Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI
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ständnishorizont nicht abgestellt werden. Andernfalls könnten dieselben <strong>AGB</strong> dem einen<br />
Vertragspartner gegenüber anders ausgelegt werden als dem anderen.<br />
b) Unklarheitenregel, § 305c II BGB<br />
Danach ist die für den Kunden günstigere Auslegung maßgeblich, wenn nach Ausschöpfung<br />
der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mindestens zwei Auslegungsvarianten<br />
verbleiben.<br />
Bei der Inhaltskontrolle ist zunächst zu prüfen, ob die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung<br />
unwirksam ist. Erweist sich die Klausel in diesem ersten Auslegungsschritt als wirksam,<br />
gilt die kundenfreundlichste Auslegung.<br />
5. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)<br />
Haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen und steht diese im Widerspruch<br />
zu einer Klausel der <strong>AGB</strong>, so hat diese speziell vereinbarte Regel Vorrang vor den<br />
vorformulierten Vertragsbedingungen.<br />
Diese Auslegungsregel greift für Klauseln, die schon Vertragsinhalt geworden sind (im Gegensatz<br />
dazu schließt § 305 I 3 BGB die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB aus).<br />
6. Inhaltskontrolle der <strong>AGB</strong><br />
Außerdem müssen die <strong>AGB</strong> der richterlichen Inhaltskontrolle stand halten (§§ 307-309, 310<br />
III Nr. 3)<br />
a) Kontrollfähigkeit der Bestimmung<br />
aa) Gem. § 307 III 1 BGB unterliegen alle Bestimmungen, die durch dispositives Gesetzesrecht<br />
geregelt sind oder geregelt, abgeändert bzw. ergänzt werden können, der Inhaltskontrolle<br />
gem. §§ 307 I, II, 308, 309. Folglich sind Hauptleistungspflichten nicht kontrollierbar. Der<br />
Inhaltskontrolle ebenfalls entzogen sind bloße Leistungsbeschreibungen, Preisvereinbarungen<br />
sowie gesetzeswiederholende (deklaratorische) Klauseln.<br />
bb) Unterliegt eine Klausel nicht der vollen Inhaltskontrolle, führen Verstöße gegen das<br />
Transparenzgebot aus § 307 I 2 gem. § 307 III 2 BGB gleichwohl zur Unwirksamkeit.<br />
b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)<br />
Vertragsbestimmungen, die dagegen verstoßen sind uneingeschränkt unwirksam. Das Gericht<br />
beschränkt sich auf die bloße Subsumtion der Einzelvorschrift ohne eine Interessenabwägung<br />
im Einzelfall vorzunehmen.<br />
c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB<br />
Gegen § 308 BGB verstoßende Vertragsbedingungen sind unwirksam, falls eine Wertung die<br />
Verwirklichung des Tatbestandes ergibt. Die Feststellung der Unwirksamkeit bedarf wegen<br />
der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe einer richterlichen Wertung.<br />
d) Generalklausel (§ 307 BGB)