Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Gründe:<br />
Die Angeklagten haben sich nicht wegen des Nichtabführens<br />
von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB strafbar<br />
gemacht. Eine Verurteilung der Angeklagten ist ausgeschlossen,<br />
weil sie die so genannte E 101-Bescheinigung vorlegen konnten.<br />
Diese Bescheinigung hat zur Folge, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften<br />
nicht zur Anwendung kommen.<br />
Die verbindliche Wirkung der Bescheinigung folgt nach der<br />
Rechtsprechung des EuGH aus dem Zweck der Verordnungen<br />
Nr. 1408/71 und 574/72, die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die<br />
Dienstleistungsfreiheit zu fördern und jeden Arbeitnehmer nur<br />
an ein einziges System der sozialen Sicherheit anzuschließen.<br />
Die Bindungswirkung einer E 101-Bescheinigung entfällt damit<br />
auch nicht in Fällen, in denen die Bescheinigung durch Manipulation<br />
oder Täuschung erschlichen wurde.<br />
Die Durchsuchung einer <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />
wegen Parkverstößen ist unverhältnismäßig<br />
BVerfG 7.9.2006, 2 BvR 1141/05<br />
Die Durchsuchung einer <strong>Anwalt</strong>skanzlei wegen wiederholter<br />
Parkverstöße des <strong>Anwalt</strong>s ist unverhältnismäßig und willkürlich.<br />
Es ist evident sachfremd, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts<br />
wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen<br />
(hier: in Höhe von je 15 Euro) festgesetzt wurden, zu durchsuchen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er hatte seinen Wagen<br />
wiederholt vor dem Justizgebäude in A. auf einem Sonderfahrstreifen<br />
geparkt und dafür einige Bußgeldbescheide in Höhe<br />
von je 15 Euro kassiert. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer<br />
jeweils Einspruch und behauptete, dass er den Sonderfahrstreifen<br />
nur zum Be- und Entladen seiner Aktenpakete genutzt habe.<br />
Um aufzuklären, ob der Beschwerdeführer bei den letzten beiden<br />
Parkverstößen gerichtliche Termine wahrgenommen hat,<br />
erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss<br />
für die Kanzleiräume des Beschwerdeführers.<br />
Auf dessen Grundlage beschlagnahmte die Polizei das Deckblatt<br />
des anwaltlichen Terminkalenders des betreffenden Jahres sowie<br />
die Kalendereinträge für die bezeichneten Tage. Die gegen den<br />
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />
hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Durchsuchung der Kanzleiräume verletzt den Beschwerdeführer<br />
in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs.1 und Abs.2 GG<br />
(Unverletzlichkeit der Wohnung). Es ist evident sachfremd, die<br />
Kanzleiräume eines Rechtsanwalts wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten,<br />
für die Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt<br />
wurden, zu durchsuchen. Dies stellt sich als willkürlich und<br />
unverhältnismäßig dar.<br />
Außerdem berührt dieses Vorgehen die Grundrechte der Mandanten<br />
des Beschwerdeführers. Denn es besteht die Gefahr, dass<br />
ihre Daten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Der<br />
Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />
liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen<br />
und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine<br />
besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der<br />
Maßnahme.<br />
Linkhinweis:<br />
- Das Urteil ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext klicken Sir bitte hier.<br />
Steuerrecht<br />
Spenden an den eigenen Verein sind nicht<br />
immer steuerlich absetzbar<br />
BFH 2.8.2006, XI R 6 /03<br />
Vereinsmitglieder (hier: ein Golfclub), die ihrem Verein einen<br />
Geldbetrag zuwenden, damit dieser in vereinseigene Projekte<br />
investieren kann, können die Zahlungen nicht als Spende gemäß<br />
§ 10b EStG steuermindernd geltend machen. Einer solchen Zahlung<br />
fehlt die Spendenmotivation, weil damit die Finanzierung<br />
eines der eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins<br />
gewährleistet werden soll.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger war im Streitjahr 1991 in einen Golfclub eingetreten.<br />
Er zahlte einen Aufnahmebeitrag von 1.500 DM und einen Jahresbeitrag<br />
von ebenfalls 1.500 DM. Außerdem wandte er dem<br />
Club einen Betrag von 15.000 DM zu, für den er eine Spendenquittung<br />
erhielt. Diese Zuwendung wird von jedem Neuzugang<br />
erwartet und zur Finanzierung von Projekten verwendet, für die<br />
die Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen.<br />
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zuwendung nicht<br />
gemäß § 10b EStG als Spende absetzbar sei. Die gegen den entsprechenden<br />
Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger kann die Spende an den Golfclub nicht gemäß § 10b<br />
EStG steuermindernd geltend machen. Zwar kann auch ein Mitglied<br />
seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche<br />
Anerkennung setzt aber voraus, dass sie freiwillig und unentgeltlich<br />
geleistet wird. Ein Steuerabzug ist daher bereits dann ausgeschlossen,<br />
wenn die Zuwendung unmittelbar mit einem gewährten<br />
Vorteil zusammenhängt.<br />
Im Streitfall ist die vom Kläger geleistete Zahlung nicht als<br />
Spende im Sinn von § 10b Abs.1 EStG einzustufen. Denn der<br />
Kläger hat die Zahlung geleistet, weil sie anlässlich seiner Aufnahme<br />
in den Club von ihm erwartet wurde. Die so eingenommenen<br />
Gelder wurden vom Club zur Finanzierung von clubeigenen<br />
Projekte verwendet. Damit fehlte der Zahlung des Klägers<br />
die Spendenmotivation im Sinn einer selbstlosen Förderung der<br />
maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke. Denn diese „Spende“<br />
diente letztlich nur dem Zweck, die zwangsläufig anfallende<br />
Finanzierung eines auch der eigenen privaten Lebensgestaltung<br />
dienenden Vereins sicherzustellen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.<br />
27/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14