Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI
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c) Zudem müssen für das Klauselwerk die Voraussetzungen des § 305 II BGB erfüllt sein.<br />
8<br />
Es müsste eine Einbeziehungsvereinbarung (§ 305 II, III BGB) gegeben sein.<br />
Für die Hinweispflicht aus § 305 II Nr. 1 BGB genügt der bloße Abdruck der <strong>AGB</strong> auf der<br />
Rückseite des Vertragsformulars nicht.<br />
Ein ausdrücklicher Hinweis des V auf die <strong>AGB</strong> ist nicht erfolgt. Trotz bloß zufälliger Entdeckung,<br />
ergibt sich jedoch aus den Vertragsverhandlungen, dass die Haftungsklausel gelten<br />
soll. Zudem konnte K in zumutbarer Weise Kenntnis von den Klauseln erlangen (§ 305 II Nr.<br />
2 BGB) und er hat sich durch die Entgegennahme der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel<br />
konkludent mit der Einbeziehung der Klausel einverstanden erklärt.<br />
d) Die <strong>AGB</strong> wird nicht Vertragsbestandteil, wenn die Voraussetzungen von § 305c I BGB<br />
erfüllt sind.<br />
Der von V verwendete Haftungsausschluss weist keinen ungewöhnlichen Regelungsgehalt<br />
auf. Auch ist der Freizeichnungsklausel kein Überrumpelungseffekt immanent. Da K außerdem<br />
von der Klausel wusste, ist sie für ihn nicht überraschend.<br />
Mithin ist die Klausel Vertragsbestandteil geworden.<br />
Der Wirksamkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass K den Vertrag nicht unterschrieben<br />
hat. Der Vertrag ist auch ohne Unterschrift wirksam.<br />
e) Bei der Auslegung des Inhalts der Vertragsbedingung stellt sich die Frage, ob die Klausel<br />
dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein branchenüblicher Haftungsausschluss für leicht<br />
fahrlässiges Handeln vorliegt.<br />
Nach der Verständnismöglichkeit des Durchschnittskunden (§§ 133, 157 BGB) kann die<br />
Klausel aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nur dahingehend ausgelegt werden, dass V die<br />
Haftung komplett ausschließen will. Der Einwand des V ist also unberechtigt.<br />
Folglich kommt nur ein Auslegungsergebnis in Betracht, so dass die Bestimmung des § 305c<br />
II nicht greift.<br />
f) Ferner bestehen zu der fraglichen Regelung keine individuellen Vertragsabreden, die Vorrang<br />
vor den <strong>AGB</strong> haben könnten (§ 305b).<br />
g) Durchführung der Inhaltskontrolle (§§ 307-309, 310 III Nr. 3 BGB)<br />
Die Freizeichnungsklausel ist kontrollfähig i.S.v. § 307 III BGB.<br />
Die Vertragsbestimmung verstößt jedoch gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, da ein Haftungsausschluss<br />
für grobe Fahrlässigkeit unzulässig ist und damit uneingeschränkt unwirksam.<br />
Die Haftung wegen Vorsatz kann gem. § 276 III BGB ohnehin nicht im Voraus erlassen<br />
werden.<br />
h) Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b) BGB.<br />
Grundsätzlich ist die Klausel insgesamt unwirksam.<br />
Eine geltungserhaltende Reduktion, so dass die Klausel mit dem gerade noch zulässigen Inhalt<br />
(hier: Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit) aufrechterhalten werden kann, ist<br />
mit dem Wortlaut (§§ 307 – 309 BGB: „ist unwirksam“) und Zweck (Präventionszweck der<br />
§§ 305 ff und Transparenzgebot) der <strong>AGB</strong>-Kontrolle unvereinbar. Sonst könnte der Verwender<br />
risikolos unangemessene Bedingungen stellen. Es bliebe Sache des Kunden und der Gerichte<br />
die Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß zurückzuführen. Somit ist die Klausel<br />
gänzlich unwirksam<br />
Im übrigen ist der Vertrag wirksam (§ 306 I BGB).