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Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI

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re eine Preiskontrolle erfolgt grundsätzlich nicht. Die Preisgestaltung muss außerhalb der<br />

Grenze von § 138 I BGB einer rechtlichen Angemessenheitsprüfung verschlossen sein. Denn<br />

nach dem Grundsatz der Privatautonomie sollen die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung<br />

frei bestimmen können.<br />

Folglich ist die formularmäßige Festlegung der Preishöhe keine vom Gesetz abweichende<br />

oder dieses ergänzende Regelung gem. § 307 III 1 und daher der Inhaltskontrolle entzogen.<br />

3. Auch ein Verstoß gegen § 138 I oder II BGB oder gegen § 242 BGB ist nicht gegeben.<br />

Somit kann V Zahlung der 175 Euro von S nach § 535 II BGB verlangen.

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