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Download (PDF) - Sportwissenschaftlicher Nachwuchs

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BMBF antwortet auf Resolution<br />

Zeitgrenzen sind allerdings vorgesehen für die Dauer der <strong>Nachwuchs</strong>qualifizierung.<br />

Durch das Ziel der früheren Selbständigkeit des wissenschaftlichen<br />

<strong>Nachwuchs</strong>es in Forschung und Lehre sind sie auch gerechtfertigt. In diesem<br />

Zusammenhang gleichfalls vorgesehene Nichtanrechnungs- und Verlängerungsmöglichkerten.<br />

wie sie heute schon vorgesehen sind (z. B: für Kinderbetreuung<br />

und Familienzeit), tragen jedoch zugleich dem Gebot der Chancengleichheit<br />

Rechnung.<br />

Die Juniorprofessur soll in möglichst zeitnahem Anschluss an die Promotion<br />

beginnen und ist auf eine maximale Dauer von sechs, Jahren - zwei mal drei<br />

Jahre mit einer Zwischenevaluation angelegt Die Juniorprofessur soll zukünftig<br />

in der Regel Einstellungsvoraussetzung für die Besetzung einer Universitätsprofessur<br />

sein. Eine solche Regelanforderung lässt ausreichenden Spielraum<br />

für Abweichungen von der Regel. Zum einen ist die Regelanforderung auf den<br />

jeweiligen Dienstherrn bezogen, d.h. im allgemeinen auf das Land und nicht<br />

auf die einzelne Hochschule oder gar den einzelnen Fachbereich. Zum anderen<br />

bleiben alternative Wege für eine Berufung auf eine Universitätsprofessur<br />

offen und zulässig. Diese sind:<br />

• die wissenschaftliche Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an<br />

einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung,<br />

• die wissenschaftliche Qualifizierung im Ausland,<br />

• die wissenschaftliche Qualifizierung während einer beruflichen Tätigkeit.<br />

Die Hochschuldienstrechtsreform soll voraussichtlich am 01.01.2002 in Kraft<br />

treten. Die Länder sind verpflichtet, die geänderten Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes<br />

innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten<br />

des Änderungsgesetzes in Landesrecht umzusetzen. Frühestens 2005 werden<br />

daher die ersten zwischenevaluierten Juniorprofessoren in Berufungsverfahren<br />

mit Habilitierten in Konkurrenz treten.<br />

Unabhängig von dieser Frist zur Umsetzung werden. - aus rechtstaatlichen<br />

Gründen - die Möglichkeiten von Habilitierten, sich auf eine Professur zu bewerben,<br />

nicht eingeschränkt. Zum einen wird das Regelerfordernis der Juniorprofessur<br />

mit der Maßgabe eingeführt, dass es erst ab 01.01..20.10 zu beachten<br />

ist da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Juniorprofessoren<br />

und Juniorprofessorinnen noch nicht oder noch nicht in ausreichendem<br />

Umfang, für Berufungen zur Verfügung stehen werden. Der Übergangszeitraum<br />

berücksichtigt auch die Frist für die Umsetzung des Gesetzes in Landesrecht<br />

von bis zu drei Jahren sowie die maximale Dauer einer Juniorprofessur<br />

von sechs Jahren.. Zum anderen soll das Regelerfordernis "Juniorprofessur"<br />

nicht für Prüfungsverfahren gelten, die vor dem Ende des Übergangszeitraumes<br />

beendet worden sind. Zudem kann das Regelerfordernis "Juniorprofes-<br />

Ze-phir 9 (2002) 1 5

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