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Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI

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c) Zudem müssen für das Klauselwerk die Voraussetzungen des § 305 II BGB erfüllt sein.<br />

8<br />

Es müsste eine Einbeziehungsvereinbarung (§ 305 II, III BGB) gegeben sein.<br />

Für die Hinweispflicht aus § 305 II Nr. 1 BGB genügt der bloße Abdruck der <strong>AGB</strong> auf der<br />

Rückseite des Vertragsformulars nicht.<br />

Ein ausdrücklicher Hinweis des V auf die <strong>AGB</strong> ist nicht erfolgt. Trotz bloß zufälliger Entdeckung,<br />

ergibt sich jedoch aus den Vertragsverhandlungen, dass die Haftungsklausel gelten<br />

soll. Zudem konnte K in zumutbarer Weise Kenntnis von den Klauseln erlangen (§ 305 II Nr.<br />

2 BGB) und er hat sich durch die Entgegennahme der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel<br />

konkludent mit der Einbeziehung der Klausel einverstanden erklärt.<br />

d) Die <strong>AGB</strong> wird nicht Vertragsbestandteil, wenn die Voraussetzungen von § 305c I BGB<br />

erfüllt sind.<br />

Der von V verwendete Haftungsausschluss weist keinen ungewöhnlichen Regelungsgehalt<br />

auf. Auch ist der Freizeichnungsklausel kein Überrumpelungseffekt immanent. Da K außerdem<br />

von der Klausel wusste, ist sie für ihn nicht überraschend.<br />

Mithin ist die Klausel Vertragsbestandteil geworden.<br />

Der Wirksamkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass K den Vertrag nicht unterschrieben<br />

hat. Der Vertrag ist auch ohne Unterschrift wirksam.<br />

e) Bei der Auslegung des Inhalts der Vertragsbedingung stellt sich die Frage, ob die Klausel<br />

dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein branchenüblicher Haftungsausschluss für leicht<br />

fahrlässiges Handeln vorliegt.<br />

Nach der Verständnismöglichkeit des Durchschnittskunden (§§ 133, 157 BGB) kann die<br />

Klausel aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nur dahingehend ausgelegt werden, dass V die<br />

Haftung komplett ausschließen will. Der Einwand des V ist also unberechtigt.<br />

Folglich kommt nur ein Auslegungsergebnis in Betracht, so dass die Bestimmung des § 305c<br />

II nicht greift.<br />

f) Ferner bestehen zu der fraglichen Regelung keine individuellen Vertragsabreden, die Vorrang<br />

vor den <strong>AGB</strong> haben könnten (§ 305b).<br />

g) Durchführung der Inhaltskontrolle (§§ 307-309, 310 III Nr. 3 BGB)<br />

Die Freizeichnungsklausel ist kontrollfähig i.S.v. § 307 III BGB.<br />

Die Vertragsbestimmung verstößt jedoch gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, da ein Haftungsausschluss<br />

für grobe Fahrlässigkeit unzulässig ist und damit uneingeschränkt unwirksam.<br />

Die Haftung wegen Vorsatz kann gem. § 276 III BGB ohnehin nicht im Voraus erlassen<br />

werden.<br />

h) Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b) BGB.<br />

Grundsätzlich ist die Klausel insgesamt unwirksam.<br />

Eine geltungserhaltende Reduktion, so dass die Klausel mit dem gerade noch zulässigen Inhalt<br />

(hier: Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit) aufrechterhalten werden kann, ist<br />

mit dem Wortlaut (§§ 307 – 309 BGB: „ist unwirksam“) und Zweck (Präventionszweck der<br />

§§ 305 ff und Transparenzgebot) der <strong>AGB</strong>-Kontrolle unvereinbar. Sonst könnte der Verwender<br />

risikolos unangemessene Bedingungen stellen. Es bliebe Sache des Kunden und der Gerichte<br />

die Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß zurückzuführen. Somit ist die Klausel<br />

gänzlich unwirksam<br />

Im übrigen ist der Vertrag wirksam (§ 306 I BGB).

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