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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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VV zu Art. 79 BayHO<br />

12.7 (frei)<br />

teten Stellen mitzuteilen. Die Regelungen über die Behandlung von<br />

Kleinbeträgen sind zu beachten (Nr. 2.6 zu Art. 59).<br />

13. Aufgabengebiet Allgemeine Verwaltung<br />

13.1 Das Aufgabengebiet Allgemeine Verwaltung ist insbesondere für die<br />

Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten innerhalb<br />

der Amtskasse zuständig.<br />

13.2 Zum Aufgabengebiet Allgemeine Verwaltung gehören insbesondere<br />

– soweit nichts Anderes bestimmt ist –<br />

• die Maschinenbuchungsstelle (Buchungsautomaten und Buchungsmaschinen),<br />

• die Geräte-, Material- und Vordruckverwaltung,<br />

• die Poststelle,<br />

• die Registratur.<br />

13.3 Bewirtschaftet die Amtskasse in größerem Umfang Einnahmen und<br />

Ausgaben, so kann der Leiter <strong>des</strong> Aufgabengebiets Allgemeine Verwaltung<br />

zum Beauftragten für den Haushalt bestellt werden.<br />

14. Aufgabengebiet Automatisierte Datenverarbeitung<br />

15. (frei)<br />

Das Aufgabengebiet Automatisierte Datenverarbeitung ist für die Erledigung<br />

der vom zuständigen Staatsministerium im Einzelnen zu<br />

bestimmenden Aufgaben zuständig.<br />

16. Geschäftsgang in den Amtskassen<br />

16.1 Alle an die Amtskasse gerichteten Sendungen sind ihr unmittelbar<br />

und ungeöffnet zuzuleiten. Einschreibsendungen und Sendungen mit<br />

Wertangabe sind vom Kassenleiter selbst zu öffnen. Er kann diese<br />

Aufgabe einem Aufgabengebiet, in der Regel dem Aufgabengebiet<br />

Zahlungsverkehr, übertragen.<br />

16.2 Die Eingänge sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen; sie sollen<br />

unverzüglich erledigt werden, sofern die Erledigung nicht an bestimmte<br />

Fristen gebunden ist oder zwingende Gründe der sofortigen<br />

Erledigung entgegenstehen.<br />

16.3 Die Amtskassen treten miteinander und mit anderen öffentlichen<br />

Kassen unmittelbar in Verbindung, soweit die Erledigung von Kassengeschäften<br />

es erfordert.<br />

16.4 Die Schreiben der Amtskasse tragen neben der Bezeichnung der<br />

Dienststelle den Zusatz „Amtskasse“ bzw. die in Nr. 1.5 festgelegte<br />

Bezeichnung. Schreiben der Amtskasse sollen die Anschrift, die<br />

12<br />

Stand: 1. August 2008<br />

Fach IV

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