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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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VV zu Art. 63 BayHO<br />

1.3 Entbehrliche Gegenstände, für die Ersatzgegenstände beschafft<br />

werden, können in Anrechnung auf den Preis der Ersatzgegenstände<br />

mit ihrem vollen Wert (Nr. 1.1) in Zahlung gegeben werden. Wegen<br />

der Buchung <strong>des</strong> Anrechnungsbetrages vgl. VV Nr. 3.2.2 Buchstabe c<br />

zu Art. 35.<br />

1.4 Unbrauchbare Gegenstände, deren Wiederinstandsetzung unwirtschaftlich<br />

wäre, sind nach Möglichkeit als Altmaterial zu verkaufen<br />

oder in sonstiger nutzbringender Weise zu verwenden.<br />

1.5 (frei)<br />

1.6 Ausnahmen im Haushaltsplan gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 2 werden<br />

durch Zweckbestimmungsvermerk oder durch das Haushaltsgesetz<br />

(Durchführungsbestimmungen) zugelassen. Einer Ausnahme im<br />

Haushaltsplan durch Zweckbestimmungsvermerk bedarf es nicht,<br />

wenn sich aus der Zweckbestimmung der einschlägigen Titel anderweitig<br />

ergibt, dass die aus den Mitteln zu beschaffenden Gegenstände<br />

für die kostenlose oder verbilligte Abgabe bestimmt sind (z.B. im<br />

Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung).<br />

1.7 Nach Art. 63 Abs. 4 kann das Staatsministerium der Finanzen bei der<br />

Veräußerung von Vermögensgegenständen Ausnahmen von Absatz<br />

3 zulassen, wenn<br />

a) der Wert gering ist (Alternative 1) oder<br />

b) ein dringen<strong>des</strong> Staatsinteresse vorliegt (Alternative 2)<br />

und Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.<br />

1.7.1 Im Falle der Alternative 1 (geringer Wert) sind die Staatsministerien<br />

befugt, Ausnahmen ohne Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums der Finanzen<br />

zuzulassen, wenn der volle Wert <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> oder der<br />

Ermäßigungsbetrag 2 500 € nicht übersteigt und Art. 81 der Verfassung<br />

nicht entgegensteht.<br />

1.7.2 Im Falle der Alternative 2 (dringen<strong>des</strong> Staatsinteresse) sind die<br />

Staatsministerien befugt, Ausnahmen ohne Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums<br />

der Finanzen zuzulassen, wenn der volle Wert <strong>des</strong> Vermögensgegenstan<strong>des</strong><br />

25 000 € im Einzelfall nicht übersteigt und<br />

Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.<br />

1.8 Die Staatsministerien können ohne Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums<br />

der Finanzen ihre Befugnisse allgemein bis zur Hälfte der in<br />

Nr. 1.7 genannten Wertgrenzen auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.<br />

2<br />

Stand: 1. August 2008

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