Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI
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6<br />
c) Ausnahmsweise Gesamtnichtigkeit<br />
- Bei unzumutbarer Härte, § 306 III BGB<br />
- Gesamtnichtigkeit tritt auch ein, wenn nach Wegfall der <strong>AGB</strong> ein weder durch dispositives<br />
Recht noch durch ergänzende Vertragsauslegung sinnvoll auszufüllender Vertragsrest verbleibt.<br />
d) Vertragsinhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 II)<br />
Zulässig ist allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) zur<br />
Schließung einer verbleibenden Vertragslücke. Wenn konkrete dispositive Vorschriften zur<br />
Lückenfüllung gem. § 306 II BGB nicht vorhanden sind und die ersatzlose Streichung zu<br />
keinem angemessenen Interessenausgleich führt, ist zu fragen, welche Regelung die Parteien<br />
bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn sie die<br />
Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten.<br />
<strong>Lösung</strong> Fall 1:<br />
I. K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 15000 Euro gem. §<br />
536a I BGB haben.<br />
1. Voraussetzung ist ein wirksamer Mietvertrag gem. § 535 BGB zwischen V und K.<br />
Das Anbieten des VW-Bullis durch V könnte ein Vertragsangebot darstellen. In dem Verlangen<br />
des K nach Streichung der Klausel ist jedoch eine abändernde Annahme zu sehen, die<br />
gem. § 150 II BGB als neuer Antrag gilt. Diesen hat V konkludent durch die Aushändigung<br />
der Autoschlüssel und der Fahrzeugpapiere akzeptiert. Folglich wurde ein wirksamer Mietvertrag<br />
geschlossen.<br />
2. Ferner müsste ein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 I BGB vorliegen.<br />
Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache<br />
vom vertraglich vorausgesetzten. Da das Auto mit einem Wartungsfehler behaftet ist<br />
und sich ein Hinterrad löst, liegt ein solcher Mangel vor, der auch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen<br />
Gebrauch erheblich mindert (§ 536 I 3 BGB).<br />
3. Da dem Autoverleih ein Wartungsfehler unterlaufen war, ist dieser Mangel bereits bei<br />
Vertragsschluss vorhanden.<br />
4. Rechtsfolge: Garantiehaftung des V gem. § 536a I Alt. 1 BGB.<br />
5. Ein gesetzlicher Ausschluss der Mängelrechte wegen Kenntnis des Mieters vom Mangels<br />
gem. § 536b ist nicht gegeben.<br />
6. Da V wollte, dass der Haftungsausschluss Vertragsinhalt wird, könnte der Schadensersatzanspruch<br />
vertraglich durch die Klausel wirksam ausgeschlossen worden sein.<br />
Mangels Arglist steht auch § 536d BGB der Freizeichnungsklausel nicht entgegen.<br />
Dem Haftungsausschluss könnten jedoch die §§ 305 ff BGB entgegenstehen. Fraglich ist, ob<br />
die Klausel wirksam vereinbart und mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde.