten ausführliche Informationen<br />
über die geplante Anhebung des Renteneintrittsalters<br />
veröffentlicht.<br />
- Für die ebenfalls beim BMAS veröffentlichte Vereinbarung<br />
zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung im<br />
Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).<br />
Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Hauptversammlung kann dem Vorstand keine<br />
bestimmte Produktpalette vorschreiben<br />
OLG Stuttgart 22.7.2006, 8 W 271 u. 272/06<br />
Die Hauptversammlung einer AG kann zwar Änderungen des<br />
in der Satzung bestimmten Unternehmensgegenstands beschließen.<br />
Dabei darf sie aber nicht in das originäre Recht des Vorstands<br />
eingreifen, die Geschäfte des Unternehmens zu leiten. Die<br />
Hauptversammlung kann dem Vorstand daher nicht vorschreiben,<br />
wie er die Geschäfte führt und welche Produkte er innerhalb<br />
des in der Satzung durch den Unternehmensgegenstand vorgegebenen<br />
Rahmens entwickelt und vertreibt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Er hält so<br />
viele Anteile, dass er gemäß § 122 Abs.2 AktG verlangen kann,<br />
dass bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung<br />
bekannt gemacht werden.<br />
Im Hinblick auf eine für den 12.4.2006 einberufene Hauptversammlung<br />
forderte der Antragsteller den Vorstand auf, bestimmte<br />
Gegenstände zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung<br />
bekannt zu machen. Dabei ging es ihm im Wesentlichen darum,<br />
dem Vorstand durch eine Satzungsänderung die Fortsetzung der<br />
Geschäftstätigkeit mit Autos der Marken „MAYBACH” und<br />
„smart” unmöglich zu machen.<br />
Nachdem der Vorstand über den Antrag nicht innerhalb der ihm<br />
gesetzten Frist entschieden hatte, rief der Antragsteller gemäß<br />
§ 122 Abs.3 AktG das AG (Registergericht) an. Dieses wies<br />
das Antragsbegehren zurück. Der Antragsteller legte hiergegen<br />
sofortige Beschwerde ein, erklärte „das Verfahren“ allerdings<br />
für erledigt und nahm den Ermächtigungsantrag zurück, nachdem<br />
sich abgezeichnet hatte, dass das LG nicht bis zur Hauptversammlung<br />
am 12.4.2006 hierüber würde entscheiden können.<br />
Das LG erlegte dem Antragsteller die der Antragsgegnerin im<br />
Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten<br />
auf. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Antragstellers<br />
hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Das LG hat dem Antragsteller zu Recht gemäß § 13a Abs.1 S.1<br />
FGG die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.<br />
Diese Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit, da spätestens<br />
mit der Entscheidung des AG offensichtlich war, dass für<br />
den Antrag keine Erfolgsaussicht bestand.<br />
Ein nach § 122 Abs.2 AktG legitimierter Aktionär wie der<br />
Antragsteller ist zwar berechtigt, durch Anträge in der Hauptversammlung<br />
Beschlüsse über Änderungen des in der Satzung<br />
festgelegten Unternehmensgegenstands herbeizuführen. Denn es<br />
gehört zu den originären Rechten der Hauptversammlung, über<br />
Satzungsänderungen zu beschließen.<br />
Durch eine solche Satzungsänderung darf aber nicht in das originäre<br />
Recht des Vorstands eingegriffen werden, die Geschäfte des<br />
Unternehmens zu leiten. Daher kann die Hauptversammlung dem<br />
Vorstand nicht vorschreiben, wie er die Geschäfte führt und welche<br />
Produkte er innerhalb des in der Satzung durch den Unternehmensgegenstand<br />
vorgegebenen Rahmens entwickelt und vertreibt.<br />
27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 8