17.06.11 - FPÖ Moosdorf
17.06.11 - FPÖ Moosdorf
17.06.11 - FPÖ Moosdorf
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\Sitzungsprotokolle\2011\GR 11-2.Doc © Bachleitner<br />
Seite: - 82 -<br />
1.) Die übernehmende Partei hat den Abtretungsgegenstand eingehend besichtigt und er-<br />
klärt, diesen für den bedungenen Gebrauch als geeignet zu befinden. Über die in Pkt. IV.2.<br />
vereinbarten Bestimmungen hinaus verzichtet die übernehmende Partei auf Gewährleistung.<br />
2. ) Die abtretende Partei haftet dafür, dass der Abtretungsgegenstand frei von Altlasten ist.<br />
Die verkaufende Partei haftet weiters dafür, dass der Abtretungsgegenstand frei von<br />
bücherlichen und außerbücherlichen Lasten auf die übernehmende Partei übergeht.<br />
V. ERKLÄRUNGEN NACH GRUNDVERKEHR<br />
Die übernehmenden Parteien erklären an Eides statt gemäß dem oberösterreichischen Grund-<br />
verkehrsgesetz, dass sie nicht Ausländer sind, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen. Sie geben weiters gemäß § 16 Abs. 3 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz die<br />
Erklärung ab, dass der gegenständliche Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist.<br />
VI. SCHRIFTLICHKEIT<br />
Änderungen oder Zusätze zu diesem Vertrag haben nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie<br />
schriftlich festgelegt sind und von den Vertragsteilen rechtsverbindlich unterzeichnet werden.<br />
Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.<br />
VII. KOSTEN UND GEBÜHREN<br />
Die übernehmende Partei trägt die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr, welche<br />
mit diesem Vertrag anfallen. Die übrigen mit der Errichtung und grundbücherlichen Durch-<br />
führung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden von der ab-<br />
abtretenden Partei getragen.<br />
Die Vertragsparteien stellen fest, dass die übernehmende Partei den Auftrag zur Errichtung<br />
des Abtretungsvertrages erteilt hat.<br />
IX. VOLLMACHT<br />
Die Vertragsparteien bevollmächtigen unwiderruflich Herrn Rechtsanwalt Mag. Andreas<br />
Wimmer, Kuffergasse 1, 5400 Hallein, mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Ver-<br />
trages, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages - ohne Veränderung des Sinngehalts -<br />
zu verfassen und in ihrem Namen beglaubigt zu unterfertigen, wenn sie für die Verbücherung<br />
notwendig sind, ob der gegenständlichen Liegenschaft in ihren Namen beglaubigt zu fertigen<br />
und sämtliche Erklärungen vor Verwaltungsbehörden zur Erreichung des Vertragszweckes<br />
abzugeben, sowie Grundbuchsbeschlüsse (auch RSa-Briefe) entgegenzunehmen und<br />
gegebenenfalls Rechtsmittel zu erheben. Diese Vollmacht erlischt nicht mit dem Ableben<br />
eines der Vollmachtsgeber und/oder des Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung ermächtigt<br />
den Vertragserrichter ausdrücklich auch zur Selbstkontrahierung.<br />
X. HINWEISE<br />
Die Vertragsteile wurden vor Unterfertigung dieses Vertrages vom Vertragsverfasser<br />
hingewiesen:<br />
a) dass das Eigentum auf die übernehmende Partei erst mit der Eintragung des