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Haushaltsrecht des Freistaates Bayern - Auszug

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Spezialität<br />

Der Grundsatz der – oder auch der sachlichen Bindung gebietet, dass die bewilligten<br />

Mittel nur zu dem im Haushaltsplan oder in darin verwiesenen Anlagen festgelegten<br />

Zweck verwendet (bewirtschaftet) werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 BayHO).<br />

Staatsbetriebe<br />

– im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BayHO sind rechtlich unselbständige, organisatorisch<br />

abgesonderte Teile der Staatsverwaltung, bei denen wegen einer betriebs- oder<br />

erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit wegen <strong>des</strong> Absatzes ihrer Erzeugnisse<br />

oder aus sonstigen Gründen besondere Bewirtschaftungsvorschriften gelten.<br />

Stellen<br />

– sind Planstellen für Beamte und Richter (Art. 17 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 Bay-<br />

HO). Andere Stellen als Planstellen sind die Stellen für Beamte auf Probe bis zur<br />

Anstellung, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für Angestellte und<br />

für Arbeiter. Hinzu kommen Stellen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz.<br />

Stellenbindung<br />

Die im Stellenplan <strong>des</strong> Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für planmäßige<br />

Beamte sind verbindlich (Art. 17 Abs. 5 BayHO). Andere Stellen können gemäß<br />

Art. 17 Abs. 6 BayHO für verbindlich erklärt werden. Die – erfolgt regelmäßig im<br />

jeweiligen Haushaltsgesetz für planmäßige Beamte, Beamte zur Anstellung, Beamte<br />

auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, abgeordnete Beamte und Angestellte sowie<br />

zum Teil für Arbeiter.<br />

Stellenplan<br />

– ist Teil <strong>des</strong> Haushaltsplans. Er umfasst einzelplanweise nach Kapiteln unterteilt<br />

die Planstellen und anderen Stellen.<br />

20<br />

8. Ergänzungslieferung<br />

Fach VI

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