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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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VV zu Art. 70 BayHO<br />

5.1.4 den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten (Nr. 7),<br />

5.1.5 den Fälligkeitstag (Nr. 8),<br />

5.1.6 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr (Nr. 9),<br />

5.1.7 die Begründung (Nr. 10),<br />

5.1.8 eine besondere Kennzeichnung bei Abschlagsauszahlungen und<br />

deren Abrechnung (Schlusszahlung) – ausgenommen Teilzahlungen<br />

an Versorgungsunternehmen (z.B. für den Verbrauch von Strom,<br />

Gas, Wasser u.Ä.) und bei Ausnahmen nach Nr. 5.7 –,<br />

5.1.9 die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit<br />

(Nrn. 14, 17 und 18),<br />

5.1.10 die Bezeichnung der anordnenden Stelle, gegebenenfalls auch deren<br />

Dienststellen-Nummer,<br />

5.1.11 die Nummer der Eintragung in die HÜL-E oder die HÜL-A und das<br />

Namenszeichen <strong>des</strong> Listenführers, sofern nicht von der Führung der<br />

HÜL nach Nr. 6.1 und Nr. 7.1.2 zu Art. 34 abgesehen worden ist,<br />

5.1.12 erforderlichenfalls die Nummer <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses und die<br />

Unterschrift <strong>des</strong> Bestandsverwalters oder den Vermerk „siehe Unterlagen“<br />

im zutreffenden Feld (Nr. 5.1 zu Art. 73),<br />

5.1.13 das Datum der Anordnung und<br />

5.1.14 die Unterschrift <strong>des</strong> Anordnungsbefugten (Nr. 20).<br />

5.2 Bei einer Sammelanordnung (Nr. 3.3) sind die Angaben nach den<br />

Nrn. 5.1.3 und 5.1.4 in einer Anlage zur Zahlungsanordnung in einheitlicher<br />

Form übersichtlich und listenmäßig zusammenzustellen.<br />

Die übrigen Angaben nach Nr. 5.1 sind in die Zahlungsanordnung<br />

aufzunehmen.<br />

5.3.1 Die Verfügungen über die Einzahlung oder Auszahlung der für Amtshandlungen<br />

zu erhebenden Kosten, der in Bußgeldverfahren auferlegten<br />

Beträge, der Zwangs-, Verwarnungs- und Ordnungsgelder<br />

und durchlaufenden Gelder (Kostenverfügungen) gelten als förmliche<br />

Zahlungsanordnungen. Abweichend von Nr. 5.1 sind in ihnen die<br />

Angaben nach den Nrn. 5.1.8, 5.1.9, 5.1.11 und 6.3 nicht erforderlich.<br />

Die zu verwendenden Vordruckmuster ergeben sich aus den<br />

Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten<br />

Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-<br />

Bestimmungen-Kasse – EDVBK –) und der „Kostenverfügung der<br />

Justizverwaltung“ und den hierzu ergangenen ergänzenden Vorschriften.<br />

5.3.2 Das Verfahren für die Erteilung der Kostenverfügungen erforderlichen<br />

Bestimmungen für den Bereich der Justizverwaltung regelt die<br />

10<br />

Stand: 1. August 2008<br />

Fach IV

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