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Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI

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6<br />

c) Ausnahmsweise Gesamtnichtigkeit<br />

- Bei unzumutbarer Härte, § 306 III BGB<br />

- Gesamtnichtigkeit tritt auch ein, wenn nach Wegfall der <strong>AGB</strong> ein weder durch dispositives<br />

Recht noch durch ergänzende Vertragsauslegung sinnvoll auszufüllender Vertragsrest verbleibt.<br />

d) Vertragsinhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 II)<br />

Zulässig ist allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) zur<br />

Schließung einer verbleibenden Vertragslücke. Wenn konkrete dispositive Vorschriften zur<br />

Lückenfüllung gem. § 306 II BGB nicht vorhanden sind und die ersatzlose Streichung zu<br />

keinem angemessenen Interessenausgleich führt, ist zu fragen, welche Regelung die Parteien<br />

bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn sie die<br />

Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten.<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 1:<br />

I. K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 15000 Euro gem. §<br />

536a I BGB haben.<br />

1. Voraussetzung ist ein wirksamer Mietvertrag gem. § 535 BGB zwischen V und K.<br />

Das Anbieten des VW-Bullis durch V könnte ein Vertragsangebot darstellen. In dem Verlangen<br />

des K nach Streichung der Klausel ist jedoch eine abändernde Annahme zu sehen, die<br />

gem. § 150 II BGB als neuer Antrag gilt. Diesen hat V konkludent durch die Aushändigung<br />

der Autoschlüssel und der Fahrzeugpapiere akzeptiert. Folglich wurde ein wirksamer Mietvertrag<br />

geschlossen.<br />

2. Ferner müsste ein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 I BGB vorliegen.<br />

Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache<br />

vom vertraglich vorausgesetzten. Da das Auto mit einem Wartungsfehler behaftet ist<br />

und sich ein Hinterrad löst, liegt ein solcher Mangel vor, der auch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch erheblich mindert (§ 536 I 3 BGB).<br />

3. Da dem Autoverleih ein Wartungsfehler unterlaufen war, ist dieser Mangel bereits bei<br />

Vertragsschluss vorhanden.<br />

4. Rechtsfolge: Garantiehaftung des V gem. § 536a I Alt. 1 BGB.<br />

5. Ein gesetzlicher Ausschluss der Mängelrechte wegen Kenntnis des Mieters vom Mangels<br />

gem. § 536b ist nicht gegeben.<br />

6. Da V wollte, dass der Haftungsausschluss Vertragsinhalt wird, könnte der Schadensersatzanspruch<br />

vertraglich durch die Klausel wirksam ausgeschlossen worden sein.<br />

Mangels Arglist steht auch § 536d BGB der Freizeichnungsklausel nicht entgegen.<br />

Dem Haftungsausschluss könnten jedoch die §§ 305 ff BGB entgegenstehen. Fraglich ist, ob<br />

die Klausel wirksam vereinbart und mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde.

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