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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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Fach IV<br />

Vierter Abschnitt:<br />

Prüfung von Stellen,<br />

die für Buchungen zuständig sind<br />

VV zu Art. 78 BayHO<br />

17. Verfahren bei der Prüfung<br />

Werden Sachbücher (Nr. 4.2 zu Art. 71) von einer anderen Stelle als<br />

einer Kasse geführt (Nr. 2 Satz 2 zu Art. 71), so ist diese Stelle unter<br />

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Kassenprüfungen<br />

zu prüfen. Das zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen<br />

mit dem Staatsministerium der Finanzen den Prüfungsbeamten,<br />

der die in Nr. 18.1 Satz 3 zu Art. 79 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllen muss. Das Staatsministerium der Finanzen kann den<br />

zuständigen Kassenprüfungsbeamten <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>amts<br />

für Steuern oder Lan<strong>des</strong>amts für Finanzen oder einen anderen geeigneten<br />

Beamten mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen.<br />

Fünfter Abschnitt:<br />

Prüfung von Stellen,<br />

die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind<br />

18. Verfahren bei der Prüfung<br />

Das zuständige Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit dem<br />

Staatsministerium der Finanzen die näheren Bestimmungen für die<br />

Prüfung der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen.<br />

Soweit nähere Bestimmungen nicht erlassen sind, ist entsprechend<br />

nach Nr. 8 zu Art. 73 zu verfahren.<br />

Sechster Abschnitt:<br />

Bericht<br />

19. Bericht über die Prüfungsergebnisse<br />

Das Bayerische Lan<strong>des</strong>amt für Steuern und das Lan<strong>des</strong>amt für Finanzen<br />

teilen Beanstandungen schwerwiegender Art bei den Prüfungen<br />

unverzüglich dem Staatsministerium der Finanzen mit. Ein<br />

Abdruck dieser Mitteilungen ist gleichzeitig dem Obersten Rechnungshof<br />

zuzuleiten.<br />

15<br />

Stand: 1. August 2008

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