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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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VV zu Art. 37 BayHO<br />

2.4.7 Für Vorgriffe (Nr. 1.3) soll eine kassenmäßige Einsparung erfolgen.<br />

2.5 Mit Einnahmen gekoppelte Ausgaben<br />

Beruht die Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums der Finanzen zu einer<br />

überplanmäßigen Ausgabe darauf, dass bei einem durch Haushaltsvermerk<br />

mit den Ausgaben gekoppelten Einnahmetitel Mindereinnahmen<br />

erwartet werden, so wird die Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums<br />

der Finanzen insoweit gegenstandslos, als höhere Einnahmen<br />

eingehen, als bei der Antragstellung erwartet. Das gleiche gilt, falls<br />

unvorhergesehene Mehreinnahmen eingehen.<br />

2.6 Deckungsfähige Ausgaben<br />

Die Einwilligung zu einer überplanmäßigen Ausgabe bei einem Titel,<br />

der mit anderen Titeln einseitig oder gegenseitig deckungsfähig ist,<br />

schafft keine zusätzlichen Deckungsmittel für den deckungsberechtigten<br />

Titel. Ausnahmen sind in den Fällen zugelassen, in denen ein<br />

Titel durch mehrere Dienststellen bewirtschaftet wird.<br />

2.7 Inaussichtstellungen<br />

2.7.1 Formlose Anträge auf die Inaussichtstellung der Einwilligung <strong>des</strong><br />

Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen<br />

Ausgabe (vorläufige Einwilligungen) sollen in den Fällen vermieden<br />

werden, in denen der formelle Antrag nach Muster 1 zu<br />

Art. 37 bereits möglich ist. Sie erscheinen im Allgemeinen nur dann<br />

gerechtfertigt, wenn sich die Höhe der über- oder außerplanmäßigen<br />

Ausgabe noch stärker verändern (ermäßigen) kann.<br />

2.7.2 Die vorstehenden Bestimmungen, insbesondere das Ausgleichsgebot<br />

(genaue Einsparstelle) gelten für die formlosen Anträge und Inaussichtstellungen<br />

sinngemäß.<br />

2.7.3 Die endgültige Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums der Finanzen<br />

gemäß Nr. 2.2 ist bei Inaussichtstellungen unverzüglich zu beantragen,<br />

sobald die dafür notwendigen Angaben bekannt sind. Dabei ist<br />

in dem Antrag nach Muster 1 zu Art. 37 unter „Zusätzlicher Begründung<br />

für das Staatsministerium der Finanzen“ auf die vorläufige Einwilligung<br />

<strong>des</strong> Staatsministeriums der Finanzen hinzuweisen.<br />

3. Mitteilungen an den Landtag und Obersten Rechnungshof<br />

Die in Art. 37 Abs. 4 vorgeschriebene Mitteilung von über- und außerplanmäßigen<br />

Ausgaben an den Landtag erfolgt durch das<br />

Staatsministerium der Finanzen.<br />

Das Staatsministerium der Finanzen leitet dem Obersten Rechnungshof<br />

jeweils einen Abdruck der Anträge nach Muster 1 zu<br />

Art. 37 mit dem Einwilligungsvermerk zu.<br />

4<br />

8. Ergänzungslieferung<br />

Fach IV

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