18.10.2012 Aufrufe

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Gründe:<br />

Die Angeklagten haben sich nicht wegen des Nichtabführens<br />

von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB strafbar<br />

gemacht. Eine Verurteilung der Angeklagten ist ausgeschlossen,<br />

weil sie die so genannte E 101-Bescheinigung vorlegen konnten.<br />

Diese Bescheinigung hat zur Folge, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften<br />

nicht zur Anwendung kommen.<br />

Die verbindliche Wirkung der Bescheinigung folgt nach der<br />

Rechtsprechung des EuGH aus dem Zweck der Verordnungen<br />

Nr. 1408/71 und 574/72, die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die<br />

Dienstleistungsfreiheit zu fördern und jeden Arbeitnehmer nur<br />

an ein einziges System der sozialen Sicherheit anzuschließen.<br />

Die Bindungswirkung einer E 101-Bescheinigung entfällt damit<br />

auch nicht in Fällen, in denen die Bescheinigung durch Manipulation<br />

oder Täuschung erschlichen wurde.<br />

Die Durchsuchung einer <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />

wegen Parkverstößen ist unverhältnismäßig<br />

BVerfG 7.9.2006, 2 BvR 1141/05<br />

Die Durchsuchung einer <strong>Anwalt</strong>skanzlei wegen wiederholter<br />

Parkverstöße des <strong>Anwalt</strong>s ist unverhältnismäßig und willkürlich.<br />

Es ist evident sachfremd, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts<br />

wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen<br />

(hier: in Höhe von je 15 Euro) festgesetzt wurden, zu durchsuchen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er hatte seinen Wagen<br />

wiederholt vor dem Justizgebäude in A. auf einem Sonderfahrstreifen<br />

geparkt und dafür einige Bußgeldbescheide in Höhe<br />

von je 15 Euro kassiert. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer<br />

jeweils Einspruch und behauptete, dass er den Sonderfahrstreifen<br />

nur zum Be- und Entladen seiner Aktenpakete genutzt habe.<br />

Um aufzuklären, ob der Beschwerdeführer bei den letzten beiden<br />

Parkverstößen gerichtliche Termine wahrgenommen hat,<br />

erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss<br />

für die Kanzleiräume des Beschwerdeführers.<br />

Auf dessen Grundlage beschlagnahmte die Polizei das Deckblatt<br />

des anwaltlichen Terminkalenders des betreffenden Jahres sowie<br />

die Kalendereinträge für die bezeichneten Tage. Die gegen den<br />

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />

hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Durchsuchung der Kanzleiräume verletzt den Beschwerdeführer<br />

in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs.1 und Abs.2 GG<br />

(Unverletzlichkeit der Wohnung). Es ist evident sachfremd, die<br />

Kanzleiräume eines Rechtsanwalts wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten,<br />

für die Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt<br />

wurden, zu durchsuchen. Dies stellt sich als willkürlich und<br />

unverhältnismäßig dar.<br />

Außerdem berührt dieses Vorgehen die Grundrechte der Mandanten<br />

des Beschwerdeführers. Denn es besteht die Gefahr, dass<br />

ihre Daten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Der<br />

Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />

liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen<br />

und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine<br />

besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der<br />

Maßnahme.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sir bitte hier.<br />

Steuerrecht<br />

Spenden an den eigenen Verein sind nicht<br />

immer steuerlich absetzbar<br />

BFH 2.8.2006, XI R 6 /03<br />

Vereinsmitglieder (hier: ein Golfclub), die ihrem Verein einen<br />

Geldbetrag zuwenden, damit dieser in vereinseigene Projekte<br />

investieren kann, können die Zahlungen nicht als Spende gemäß<br />

§ 10b EStG steuermindernd geltend machen. Einer solchen Zahlung<br />

fehlt die Spendenmotivation, weil damit die Finanzierung<br />

eines der eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins<br />

gewährleistet werden soll.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger war im Streitjahr 1991 in einen Golfclub eingetreten.<br />

Er zahlte einen Aufnahmebeitrag von 1.500 DM und einen Jahresbeitrag<br />

von ebenfalls 1.500 DM. Außerdem wandte er dem<br />

Club einen Betrag von 15.000 DM zu, für den er eine Spendenquittung<br />

erhielt. Diese Zuwendung wird von jedem Neuzugang<br />

erwartet und zur Finanzierung von Projekten verwendet, für die<br />

die Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen.<br />

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zuwendung nicht<br />

gemäß § 10b EStG als Spende absetzbar sei. Die gegen den entsprechenden<br />

Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger kann die Spende an den Golfclub nicht gemäß § 10b<br />

EStG steuermindernd geltend machen. Zwar kann auch ein Mitglied<br />

seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche<br />

Anerkennung setzt aber voraus, dass sie freiwillig und unentgeltlich<br />

geleistet wird. Ein Steuerabzug ist daher bereits dann ausgeschlossen,<br />

wenn die Zuwendung unmittelbar mit einem gewährten<br />

Vorteil zusammenhängt.<br />

Im Streitfall ist die vom Kläger geleistete Zahlung nicht als<br />

Spende im Sinn von § 10b Abs.1 EStG einzustufen. Denn der<br />

Kläger hat die Zahlung geleistet, weil sie anlässlich seiner Aufnahme<br />

in den Club von ihm erwartet wurde. Die so eingenommenen<br />

Gelder wurden vom Club zur Finanzierung von clubeigenen<br />

Projekte verwendet. Damit fehlte der Zahlung des Klägers<br />

die Spendenmotivation im Sinn einer selbstlosen Förderung der<br />

maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke. Denn diese „Spende“<br />

diente letztlich nur dem Zweck, die zwangsläufig anfallende<br />

Finanzierung eines auch der eigenen privaten Lebensgestaltung<br />

dienenden Vereins sicherzustellen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.<br />

27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!