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Lösung 1 - AGB - Zivilrecht VI

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ständnishorizont nicht abgestellt werden. Andernfalls könnten dieselben <strong>AGB</strong> dem einen<br />

Vertragspartner gegenüber anders ausgelegt werden als dem anderen.<br />

b) Unklarheitenregel, § 305c II BGB<br />

Danach ist die für den Kunden günstigere Auslegung maßgeblich, wenn nach Ausschöpfung<br />

der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mindestens zwei Auslegungsvarianten<br />

verbleiben.<br />

Bei der Inhaltskontrolle ist zunächst zu prüfen, ob die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung<br />

unwirksam ist. Erweist sich die Klausel in diesem ersten Auslegungsschritt als wirksam,<br />

gilt die kundenfreundlichste Auslegung.<br />

5. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)<br />

Haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen und steht diese im Widerspruch<br />

zu einer Klausel der <strong>AGB</strong>, so hat diese speziell vereinbarte Regel Vorrang vor den<br />

vorformulierten Vertragsbedingungen.<br />

Diese Auslegungsregel greift für Klauseln, die schon Vertragsinhalt geworden sind (im Gegensatz<br />

dazu schließt § 305 I 3 BGB die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB aus).<br />

6. Inhaltskontrolle der <strong>AGB</strong><br />

Außerdem müssen die <strong>AGB</strong> der richterlichen Inhaltskontrolle stand halten (§§ 307-309, 310<br />

III Nr. 3)<br />

a) Kontrollfähigkeit der Bestimmung<br />

aa) Gem. § 307 III 1 BGB unterliegen alle Bestimmungen, die durch dispositives Gesetzesrecht<br />

geregelt sind oder geregelt, abgeändert bzw. ergänzt werden können, der Inhaltskontrolle<br />

gem. §§ 307 I, II, 308, 309. Folglich sind Hauptleistungspflichten nicht kontrollierbar. Der<br />

Inhaltskontrolle ebenfalls entzogen sind bloße Leistungsbeschreibungen, Preisvereinbarungen<br />

sowie gesetzeswiederholende (deklaratorische) Klauseln.<br />

bb) Unterliegt eine Klausel nicht der vollen Inhaltskontrolle, führen Verstöße gegen das<br />

Transparenzgebot aus § 307 I 2 gem. § 307 III 2 BGB gleichwohl zur Unwirksamkeit.<br />

b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)<br />

Vertragsbestimmungen, die dagegen verstoßen sind uneingeschränkt unwirksam. Das Gericht<br />

beschränkt sich auf die bloße Subsumtion der Einzelvorschrift ohne eine Interessenabwägung<br />

im Einzelfall vorzunehmen.<br />

c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB<br />

Gegen § 308 BGB verstoßende Vertragsbedingungen sind unwirksam, falls eine Wertung die<br />

Verwirklichung des Tatbestandes ergibt. Die Feststellung der Unwirksamkeit bedarf wegen<br />

der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe einer richterlichen Wertung.<br />

d) Generalklausel (§ 307 BGB)

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