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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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Anlage 1 zu den VV zu Art. 70 BayHO<br />

(zu Nr. 28.2 zu Art. 70)<br />

1.3 Im Sinne dieser Vorschriften ist außerdem zu unterscheiden nach<br />

1.3.1 Schecks, die auf Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland gezogen<br />

sind (Inlandsschecks),<br />

1.3.2 Schecks, die auf Euro oder auf andere Währungen lauten, auf<br />

Kreditinstitute im Ausland gezogen sind und deren sofortige Gutschrift<br />

(Nr. 7.1) sichergestellt ist (Auslandsschecks),<br />

1.3.3 Schecks, die auf Euro oder auf andere Währungen lauten und auf<br />

Kreditinstitute im Ausland gezogen sind, ohne dass die sofortige<br />

Gutschrift sichergestellt ist (Auslandsschecks – Auftragspapiere<br />

Ausland –),<br />

1.3.4 Schecks, die auf andere Währungen als Euro lauten und auf Kreditinstitute<br />

im Inland gezogen sind (Fremdwährungsschecks – Auftragspapiere<br />

Inland –).<br />

2. Annahme von Schecks<br />

2.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat Inlands- und Auslandsschecks (Nrn.<br />

1.3.1 und 1.3.2) als Einzahlung anzunehmen, soweit nachstehend<br />

nichts Anderes bestimmt ist.<br />

2.2 Die Kasse oder Zahlstelle darf als Einzahlung nicht annehmen<br />

2.2.1 Orderschecks, in denen der Aussteller die Kasse oder Zahlstelle<br />

bzw. die zuständige Dienststelle <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> als Zahlungsempfänger<br />

nicht bezeichnet hat, es sei denn, dass der Einzahler sich durch<br />

eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossamenten)<br />

als rechtmäßiger Inhaber ausweist und er den<br />

Scheck an die Kasse oder Zahlstelle bzw. die zuständige Dienststelle<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> indossiert hat oder mit seinem Blankoindossament<br />

versehen hat,<br />

2.2.2 Rektaschecks,<br />

2.2.3 Schecks, in denen der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ mit einem<br />

Zusatz versehen ist (z.B. „Nur zur Verrechnung mit Firma ...........“),<br />

auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist.<br />

2.3 Schecks, die so spät eingehen, dass sie innerhalb der Vorlegungsfrist<br />

(Art. 29 Scheckgesetz) weder dem bezogenen Kreditinstitut<br />

vorgelegt, noch einer Abrechnungsstelle (Art. 31 Scheckgesetz)<br />

eingeliefert werden können, sollen ebenfalls nicht angenommen<br />

werden.<br />

2<br />

8. Ergänzungslieferung<br />

Fach IV

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