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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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Fach IV<br />

Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO<br />

(zu VV Nr. 5.2 zu Art. 79)<br />

12a.2 Die Gerichtszahlstellen führen zu jedem Gerichtskostenstempler<br />

einen Kostennachweis nach den Bestimmungen für die Verwendung<br />

von Gerichtskostenstemplern (JMBek vom 23. Januar 1997 –<br />

JMBl S. 17 –).<br />

13. Ergänzende Bestimmungen, abweichende Regelungen<br />

Ergänzende Bestimmungen und von den Zahlstellenbestimmungen<br />

abweichende Regelungen bedürfen der Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums<br />

der Finanzen und, soweit erforderlich, <strong>des</strong> Obersten<br />

Rechnungshofes. Dies gilt insbesondere, wenn der Zahlstelle Datensätze<br />

nach Nr. 4.9 zu Art. 70 zugeleitet werden sollen.<br />

13a. Zahlstellen mit Anwendung <strong>des</strong> Zahlstellenbuchführungsverfahrens<br />

13a.1 Durch die direkte Anbindung an das Kassenbuchführungsverfahren<br />

wird das Zahlstellenbuch durch das Hauptzeitbuch und das Tagesabschlussbuch<br />

sowie die Titelverzeichnisse durch die Buchungsdatei<br />

der zuständigen Kasse ersetzt. Eigene Einträge in der Buchungs-<br />

und Stammdatei der Kasse sind von der Zahlstelle jederzeit<br />

über das Auskunftsverfahren <strong>des</strong> Kassenbuchführungsverfahrens<br />

sowohl nach zeitlicher als auch nach sachlicher Ordnung abrufbar.<br />

Abruf und Ausdruck von Ergebnissen können nach Bedarf<br />

erstellt werden, soweit sich nachstehend nichts Abweichen<strong>des</strong> ergibt.<br />

13a.2 Tagesabschluss, Dokumentation, Bescheinigungen, Belegpflicht<br />

und Aufbewahrung<br />

13a.2.1 Nach dem endgültigen Tagesabschluss der Kasse ist für jeden<br />

Buchungstag in der Zahlstelle der Zahlstellensollbestand aus der<br />

Stammdatei und die Tagesliste aus der Buchungsdatei abzurufen.<br />

Diese Ergebnisse sind auszudrucken.<br />

13a.2.2 Der Ausdruck für die Tagesliste ist auf Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

hin zu überprüfen. Auf dem Ausdruck für den Zahlstellensollbestand<br />

ist der Zahlstellenistbestand, getrennt nach Bargeld und Guthaben,<br />

handschriftlich einzutragen. Eine Differenz ist auszuweisen.<br />

Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Zahlstellenverwalter mit Datum<br />

und Unterschrift zu bescheinigen.<br />

13a.2.3 Die Bescheinigung der Zahlstellenübergabe nach Nr. 3.4 ist auf<br />

dem, mit dem Eintrag <strong>des</strong> Zahlstellenistbestan<strong>des</strong> versehenen<br />

Ausdruck für den Zahlstellensollbestand anzubringen.<br />

13a.2.4 Die Belege verbleiben bei der Zahlstelle. Für das Ordnen und Aufbewahren<br />

der Belege gilt Nr. 9.9.4 entsprechend. Bei der Zahlstelle<br />

verbleiben auch die von der zuständigen Kasse aufbereiteten, zum<br />

Jahresabschluss zu erstellenden Nachweisungen der nicht abgerechneten<br />

Abschlagsauszahlungen. Die täglich über das Aus-<br />

11<br />

Stand: 1. August 2008

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