Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI
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2<br />
Überprüfung der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen konkreten Vertrag<br />
1. Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff BGB<br />
a) Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich<br />
Der Vertragsschluss muss in den sachlichen (§§ 305a, 308 Nr. 5, 309 Nr. 7-9, 310 II, IV) und<br />
persönlichen Anwendungsbereich (§ 310 I BGB) des Abschnitts über die <strong>AGB</strong> fallen.<br />
b) Handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 I 1 BGB? (Begrifflicher Anwendungsbereich)<br />
aa) Vertragsbedingungen sind rechtsgeschäftliche Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten<br />
sollen.<br />
bb) Vorformuliert sind die Geschäftsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung<br />
schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (z.B. Computer, Tonband) fixiert sind. Die<br />
Vertragsbedingungen müssen vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses fertig bereit liegen,<br />
sie dürfen nicht ad hoc entworfen werden.<br />
cc) Die Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden<br />
sein.<br />
Dazu müssen 3-5 Verwendungen vom Verfasser der Vorformulierung beabsichtigt sein.<br />
Schon mit dem ersten Anwendungsfall liegen <strong>AGB</strong> vor, wenn weitere Verwendungen vorgesehen<br />
sind.<br />
Bei Verbraucherverträgen können wichtige Vorschriften des Abschnitts über die <strong>AGB</strong> auch<br />
dann anwendbar sein, wenn die Vertragsbedingungen nur zu einer einmaligen Verwendung<br />
bestimmt sind, § 310 III Nr. 2 BGB.<br />
dd) Die Vertragsbedingungen müssen von einer Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss<br />
gestellt worden sein. Der Verwender muss die Bedingungen nicht selbst formulieren<br />
(„aufstellen“), es genügt vielmehr die Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen.<br />
Das „Stellen“ setzt aber voraus, dass die <strong>AGB</strong> einseitig auferlegt werden oder zumindest auf<br />
einseitiger Initiative beruhen, ohne dass eine Einigung auf ein Vertragsformular stattfindet.<br />
Bei Verbraucherverträgen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich als<br />
vom Unternehmer gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB.<br />
ee) Kein Aushandeln im Einzelnen, § 305 I 3 BGB<br />
Soweit eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, liegen keine <strong>AGB</strong> vor.<br />
(Vgl. dazu <strong>Lösung</strong> Fall 1)<br />
2. Einbeziehung der <strong>AGB</strong> in den Vertrag, § 305 II, III BGB<br />
a) Für die Einbeziehungsvereinbarung müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:<br />
aa) Hinweis auf die <strong>AGB</strong>, § 305 II Nr.1 BGB<br />
Den Verwender trifft zunächst die Hinweispflicht des § 305 II Nr. 1 BGB. Dieser Hinweis<br />
muss ausdrücklich, d.h. klar, unmissverständlich und auffällig sein, so dass er von einem