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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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Fach IV<br />

Teil IX<br />

VV zu Art. 115, 116 BayHO<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 115<br />

Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse<br />

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlichrechtliche<br />

Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.<br />

Zu Art. 115:<br />

1. In einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen vor<br />

allem die Richter.<br />

2. Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

gelten entsprechend. Für Richter gelten sie entsprechend mit der<br />

Maßgabe, dass die Bestimmungen für<br />

a) planmäßige Beamte für Richter auf Lebenszeit und<br />

für Richter auf Probe,<br />

b) abgeordnete Beamte für abgeordnete Richter und<br />

Richter kraft Auftrags<br />

anzuwenden sind.<br />

Art. 116<br />

Sofortiges Handeln<br />

1 Der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums<br />

der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges<br />

Handeln zur Abwendung einer dem Staat drohenden unmittelbar<br />

bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene<br />

Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig<br />

eingeholt werden kann. 2 Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Staatsministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.<br />

Stand: 1. Januar 2010

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