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EU-Recht und nationales Verfassungsrecht - Europawissenschaften ...

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32<br />

Prof. Dr. Martin Nettesheim – FIDE-Bericht 2002 – www.nettesheim.org<br />

II 2. Nationale Vorschriften über die Schaffung einer „Verfassung“ der Europäischen<br />

Union<br />

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat im Jahre 1992 eine Bestimmung in das<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz eingefügt, die die Beteiligung der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in der<br />

Europäischen Union umfassend regelt <strong>und</strong> damit als Spezialregelung sowohl dem Art. 24 GG<br />

als auch dem Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG vorgeht 86 . Die Regelung des Art. 23 GG 87 ist die<br />

deutsche verfassungsrechtliche Reaktion auf den gr<strong>und</strong>legenden „Quantensprung“ 88 , den die<br />

Integration mit dem Vertrag von Maastricht gemacht hat. Sie ist die zentrale Vorschrift des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes, wenn es um die Schaffung formellen europagerichteten <strong>Verfassungsrecht</strong>s<br />

geht. Sie begründet in ihrem Abs. 1 S. 1 die verfassungsmäßige Pflicht der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, der Europäischen Union anzugehören <strong>und</strong> an ihrer Entwicklung teilzunehmen<br />

(Staatszielbestimmung „Europäisierung“, „Integrationsklausel“) 89 . Für die Teilnahme in der<br />

Europäischen Union setzt die Vorschrift der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland materielle<br />

Bedingungen <strong>und</strong> Grenzen (a). Sie enthält zudem verfahrensmäßige Beteiligungsvorschriften,<br />

mit denen die im Zuge der europäischen Integration erlittenen Zuständigkeitsverluste<br />

kompensiert werden - sowohl der Länder gegenüber dem B<strong>und</strong> als auch - auf B<strong>und</strong>esebene -<br />

des B<strong>und</strong>estages <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esrates gegenüber der B<strong>und</strong>esregierung (b). Art. 23 GG enthält<br />

jedoch keine Vorschriften darüber, wie die Rolle des Bürgers im europäischen<br />

Verfassungsprozeß aussehen soll. Insoweit ist vor allem die Frage zu klären, ob schon wegen<br />

der Idee eines europäischen Sozialkontraktes ein Mehr oder Anderes als die über den<br />

Deutschen B<strong>und</strong>estag höchst mittelbare Beteiligung des europäischen Bürgers durch<br />

Regierungskonferenzen zu fordern ist (c).<br />

II 2 a. Materielle verfassungsrechtliche Bedingungen <strong>und</strong> Grenzen für weitere<br />

Integrationsschritte<br />

Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG legt die verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze fest, denen die Gestalt der<br />

Europäischen Union zu entsprechen hat, um der B<strong>und</strong>esrepublik eine Beteiligung<br />

Deutschlands zu erlauben („Struktursicherungsklausel“) 90 . Die Bestimmung verlangt nicht,<br />

dass sich die <strong>EU</strong> eine der gr<strong>und</strong>gesetzlichen Ordnung entsprechende Ordnung zulegt (kein<br />

Gebot der Strukturgleichheit). Sie wendet auch nicht die Staatsstrukturnormen des<br />

86<br />

Jarrass, Hans D./Pieroth, Bodo, Gr<strong>und</strong>gesetz, Art. 23, Rdn. 2; Geiger, Rudolf, Die Mitwirkung des deutschen<br />

Gesetzgebers an der Entwicklung der Europäischen Union, Zur Auslegung des Art. 23 Ab. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 3 GG, JZ<br />

96, S. 1093; Pechstein, Matthias/Koenig, Christian, Die Europäische Union, 3. Aufl. 2000, Rdnr. 148: „Art. 23<br />

GG [erfasst] nunmehr die Übertragung von Hoheitsrechten auf die gesamte Europäische Union, ohne zwischen<br />

den einzelnen Unionssäulen zu unterscheiden“; Allerdings wollen Pechstein/Koenig trotzdem nicht alle Bereiche<br />

des Unionsrechts anwendbar sein lassen (Rdnr. 147f); dazu unten I 2 b).<br />

87<br />

Zur Entstehungsgeschichte vertiefend Schmalenbach, Kirsten, Der neue Europaartikel 23 des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

im Lichte der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission, Motive einer Verfassungsänderung, 1996.<br />

88<br />

Scholz, Rupert, Europäische Union <strong>und</strong> Verfassungsreform, 46 NJW 1993, S. 1690 mit Hinweis auf die<br />

Gemeinsame Verfassungskommission von B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat.<br />

89<br />

„Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland bei der Entwicklung der<br />

Europäischen Union mit [...]“.<br />

90<br />

„ [...], die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen <strong>und</strong> föderativen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Subsidiarität verpflichtet ist <strong>und</strong> einen diesem Gr<strong>und</strong>gesetz im wesentlichen vergleichbaren Gr<strong>und</strong>rechtsschutz<br />

gewährleistet.“

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