Download (PDF) - Sportwissenschaftlicher Nachwuchs
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Petra Wolters: Das neue Hochschulrahmengesetz<br />
gesamt 12 Jahren auf der Grundlage des HRG befristet beschäftigt). H hat nunmehr<br />
Drittmittel für ein fest auf 5 Jahre angelegtes Projekt erhalten. In diesem Projekt soll<br />
B für 3 Jahre beschäftigt werden.<br />
Weitere befristete Beschäftigung nach HRG?<br />
Nein: Höchstbeschäftigungsdauer ausgeschöpft!<br />
Weitere befristete Beschäftigung nach TzBfG?<br />
Drittmittelgeförderte Projekte können Sachgrund darstellen.<br />
Voraussetzung: hinreichend sichere Anhaltspunkte für einen zukünftigen Wegfall der<br />
Mittel und des Arbeitskräftebedarfs.<br />
Die Befristungsdauer kann hinter der Bewilligungsdauer zurückbleiben.“<br />
Fall 4<br />
„B ist bereits seit 6 Jahren auf der Grundlage des neuen HRG befristet beschäftigt<br />
worden. Sein Promotionsverfahren wird erst in etwa 2 Jahren abgeschlossen sein.<br />
Weitere befristete Beschäftigung nach HRG?<br />
Nein: Höchstbeschäftigungsdauer von 6 Jahren ausgeschöpft!<br />
Weitere befristete Beschäftigung nach 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG?<br />
Nein: Voraussetzung abgeschlossene Promotion nicht erfüllt<br />
Weitere befristete Beschäftigung nach TzBfG?<br />
Ja, wenn ein Sachgrund (nicht Promotion) vorliegt (z.B. zweckgebundene Haushaltsmittel<br />
oder Drittmittel)“<br />
Fall 5<br />
„Der promovierte B ist über lange Jahre an der Hochschule H, zuletzt über einen<br />
Zeitraum von 6 Jahren als wissenschaftlicher Assistent, befristet beschäftigt worden.<br />
Das Habilitationsverfahren ist gerade abgeschlossen. Für die Zeit bis zur Berufung<br />
auf eine Professorenstelle möchte B weiterhin befristet beschäftigt werden.<br />
Eine Beschäftigung als Oberassistent oder Hochschuldozent ist nach dem Fortfall<br />
dieser Personalkategorie zukünftig nicht mehr möglich. Nach Ausschöpfung der<br />
Höchstfristen des § 57 b I HRG ist eine weitere befristete Beschäftigung auf der<br />
Grundlage des HRG nicht mehr möglich.<br />
Lösungswege: Der Landesgesetzgeber stellt Haushaltsmittel dazu bereit, eine befristete<br />
Anschlussbeschäftigung der bisherigen wissenschaftlichen Assistenten zu ermöglichen.<br />
Befristung nach § 14 I 1 TzBfG unter dem Gesichtspunkt der sozialen<br />
Überbrückungsmaßnahme. Höchstdauer: drei Jahre“<br />
Fall 6<br />
„Der promovierte B ist über lange Jahre an der Hochschule H, zuletzt über einen<br />
Zeitraum von 6 Jahren als wissenschaftlicher Assistent, befristet beschäftigt worden.<br />
Das Habilitationsverfahren ist gerade abgeschlossen.<br />
Frage: Könnte sich B auf eine ausgeschriebene Juniorprofessur bewerben und damit<br />
trotz Ausschöpfung der sachgrundlosen Befristungen seinen Qualifikationsweg um 2<br />
x 3 Jahre im Rahmen der Juniorprofessur verlängern?<br />
Antwort: Auf die Stelle eines Juniorprofessors können sich auch gegenwärtige Assistenten<br />
und Oberassistenten bewerben. Es gibt für die Juniorprofessur keine gesetzliche<br />
Altersgrenze. Nach § 47 Abs. 1 Satz 4 HRG sollen Promotions- und Beschäftigungsphase<br />
vor Ernennung zum Juniorprofessor nicht mehr als sechs bzw. neun<br />
Jahre betragen. Die Sollregelung ermöglicht den Hochschule, in atypischen Fällen<br />
einen hochqualifizierten Assistenten, der bereits länger beschäftigt ist, ausnahmsweise<br />
auf eine Juniorprofessur zu berufen.“<br />
Ze-phir 9 (2002) 1 11