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jahrgänge ab 1964 gelten. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der<br />

Rente soll frühestens mit 63 Jahren möglich sein, ist dann aber<br />

mit einem Rentenabschlag verbunden.<br />

- Sonderregelung bei 45 Pflichtbeitragsjahren:<br />

Wer 45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen kann, soll weiterhin mit<br />

65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.<br />

- Sonderregelung bei verminderter Erwerbsfähigkeit:<br />

Das Referenzalter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente<br />

soll auf 65 Jahre angehoben werden. 63-jährige Versicherte mit<br />

35 Beitragsjahren sollen allerdings bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei<br />

eine Erwerbsminderungsrente beziehen können. Ab<br />

dem Jahr 2024 soll dies nur noch für 63-jährige erwerbsgeminderte<br />

Versicherte mit 40 Beitragsjahren gelten.<br />

- Kinderberücksichtigungszeiten:<br />

Um kindererziehende Elternteile nicht zu benachteiligen, sollen<br />

bei der Berechnung der Pflichtbeitragsjahre auch Kinderberücksichtigungszeiten<br />

bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet<br />

werden.<br />

- Übertragung auf die Beamtenversorgung:<br />

Die beabsichtigten Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

sollen unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit<br />

der beiden Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der<br />

Beamten übertragen werden.<br />

- Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer:<br />

Gleichzeitig sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Beschäftigungsquote<br />

Älterer zu erhöhen. Dies soll unter anderem<br />

durch die „Initiative 50plus“ und durch die Einführung eines<br />

speziellen Kombilohns für ältere Langzeitarbeitslose geschehen.<br />

Außerdem soll die Möglichkeit, ältere Arbeitslose befristet zu<br />

beschäftigen, europarechtskonform erweitert werden.<br />

- Förderung der privaten Altersvorsorge:<br />

Betriebs- und Riesterrente sollen systematisch weiterentwickelt<br />

und gestützt werden, etwa durch die Sicherung bei Insolvenz,<br />

durch die Möglichkeit der Mitnahme sowie durch familienfreundliche<br />

und wohnraumbezogene Regelungen.<br />

Mit dieser Initiative reagiert die Regierungskoalition auf die<br />

Probleme in der Rentenversicherung auf Grund der steigenden<br />

Lebenserwartung und sinkender Geburtszahlen. Ziel ist es, dass<br />

der Beitragssatz 22 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht übersteigen<br />

und gleichzeitig das Rentenniveau 43 Prozent bis zum Jahr 2023<br />

nicht unterschreiten soll. Der Gesetzentwurf soll am 29.11.2006<br />

im Kabinett verabschiedet werden. Im Frühjahr 2007 soll das<br />

Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.<br />

Linkhinweise:<br />

- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />

(BMAS) hat auf seinen Webseiten ausführliche Informationen<br />

über die geplante Anhebung des Renteneintrittsalters<br />

veröffentlicht.<br />

- Für die ebenfalls beim BMAS veröffentlichte Vereinbarung<br />

zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung im<br />

Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).<br />

Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Hauptversammlung kann dem Vorstand keine<br />

bestimmte Produktpalette vorschreiben<br />

OLG Stuttgart 22.7.2006, 8 W 271 u. 272/06<br />

Die Hauptversammlung einer AG kann zwar Änderungen des<br />

in der Satzung bestimmten Unternehmensgegenstands beschließen.<br />

Dabei darf sie aber nicht in das originäre Recht des Vorstands<br />

eingreifen, die Geschäfte des Unternehmens zu leiten. Die<br />

Hauptversammlung kann dem Vorstand daher nicht vorschreiben,<br />

wie er die Geschäfte führt und welche Produkte er innerhalb<br />

des in der Satzung durch den Unternehmensgegenstand vorgegebenen<br />

Rahmens entwickelt und vertreibt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Er hält so<br />

viele Anteile, dass er gemäß § 122 Abs.2 AktG verlangen kann,<br />

dass bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung<br />

bekannt gemacht werden.<br />

Im Hinblick auf eine für den 12.4.2006 einberufene Hauptversammlung<br />

forderte der Antragsteller den Vorstand auf, bestimmte<br />

Gegenstände zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung<br />

bekannt zu machen. Dabei ging es ihm im Wesentlichen darum,<br />

dem Vorstand durch eine Satzungsänderung die Fortsetzung der<br />

Geschäftstätigkeit mit Autos der Marken „MAYBACH” und<br />

„smart” unmöglich zu machen.<br />

Nachdem der Vorstand über den Antrag nicht innerhalb der ihm<br />

gesetzten Frist entschieden hatte, rief der Antragsteller gemäß<br />

§ 122 Abs.3 AktG das AG (Registergericht) an. Dieses wies<br />

das Antragsbegehren zurück. Der Antragsteller legte hiergegen<br />

sofortige Beschwerde ein, erklärte „das Verfahren“ allerdings<br />

für erledigt und nahm den Ermächtigungsantrag zurück, nachdem<br />

sich abgezeichnet hatte, dass das LG nicht bis zur Hauptversammlung<br />

am 12.4.2006 hierüber würde entscheiden können.<br />

Das LG erlegte dem Antragsteller die der Antragsgegnerin im<br />

Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten<br />

auf. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Antragstellers<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Das LG hat dem Antragsteller zu Recht gemäß § 13a Abs.1 S.1<br />

FGG die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.<br />

Diese Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit, da spätestens<br />

mit der Entscheidung des AG offensichtlich war, dass für<br />

den Antrag keine Erfolgsaussicht bestand.<br />

Ein nach § 122 Abs.2 AktG legitimierter Aktionär wie der<br />

Antragsteller ist zwar berechtigt, durch Anträge in der Hauptversammlung<br />

Beschlüsse über Änderungen des in der Satzung<br />

festgelegten Unternehmensgegenstands herbeizuführen. Denn es<br />

gehört zu den originären Rechten der Hauptversammlung, über<br />

Satzungsänderungen zu beschließen.<br />

Durch eine solche Satzungsänderung darf aber nicht in das originäre<br />

Recht des Vorstands eingegriffen werden, die Geschäfte des<br />

Unternehmens zu leiten. Daher kann die Hauptversammlung dem<br />

Vorstand nicht vorschreiben, wie er die Geschäfte führt und welche<br />

Produkte er innerhalb des in der Satzung durch den Unternehmensgegenstand<br />

vorgegebenen Rahmens entwickelt und vertreibt.<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 8

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