Download (PDF) - Sportwissenschaftlicher Nachwuchs
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BMBF antwortet auf Resolution<br />
Zeitgrenzen sind allerdings vorgesehen für die Dauer der <strong>Nachwuchs</strong>qualifizierung.<br />
Durch das Ziel der früheren Selbständigkeit des wissenschaftlichen<br />
<strong>Nachwuchs</strong>es in Forschung und Lehre sind sie auch gerechtfertigt. In diesem<br />
Zusammenhang gleichfalls vorgesehene Nichtanrechnungs- und Verlängerungsmöglichkerten.<br />
wie sie heute schon vorgesehen sind (z. B: für Kinderbetreuung<br />
und Familienzeit), tragen jedoch zugleich dem Gebot der Chancengleichheit<br />
Rechnung.<br />
Die Juniorprofessur soll in möglichst zeitnahem Anschluss an die Promotion<br />
beginnen und ist auf eine maximale Dauer von sechs, Jahren - zwei mal drei<br />
Jahre mit einer Zwischenevaluation angelegt Die Juniorprofessur soll zukünftig<br />
in der Regel Einstellungsvoraussetzung für die Besetzung einer Universitätsprofessur<br />
sein. Eine solche Regelanforderung lässt ausreichenden Spielraum<br />
für Abweichungen von der Regel. Zum einen ist die Regelanforderung auf den<br />
jeweiligen Dienstherrn bezogen, d.h. im allgemeinen auf das Land und nicht<br />
auf die einzelne Hochschule oder gar den einzelnen Fachbereich. Zum anderen<br />
bleiben alternative Wege für eine Berufung auf eine Universitätsprofessur<br />
offen und zulässig. Diese sind:<br />
• die wissenschaftliche Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an<br />
einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung,<br />
• die wissenschaftliche Qualifizierung im Ausland,<br />
• die wissenschaftliche Qualifizierung während einer beruflichen Tätigkeit.<br />
Die Hochschuldienstrechtsreform soll voraussichtlich am 01.01.2002 in Kraft<br />
treten. Die Länder sind verpflichtet, die geänderten Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes<br />
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten<br />
des Änderungsgesetzes in Landesrecht umzusetzen. Frühestens 2005 werden<br />
daher die ersten zwischenevaluierten Juniorprofessoren in Berufungsverfahren<br />
mit Habilitierten in Konkurrenz treten.<br />
Unabhängig von dieser Frist zur Umsetzung werden. - aus rechtstaatlichen<br />
Gründen - die Möglichkeiten von Habilitierten, sich auf eine Professur zu bewerben,<br />
nicht eingeschränkt. Zum einen wird das Regelerfordernis der Juniorprofessur<br />
mit der Maßgabe eingeführt, dass es erst ab 01.01..20.10 zu beachten<br />
ist da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Juniorprofessoren<br />
und Juniorprofessorinnen noch nicht oder noch nicht in ausreichendem<br />
Umfang, für Berufungen zur Verfügung stehen werden. Der Übergangszeitraum<br />
berücksichtigt auch die Frist für die Umsetzung des Gesetzes in Landesrecht<br />
von bis zu drei Jahren sowie die maximale Dauer einer Juniorprofessur<br />
von sechs Jahren.. Zum anderen soll das Regelerfordernis "Juniorprofessur"<br />
nicht für Prüfungsverfahren gelten, die vor dem Ende des Übergangszeitraumes<br />
beendet worden sind. Zudem kann das Regelerfordernis "Juniorprofes-<br />
Ze-phir 9 (2002) 1 5