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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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Ausgabeermächtigung<br />

Fach VI<br />

Bayerisches <strong>Haushaltsrecht</strong>*<br />

Erläuterte Stichworte von A bis Z<br />

Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayHO ermächtigt der Haushaltsplan die Verwaltung,<br />

Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Eine entsprechende Verpflichtung<br />

zur Leistung von Ausgaben geht vom Haushaltsplan nicht aus.<br />

Ausgabereste<br />

– sind Beträge, um die bei übertragbaren (Art. 19 Satz 1 BayHO) oder für übertragbar<br />

erklärten (Art. 19 Satz 2, 45 Abs. 4 BayHO) Ausgabemitteln die Istausgaben<br />

eines Haushaltsjahres hinter der Ausgabebefugnis (haushaltsmäßiges Soll + übertragener<br />

Ausgaberest <strong>des</strong> Vorjahres) zurückgeblieben sind. Die Übertragbarkeit soll<br />

nur erklärt werden, wenn dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung<br />

erforderlich ist. Die Bildung und Übertragung von - hat zur Folge, dass die Ausgabereste<br />

für die beiden nächsten Haushaltsjahre neben den veranschlagten<br />

Haushaltsmitteln verfügbar bleiben (Art. 45 Abs. 2 BayHO).<br />

Einnahmereste<br />

Außerplanmäßige Ausgaben<br />

– sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und keinen<br />

Ansatz enthält und für die auch keine Ausgabereste vorhanden sind.<br />

– bedürfen gemäß Art. 37 Abs. 1 der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) <strong>des</strong><br />

Staatsministeriums der Finanzen. Diese darf nur im Falle eines unvorhergesehenen<br />

und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayHO).<br />

Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen<br />

– sind Verpflichtungsermächtigungen, die im Haushaltsplan nicht ausgebracht<br />

sind. Sie können nur unter den in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen<br />

zugelassen werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHO).<br />

* Es handelt sich um erläuterte Stichworte zur Kurzinformation, jedoch um keine amtlichen<br />

Begriffsbestimmungen. Im Zweifelsfall gehen die in der BayHO bzw. in den VV-BayHO<br />

verwendeten Definitionen u. dgl. vor.<br />

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