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Petra Wolters: Das neue Hochschulrahmengesetz<br />

gesamt 12 Jahren auf der Grundlage des HRG befristet beschäftigt). H hat nunmehr<br />

Drittmittel für ein fest auf 5 Jahre angelegtes Projekt erhalten. In diesem Projekt soll<br />

B für 3 Jahre beschäftigt werden.<br />

Weitere befristete Beschäftigung nach HRG?<br />

Nein: Höchstbeschäftigungsdauer ausgeschöpft!<br />

Weitere befristete Beschäftigung nach TzBfG?<br />

Drittmittelgeförderte Projekte können Sachgrund darstellen.<br />

Voraussetzung: hinreichend sichere Anhaltspunkte für einen zukünftigen Wegfall der<br />

Mittel und des Arbeitskräftebedarfs.<br />

Die Befristungsdauer kann hinter der Bewilligungsdauer zurückbleiben.“<br />

Fall 4<br />

„B ist bereits seit 6 Jahren auf der Grundlage des neuen HRG befristet beschäftigt<br />

worden. Sein Promotionsverfahren wird erst in etwa 2 Jahren abgeschlossen sein.<br />

Weitere befristete Beschäftigung nach HRG?<br />

Nein: Höchstbeschäftigungsdauer von 6 Jahren ausgeschöpft!<br />

Weitere befristete Beschäftigung nach 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG?<br />

Nein: Voraussetzung abgeschlossene Promotion nicht erfüllt<br />

Weitere befristete Beschäftigung nach TzBfG?<br />

Ja, wenn ein Sachgrund (nicht Promotion) vorliegt (z.B. zweckgebundene Haushaltsmittel<br />

oder Drittmittel)“<br />

Fall 5<br />

„Der promovierte B ist über lange Jahre an der Hochschule H, zuletzt über einen<br />

Zeitraum von 6 Jahren als wissenschaftlicher Assistent, befristet beschäftigt worden.<br />

Das Habilitationsverfahren ist gerade abgeschlossen. Für die Zeit bis zur Berufung<br />

auf eine Professorenstelle möchte B weiterhin befristet beschäftigt werden.<br />

Eine Beschäftigung als Oberassistent oder Hochschuldozent ist nach dem Fortfall<br />

dieser Personalkategorie zukünftig nicht mehr möglich. Nach Ausschöpfung der<br />

Höchstfristen des § 57 b I HRG ist eine weitere befristete Beschäftigung auf der<br />

Grundlage des HRG nicht mehr möglich.<br />

Lösungswege: Der Landesgesetzgeber stellt Haushaltsmittel dazu bereit, eine befristete<br />

Anschlussbeschäftigung der bisherigen wissenschaftlichen Assistenten zu ermöglichen.<br />

Befristung nach § 14 I 1 TzBfG unter dem Gesichtspunkt der sozialen<br />

Überbrückungsmaßnahme. Höchstdauer: drei Jahre“<br />

Fall 6<br />

„Der promovierte B ist über lange Jahre an der Hochschule H, zuletzt über einen<br />

Zeitraum von 6 Jahren als wissenschaftlicher Assistent, befristet beschäftigt worden.<br />

Das Habilitationsverfahren ist gerade abgeschlossen.<br />

Frage: Könnte sich B auf eine ausgeschriebene Juniorprofessur bewerben und damit<br />

trotz Ausschöpfung der sachgrundlosen Befristungen seinen Qualifikationsweg um 2<br />

x 3 Jahre im Rahmen der Juniorprofessur verlängern?<br />

Antwort: Auf die Stelle eines Juniorprofessors können sich auch gegenwärtige Assistenten<br />

und Oberassistenten bewerben. Es gibt für die Juniorprofessur keine gesetzliche<br />

Altersgrenze. Nach § 47 Abs. 1 Satz 4 HRG sollen Promotions- und Beschäftigungsphase<br />

vor Ernennung zum Juniorprofessor nicht mehr als sechs bzw. neun<br />

Jahre betragen. Die Sollregelung ermöglicht den Hochschule, in atypischen Fällen<br />

einen hochqualifizierten Assistenten, der bereits länger beschäftigt ist, ausnahmsweise<br />

auf eine Juniorprofessur zu berufen.“<br />

Ze-phir 9 (2002) 1 11

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