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17.06.11 - FPÖ Moosdorf

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G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\Sitzungsprotokolle\2011\GR 11-2.Doc © Bachleitner<br />

Seite: - 82 -<br />

1.) Die übernehmende Partei hat den Abtretungsgegenstand eingehend besichtigt und er-<br />

klärt, diesen für den bedungenen Gebrauch als geeignet zu befinden. Über die in Pkt. IV.2.<br />

vereinbarten Bestimmungen hinaus verzichtet die übernehmende Partei auf Gewährleistung.<br />

2. ) Die abtretende Partei haftet dafür, dass der Abtretungsgegenstand frei von Altlasten ist.<br />

Die verkaufende Partei haftet weiters dafür, dass der Abtretungsgegenstand frei von<br />

bücherlichen und außerbücherlichen Lasten auf die übernehmende Partei übergeht.<br />

V. ERKLÄRUNGEN NACH GRUNDVERKEHR<br />

Die übernehmenden Parteien erklären an Eides statt gemäß dem oberösterreichischen Grund-<br />

verkehrsgesetz, dass sie nicht Ausländer sind, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

besitzen. Sie geben weiters gemäß § 16 Abs. 3 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz die<br />

Erklärung ab, dass der gegenständliche Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist.<br />

VI. SCHRIFTLICHKEIT<br />

Änderungen oder Zusätze zu diesem Vertrag haben nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie<br />

schriftlich festgelegt sind und von den Vertragsteilen rechtsverbindlich unterzeichnet werden.<br />

Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.<br />

VII. KOSTEN UND GEBÜHREN<br />

Die übernehmende Partei trägt die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr, welche<br />

mit diesem Vertrag anfallen. Die übrigen mit der Errichtung und grundbücherlichen Durch-<br />

führung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden von der ab-<br />

abtretenden Partei getragen.<br />

Die Vertragsparteien stellen fest, dass die übernehmende Partei den Auftrag zur Errichtung<br />

des Abtretungsvertrages erteilt hat.<br />

IX. VOLLMACHT<br />

Die Vertragsparteien bevollmächtigen unwiderruflich Herrn Rechtsanwalt Mag. Andreas<br />

Wimmer, Kuffergasse 1, 5400 Hallein, mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Ver-<br />

trages, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages - ohne Veränderung des Sinngehalts -<br />

zu verfassen und in ihrem Namen beglaubigt zu unterfertigen, wenn sie für die Verbücherung<br />

notwendig sind, ob der gegenständlichen Liegenschaft in ihren Namen beglaubigt zu fertigen<br />

und sämtliche Erklärungen vor Verwaltungsbehörden zur Erreichung des Vertragszweckes<br />

abzugeben, sowie Grundbuchsbeschlüsse (auch RSa-Briefe) entgegenzunehmen und<br />

gegebenenfalls Rechtsmittel zu erheben. Diese Vollmacht erlischt nicht mit dem Ableben<br />

eines der Vollmachtsgeber und/oder des Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung ermächtigt<br />

den Vertragserrichter ausdrücklich auch zur Selbstkontrahierung.<br />

X. HINWEISE<br />

Die Vertragsteile wurden vor Unterfertigung dieses Vertrages vom Vertragsverfasser<br />

hingewiesen:<br />

a) dass das Eigentum auf die übernehmende Partei erst mit der Eintragung des

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